• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Rechtsprechung3 > LG Ansbach: Geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist Sachmangel
Nicolas Hohn-Hein

LG Ansbach: Geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist Sachmangel

Rechtsprechung

Das LG Ansbach hat sich kürzlich (Urteil v. 09.07.2014 – Az. 1 S 66/14) mit der Frage beschäftigt, inwiefern lediglich geringe Farbabweichungen bei einem Neuwagen einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB darstellen. Sachmängelhaftung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kraftfahrzeugen, ist ein absoluter Dauerbrenner in allen Examina.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
A bestellt bei Händler B ein Fahrzeug, Modell Seat Altea in der Farbe „Track-Grau-Metallic“. Die Farbe wird im Kaufvertrag vermerkt. In dem Kaufvertrag finden sich u.a. folgende formularvertragliche Klauseln:

§ 12
Abweichungen im Farbton bleiben dem Verkäufer vorbehalten, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar ist.
§ 13
Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers.

Einige Zeit später wird das Fahrzeug geliefert, allerdings nicht wie bestellt in „Track-Grau-Metallic“, sondern in „Pirineos Grau“. A ist nicht begeistert und verlangt die Umlackierung des Pkw. B verweist auf die AGB und weigert sich, zu zahlen. Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung der notwendigen Kosten in Höhe von 3500 Euro für die Umlackierung des PKW?
Farbabweichung stellt Sachmangel dar
A kann von B nur dann die Kosten der Umlackierung fordern, wenn er einen Nacherfüllungsanspruch, § 437 Nr. 1, 439 I BGB. Dem Käufer geht es hier offenbar in erster Linie darum, das Fahrzeug zu behalten und umlackieren zu lassen, d.h. um Nachbesserung, und nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs in der korrekten Farbe (Nachlieferung). Da die gelieferte Farbe von der ursprünglich bestellten Farbe objektiv abweicht, dürfte ein Sachmangel wegen Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I BGB zu bejahen sein (siehe auch dieser BGH-Fall).
Ausschlussgründe für die Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs gemäß § 439 III BGB hat das Landgericht hier offenbar nicht gesehen. Kosten für die Umlackierung in Höhe von 3500 Euro für ein Fahrzeug mit einem Wert von ca. 20.000 Euro erscheinen weder unverhältnismäßig, noch bedeutet die Umlackierung an sich eine unzumutbare Belastung für den Verkäufer.
„Abweichungsklauseln“ vorliegend unwirksam
Das Gericht musste sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, ob trotz Vorliegens eines Sachmangels möglicherweise entsprechende Mängelrechte wegen der AGB-Klauseln im Kaufvertrag ausgeschlossen waren. Denn nach § 12 der AGB sollten Farbabweichungen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie „nicht erheblich“ und „zumutbar“ sind. Im Wege der Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB war demnach zu überprüfen, ob die Regelung wirksam war.
Das Landgericht kam hier zu der Auffassung, dass beide Klauseln nach § 307 I BGB unwirksam sind, da sie den Verkäufer unangemessen benachteiligen. Hinsichtlich § 12 wird auf die Begriffe „erheblich“ und „zumutbar“ abgestellt:

Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, sei unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung:

Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Aus den gleichen Gründen kommt das Landgericht hinsichtlich § 13 zu eine ähnlichen Ergebnis. Da die Klauseln somit unwirksam waren, war der Weg frei für den Anspruch auf Nachbesserung.

Fazit
Das Urteil erinnert stark an diesen Fall des BGH, bei dem es ebenfalls um Farbabweichungen beim Neuwagenkauf ging. Allerdings betraf der dortige Fall insbesondere die Frage, ob eine solche Farbabweichung eine „erhebliche Pflichtverletzung“ im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstellt und den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Wenngleich es in unserem Fall nicht auf die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ankommt, lassen sich beide Fälle doch prima kombinieren (z.B. statt Nachbesserung zu verlangen, möchte der Käufer in der Fallabwandlung sich ganz vom Kaufvertrag lösen).

Weitere lesenswerte Fälle:
– https://juraexamen.info/bgh-zweimaliger-fehlschlag-nachbesserung-beweislast-ursache-sachmangel/
– https://juraexamen.info/bgh-zur-positiven-begutachtung-eines-pkw-als-beschaffenheitsvereinbarung/
– https://juraexamen.info/bgh-rucktrittsrecht-ohne-nachfristsetzung-bei-vielzahl-einzelner-mangel-montagsauto/
– https://juraexamen.info/bgh-viii-zr-2870-beschaffenheitsvereinbarung-434-abs-1-satz-1-bgb/

 

Print Friendly, PDF & Email
22.09.2014/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
Schlagworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen Auto Kaufvertrag, Farbabweichung, Farbe, Sachmangel
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2014-09-22 15:41:462014-09-22 15:41:46LG Ansbach: Geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist Sachmangel
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Neues zum Sachmangel beim Pferdekauf
BGH: Neues zum Rechtsmangel beim Autokauf
EuGH: Ausbau mangelhafter und Neu-Einbau mangelfreier Fliesen von Nacherfüllung erfasst
Neues vom Autohändler: „Vorführwagen“ muss nicht neu sein
Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
BGH Urteil: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag wirksam
3 Kommentare
  1. Gast
    Gast sagte:
    23.09.2014 um 17:52

    Alles richtig, aber die Nennung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen zur Zahlung der 3500 € fehlen in der Darstellung.

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      23.09.2014 um 18:42

      „A kann von B nur dann die Kosten der Umlackierung fordern, wenn er einen Nacherfüllungsanspruch, § 437 Nr. 1, 439 I BGB.“
      Grundsätzlich möchte A ja gerade keinen SE (neben der Leistung, § 280 I BGB) bzw. Geldzahlung, sondern Nacherfüllung. Die Umlackierung scheint ja gerade noch nicht erfolgt zu sein.

      Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    23.09.2014 um 18:35

    „Das Landgericht kam hier zu der Auffassung, dass beide Klauseln nach § 307 I BGB unwirksam sind, da sie den Verkäufer unangemessen benachteiligen.“
    Muss „Käufer“ statt „Verkäufer“ heißen.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
  • Sind §§ 160, 271 StGB gesetzliche Ausprägungen der mittelbaren Täterschaft, sodass Gutgläubigkeit des Vordermanns nötig ist?
  • Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag […]

Weiterlesen
12.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-12 07:50:062026-05-12 07:50:06Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Jakob Brohl

Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

AGB-Recht, Aktuelles, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az: III ZR 152/25) mit der Frage befasst, ob Restguthaben auf einem Netflix-Account bis zu dessen vollständigen Verbrauch die Kündigung des […]

Weiterlesen
20.04.2026/0 Kommentare/von Jakob Brohl
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jakob Brohl https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jakob Brohl2026-04-20 20:34:472026-04-20 20:34:47Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern
Gastautor

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Strafrecht, Strafrecht AT

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gehört zu den absoluten Klausurklassikern aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Eng mit dieser Thematik verknüpft ist das Problem der Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung […]

Weiterlesen
07.04.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-04-07 14:51:412026-04-07 14:51:41Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen