• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Aktuelles3 > Landtagswahl NRW: Warum es für Norbert Röttgen schwer ist, Ministerpräsident zu...
Tom Stiebert

Landtagswahl NRW: Warum es für Norbert Röttgen schwer ist, Ministerpräsident zu werden

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Keine Angst, wir wollen und werden hier keine Wahlwerbung machen und keinen politischen Beitrag veröffentlichen. Der Beitrag soll vielmehr auf eine Besonderheit der Landtagswahlen in NRW hinweisen – die Wahl des Ministerpräsidenten.
Grundsatz: Wahl aus der Mitte des Landtages
Ausgangspunkt ist Art. 52 Abs. 1 der Verfassung NRW. Hier wird folgendes festgelegt:

Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

Zentrale Regelung ist hier die Wahl aus der Mitte des Landtages – der zu wählende Ministerpräsident/ die zu wählende Ministerpräsidentin muss also Mitglied des Landtags sein, um gewählt zu werden. Anders ist dies bspw. für die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG, der keine entsprechende Regelung enthält.
Das Wahlrecht in NRW

Warum ist dies jetzt also für Norbert Röttgen so problematisch – schließlich ist dieser doch über Platz 1 auf der Landesliste NRW vermeintlich abgesichert. Hier ist eine genauere Betrachtung des nordrhein-westfälischen Wahlrechts nötig.
Auch hier existieren Erst- und Zweitstimmen – also die Erststimme für den Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme zur Berechnung der Sitzverteilung im Landtag. Insgesamt besteht der Landtag regulär aus 181 Mitgliedern (§ 14 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW), gewählt wird in 128 Wahlkreisen (§ 13 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW). Insgesamt werden also ca. 2/3 der Sitze an die Direktkandidaten vergeben.
Die genaue Berechnung der Sitzverteilung erfolgt aber nach § 33 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW anhand der Zweitstimmen derjenigen Parteien, die über der Fünfprozenthürde liegen. Zwischen diesen Parteien wird ein sog. Verhältnisausgleich nach § 33 Abs. 4 Landeswahlgesetz NRW durchgeführt, sodass die Sitzverteilung proportional zur Stimmenverteilung ist. Für jede Partei errechnet sich damit eine Sitzzahl. Die Landesliste kommt allerding nach § 33 Abs. 6 Landeswahlgesetz NRW erst dann ins Spiel, wenn nicht alle Sitze bereits über die Direktmandate vergeben wurden.

Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.

Hat eine Partei sogar mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, erhöht sicht für die übrigen Partein nach § 33 Abs. 5 Landeswahlgesetz NRW die Sitzanzahl proportional. Die Landesliste derjenigen Partei, die die überzähligen Direktmandate errungen hat, läuft damit vollständig leer.
Problem für Norbert Röttgen
Es gibt damit zwei verschiedene Möglichkeiten für Norbert Röttgen in den Landtag einzuziehen und damit abstarkt die Möglichkeit zu haben, zum Ministerpräsidenten gewählt zu werden.
Zum einen das Erreichen eines Direktmandats: Dies erscheint schwierig, tritt er doch in einem Wahlkreis an, der bei der vergangenen Wahl durch die SPD gewonnen wurde.
Erringt er dies nicht, verbleibt nur der Einzug über die Landesliste. Auch dies erscheint aber sehr schwierig: Bei prognostizierten 30-35% für die CDU stehen ihr also (grob gerechnet) zwischen 54 und 63 Sitze zu (vernachlässigt man dengezeigten Abzug der Parteien unter 5% nach § 33 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW. Selbst wenn man aber pauschal davon ausgehen mag, dass die Parteien unter dieser Hürde auf ca. 5% der Stimmen kommen, erhält die CDU zwischen 57 und 66 Sitzen.
Bei der vergangenen Wahl erhielt sie aber 67 Direktmandate. Wird in diesem jahr ein vergleichbares Ergebnis erreicht, läuft die Landesliste damit leer. Der Einzug in den Landtag und damit die mögliche Wahl zum Ministerpräsidenten wäre für Norbert Röttgen damit nur durch ein Direktmandat möglich.
Die einzige Möglichkeit zum Einzug in den Landtag wäre damit nach § 39 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW der Verzicht eines Direktkandidaten auf sein Mandat. So wird der Platz dann doch nach der Landesliste vergeben. Auch dies aber ein sehr unwahrscheinliches Szenario.
Fazit
Die Wahl ist also spannend und weist ggü. der Bundestagswahl einige Besonderheiten auf – werden hier doch nur 50% der Sitze an Direktkandidaten vergeben. In einer mündlichen Prüfung in NRW wäre es sehr gut möglich, dass diese Problematik abgefragt wird. Aber auch sonst sollte man als Jurist über diese Vorgänge und Probleme informiert sein.
Abschließend bleibt noch die Aufforderung „Wählen gehen“.

Print Friendly, PDF & Email
13.05.2012/3 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: Landeswahlgesetz, Landtagswahl NRW 2012, Ministerpräsident, Mitte des Landtages, Röttgen, Wahl, Wahlrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-05-13 11:19:432012-05-13 11:19:43Landtagswahl NRW: Warum es für Norbert Röttgen schwer ist, Ministerpräsident zu werden
Das könnte Dich auch interessieren
@FAZ.net: Wer kontrolliert die Wahlcomputer?
BVerwG hebt Urteil des OVG Bautzen zur Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda auf
Wahlgrundsätze nach Art. 38 I 1 GG
Wählen per Internet als Lösung für die niedrige Wahlbeteiligung?
AfD scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht – Kein Anspruch auf Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin des Bundestages
Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Ministerpräsident Erwin Sellering
3 Kommentare
  1. CM
    CM sagte:
    13.05.2012 um 14:10

    ups? –>
    „vernachlässigt man dengezeigten Abzug der partein “
    „erhält die CDU zwisch n 57 und 66 Sitzen.“
    „in diesem jahr“
    „in den landtag“
    „Die einzige Möglichkeit zum Einzug in den landtag wäre damit nach § 39 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW der Verzicht eines Direktkandidaten auf sein Mandat wird der Platz dann doch nach der Landesliste vergeben. Auch dies aber ein sehr unwahrscheinliches Szenario.“
    Das sind doch alles Fehler, die bereits ein Rechtschreibprogramm erkannt hätte…

    Antworten
  2. Paolo Pinkel
    Paolo Pinkel sagte:
    14.05.2012 um 10:28

    Sehe ich das richtig, dass auf Grund der Regelung in NRW mit Ausgleichsmandaten eine dem § 48 I 2 BWahlG entsprechende Vorschrift fehlt, m.a.W. auch im Falle des Bestehens von Überhangmandaten aus der Landesliste „aufgefüllt“ wird?

    Antworten
  3. Tom Stiebert
    Tom Stiebert sagte:
    14.05.2012 um 10:52

    @Paolo Pinkel: So ist es. Es gibt in § 39 Abs. 1 S. 1 Landeswahlgesetz NRW eine Regelung, die inhaltlich § 48 Abs. 1 S. 2 BWahlG entspricht. Hiervon existiert keine Ausnahme i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 BWahlG. Das hat auch einen guten Grund: Im Bund ergeben sich durch die Überhangmandate Verzerrungen, werden diese doch gerade nicht ausgeglichen. Hier führen Überhangmandate dazu, dass die Partei proportional mehr Sitze erhält. Dieses Ungleichgewicht soll nicht dauerhaft beibehalten werden – deshalb die Regelung.
    In NRW ist die Situation anders – hier führen die Überhangmandate nicht zu einer proportionalen Ungleichbehandlung, sondern nur zu einem Anwachsen des Landtages deutlich über 181 Sitze hinaus. Der jetzige Landtag hat durch 99 Direktmandate für die SPD jetzt bspw. 227 Mitglieder, da diese überproportionale Stimmverteilung (ca. 55% der Normalanzahl Sitze) ausgeglichen werden soll. Würde für die SPD niemand nachrücken, wäre dieses Gleichgewicht zu ihren Lasten gestört. Einzige Möglichkeit wäre dann, auch von den anderen parteien Sitze zu streichen – auch dies ist wenig praktikabel.
    Aus diesem Grund die gewählte Lösung im nordrhein-westfälischen Wahlgesetz.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn
  • Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn
Maximilian Drews

Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Uncategorized

Mit dem Urteil vom 23.9.2025 (Akz. 1 BvR 1796/23) hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts überraschend – hielten doch einige namenhafte Institutionen die Regelung für verfassungsgemäß (vgl. Rn. 54 ff.) […]

Weiterlesen
14.10.2025/0 Kommentare/von Maximilian Drews
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maximilian Drews https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maximilian Drews2025-10-14 12:35:482025-10-14 12:35:52Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen