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Tom Stiebert

Landtagswahl NRW: Warum es für Norbert Röttgen schwer ist, Ministerpräsident zu werden

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Keine Angst, wir wollen und werden hier keine Wahlwerbung machen und keinen politischen Beitrag veröffentlichen. Der Beitrag soll vielmehr auf eine Besonderheit der Landtagswahlen in NRW hinweisen – die Wahl des Ministerpräsidenten.
Grundsatz: Wahl aus der Mitte des Landtages
Ausgangspunkt ist Art. 52 Abs. 1 der Verfassung NRW. Hier wird folgendes festgelegt:

Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

Zentrale Regelung ist hier die Wahl aus der Mitte des Landtages – der zu wählende Ministerpräsident/ die zu wählende Ministerpräsidentin muss also Mitglied des Landtags sein, um gewählt zu werden. Anders ist dies bspw. für die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG, der keine entsprechende Regelung enthält.
Das Wahlrecht in NRW

Warum ist dies jetzt also für Norbert Röttgen so problematisch – schließlich ist dieser doch über Platz 1 auf der Landesliste NRW vermeintlich abgesichert. Hier ist eine genauere Betrachtung des nordrhein-westfälischen Wahlrechts nötig.
Auch hier existieren Erst- und Zweitstimmen – also die Erststimme für den Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme zur Berechnung der Sitzverteilung im Landtag. Insgesamt besteht der Landtag regulär aus 181 Mitgliedern (§ 14 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW), gewählt wird in 128 Wahlkreisen (§ 13 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW). Insgesamt werden also ca. 2/3 der Sitze an die Direktkandidaten vergeben.
Die genaue Berechnung der Sitzverteilung erfolgt aber nach § 33 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW anhand der Zweitstimmen derjenigen Parteien, die über der Fünfprozenthürde liegen. Zwischen diesen Parteien wird ein sog. Verhältnisausgleich nach § 33 Abs. 4 Landeswahlgesetz NRW durchgeführt, sodass die Sitzverteilung proportional zur Stimmenverteilung ist. Für jede Partei errechnet sich damit eine Sitzzahl. Die Landesliste kommt allerding nach § 33 Abs. 6 Landeswahlgesetz NRW erst dann ins Spiel, wenn nicht alle Sitze bereits über die Direktmandate vergeben wurden.

Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.

Hat eine Partei sogar mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, erhöht sicht für die übrigen Partein nach § 33 Abs. 5 Landeswahlgesetz NRW die Sitzanzahl proportional. Die Landesliste derjenigen Partei, die die überzähligen Direktmandate errungen hat, läuft damit vollständig leer.
Problem für Norbert Röttgen
Es gibt damit zwei verschiedene Möglichkeiten für Norbert Röttgen in den Landtag einzuziehen und damit abstarkt die Möglichkeit zu haben, zum Ministerpräsidenten gewählt zu werden.
Zum einen das Erreichen eines Direktmandats: Dies erscheint schwierig, tritt er doch in einem Wahlkreis an, der bei der vergangenen Wahl durch die SPD gewonnen wurde.
Erringt er dies nicht, verbleibt nur der Einzug über die Landesliste. Auch dies erscheint aber sehr schwierig: Bei prognostizierten 30-35% für die CDU stehen ihr also (grob gerechnet) zwischen 54 und 63 Sitze zu (vernachlässigt man dengezeigten Abzug der Parteien unter 5% nach § 33 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW. Selbst wenn man aber pauschal davon ausgehen mag, dass die Parteien unter dieser Hürde auf ca. 5% der Stimmen kommen, erhält die CDU zwischen 57 und 66 Sitzen.
Bei der vergangenen Wahl erhielt sie aber 67 Direktmandate. Wird in diesem jahr ein vergleichbares Ergebnis erreicht, läuft die Landesliste damit leer. Der Einzug in den Landtag und damit die mögliche Wahl zum Ministerpräsidenten wäre für Norbert Röttgen damit nur durch ein Direktmandat möglich.
Die einzige Möglichkeit zum Einzug in den Landtag wäre damit nach § 39 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW der Verzicht eines Direktkandidaten auf sein Mandat. So wird der Platz dann doch nach der Landesliste vergeben. Auch dies aber ein sehr unwahrscheinliches Szenario.
Fazit
Die Wahl ist also spannend und weist ggü. der Bundestagswahl einige Besonderheiten auf – werden hier doch nur 50% der Sitze an Direktkandidaten vergeben. In einer mündlichen Prüfung in NRW wäre es sehr gut möglich, dass diese Problematik abgefragt wird. Aber auch sonst sollte man als Jurist über diese Vorgänge und Probleme informiert sein.
Abschließend bleibt noch die Aufforderung „Wählen gehen“.

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13.05.2012/3 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: Landeswahlgesetz, Landtagswahl NRW 2012, Ministerpräsident, Mitte des Landtages, Röttgen, Wahl, Wahlrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-05-13 11:19:432012-05-13 11:19:43Landtagswahl NRW: Warum es für Norbert Röttgen schwer ist, Ministerpräsident zu werden
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3 Kommentare
  1. CM
    CM sagte:
    13.05.2012 um 14:10

    ups? –>
    „vernachlässigt man dengezeigten Abzug der partein “
    „erhält die CDU zwisch n 57 und 66 Sitzen.“
    „in diesem jahr“
    „in den landtag“
    „Die einzige Möglichkeit zum Einzug in den landtag wäre damit nach § 39 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW der Verzicht eines Direktkandidaten auf sein Mandat wird der Platz dann doch nach der Landesliste vergeben. Auch dies aber ein sehr unwahrscheinliches Szenario.“
    Das sind doch alles Fehler, die bereits ein Rechtschreibprogramm erkannt hätte…

    Antworten
  2. Paolo Pinkel
    Paolo Pinkel sagte:
    14.05.2012 um 10:28

    Sehe ich das richtig, dass auf Grund der Regelung in NRW mit Ausgleichsmandaten eine dem § 48 I 2 BWahlG entsprechende Vorschrift fehlt, m.a.W. auch im Falle des Bestehens von Überhangmandaten aus der Landesliste „aufgefüllt“ wird?

    Antworten
  3. Tom Stiebert
    Tom Stiebert sagte:
    14.05.2012 um 10:52

    @Paolo Pinkel: So ist es. Es gibt in § 39 Abs. 1 S. 1 Landeswahlgesetz NRW eine Regelung, die inhaltlich § 48 Abs. 1 S. 2 BWahlG entspricht. Hiervon existiert keine Ausnahme i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 BWahlG. Das hat auch einen guten Grund: Im Bund ergeben sich durch die Überhangmandate Verzerrungen, werden diese doch gerade nicht ausgeglichen. Hier führen Überhangmandate dazu, dass die Partei proportional mehr Sitze erhält. Dieses Ungleichgewicht soll nicht dauerhaft beibehalten werden – deshalb die Regelung.
    In NRW ist die Situation anders – hier führen die Überhangmandate nicht zu einer proportionalen Ungleichbehandlung, sondern nur zu einem Anwachsen des Landtages deutlich über 181 Sitze hinaus. Der jetzige Landtag hat durch 99 Direktmandate für die SPD jetzt bspw. 227 Mitglieder, da diese überproportionale Stimmverteilung (ca. 55% der Normalanzahl Sitze) ausgeglichen werden soll. Würde für die SPD niemand nachrücken, wäre dieses Gleichgewicht zu ihren Lasten gestört. Einzige Möglichkeit wäre dann, auch von den anderen parteien Sitze zu streichen – auch dies ist wenig praktikabel.
    Aus diesem Grund die gewählte Lösung im nordrhein-westfälischen Wahlgesetz.

    Antworten

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