• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker4 > Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lüth (BVerfGE 7, ...
Dr. Stephan Pötters

Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lüth (BVerfGE 7, 198)

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Schon gelesen?

Leitsätze:
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können „allgemeine Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.
5. Die „allgemeinen Gesetze“ müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Bedeutung:
In dem Lüth-Urteil entschied das BVerfG, inwieweit die Grundrechte auch im Privatrecht zu berücksichtigen sind. Es folgte dabei den Ansätzen in der Literatur, die eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte favorisierte. Die Grundrechte seien Ausdruck einer objektiven Wertentscheidung (zumindest in ihrem jeweiligen Kern), welche auch im Privatrecht zu beachten sei. So kommt den Grundrechten insbesondere bei den Generalklauseln des Zivilrechts (§§ 138, 157, 242, 823 I, 826, 1004 BGB etc.) eine Bedeutung bei der Auslegung des Zivilrechts zu („Ausstrahlungswirkung“). Eine unmittelbare Drittwirkung lehnte das BVerfG hingegen ab. Das Lüth-Urteil ist wohl eines der wichtigsten Urteile der gesamten deutschen Nachkriegsgeschichte.
Im Fall rief der Hamburger Innensenator Lüth zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ von Veit Harlan auf, da dieser in der Nazizeit den antisemitischen Film „Jud Süß“ gedreht hatte. Daraufhin wurde Lüth erfolgreich von der Produktionsfirma des Films auf Unterlassung verklagt (gestützt auf § 826 BGB). Gegen dieses Urteil richtete sich die Verfassungsbeschwerde von Lüth, der sich in seiner Meinungsfreiheit verletzt sah. Das BVerfG gab ihm Recht.

Print Friendly, PDF & Email
22.04.2009/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
Schlagworte: BVerfG, BVerfG Klassiker, BVerfG Leitentscheidungen, BVerfG Urteil, Lüth, Lüth-Urteil
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-04-22 11:18:162009-04-22 11:18:16Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lüth (BVerfGE 7, 198)
Das könnte Dich auch interessieren
Aktuell: Plenum soll Richter des Bundesverfassungsgerichts wählen
Aktuelles zum staatlichen Monopol für Sportwetten
Schema: Individualverfassungsbeschwerde
BVerfG: Neues zur echten Wahlfeststellung
BVerfG: Meinungsfreiheit schützt auch emotional zugespitzte Äußerungen
BVerfG: Ausschluss der Zulassung einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts GmbH verstößt gegen Art. 12 GG
2 Kommentare
  1. Schreibtischakrobatin
    Schreibtischakrobatin sagte:
    16.04.2012 um 9:08

    Zu erwähnen ist auch die sog. Lüth-Formel, nach der in einem demokratischen Staat die Vermutung für die freie Rede gilt. Und zwar in allen Bereichen, insbesondere aber im Bereich des öffentlichen Lebens. In der Abwägung des „allgemeinen Gesetzes“ gegen den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gilt daher stets die Vermutung der freien Rede.
    Weiter wurde im Lüth-Urteil entschieden, dass friedliche Boykottaufrufe von Art. 5 I GG geschützt sind. Im Gegenzug dazu wurde im Blinkfüer-Urteil entschieden, dass gewaltsame Boykottaufrufe bzw. Aufrufe mit wirtschaftlichem Druck nicht mehr erfasst sind.

    Antworten
  2. papardy
    papardy sagte:
    06.02.2013 um 15:57

    Hm, ein Unterlassungsanspruch „gestützt auf § 826 BGB“? Mir liegt das Urteil des LG Hamburg nicht vor, aber § 826 BGB gibt doch nur einen Schadensersatz, oder?

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn
  • Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn
Maximilian Drews

Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Uncategorized

Mit dem Urteil vom 23.9.2025 (Akz. 1 BvR 1796/23) hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts überraschend – hielten doch einige namenhafte Institutionen die Regelung für verfassungsgemäß (vgl. Rn. 54 ff.) […]

Weiterlesen
14.10.2025/0 Kommentare/von Maximilian Drews
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maximilian Drews https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maximilian Drews2025-10-14 12:35:482025-10-14 12:35:52Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen