LAG Hessen: Pilotenstreik wegen unzulässigem Streikziel rechtswidrig
Das LAG Hessen hat in einem Eilverfahren mit Urteil vom 09.09.2015 – 9 SaGa 1082/15 entschieden, dass der Streik der in der Vereinigung Cockpit zusammengeschlossenen Piloten der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG rechtswidrig ist und daher zu unterbleiben hat.
Es ist eine der wenigen Entscheidungen, in denen ein Streik untersagt wurde, weil das Streikziel nicht rechtmäßig ist. Es gilt: Arbeitskämpfe sind nur zur Durchsetzung von Tarifforderungen (oder deren Abwehr) zulässig (ErfK/Linsenmaier, 15. Aufl. 2015, Art. 9 Rn. 114). Ein Arbeitskampfrecht zur Erreichung anderer Ziele besteht nicht (BAG v. 21.4.1971, NJW 1971, 1668). Die Rechtsprechung ermittelt das Streikziel bisher aus der dem Arbeitgeber übermittelte Tarifforderung, dem Streikbeschluss der Gewerkschaft und den sonstigen Verlautbarungen der Gewerkschaft wie Streikaufruf oder Stimmzettel für die Urabstimmung (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 17.09.2008 – 9 SaGa 1442/08). Daher genügte es regelmäßig zu Zulässigkeit des Streiks, wenn es sich bei formaler Betrachtung um ein rechtmäßiges Streikziel handelte. Die Vereinigung Cockpit behauptet bis zuletzt, dass ihr Streikziel die Übergangsversorgung der Piloten sei – ein rechtmäßiges Streikziel läge damit vor.
Das LAG Hessen sieht dies anders:
Es sei in diesem Einzelfall aufgrund einer Vielzahl von Umständen davon auszugehen, dass über das formelle Streikziel hinaus auch um Mitbestimmung bei dem Wings-Konzept gestreikt werde. Dies sei kein tariflich regelbares Ziel der Gewerkschaft.
Das Gericht nimmt somit (auch) eine materielle Prüfung vor, fragt also danach, was die Gewerkschaft wirklich will. Hier strebe die Vereinigung Cockpit tatsächlich an, in Unternehmensentscheidungen – Etablierung des neuen Wings-Konzept – durch Streiks hineinzuregieren.
Unabhängig vom Einzelfall ist die Entscheidung überzeugend. Ein Verstecken hinter formal rechtmäßigen Streikzielen kann nicht geduldet werden, es ist danach zu fragen, welche Ziele die Gewerkschaft tatsächlich verfolgt. Hierzu sind aber konkrete Anhaltspunkte notwendig, Mutmaßungen – und seien sie noch so naheliegend – dürfen nicht ausreichen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte den vom LAG Hessen angelegten Maßstab übernehmen und ebenfalls genauer als bisher hinschauen.
Hat jemand eine Idee, wie man der Pilotengewerkschaft Massenklagen dafür ans Hals hängt, dass sie die LH mittels eines rw Streiks erpressen, der primör auf den Schaden bei den Passagieren abzielt.
823 II iVm keine Ahnung, Ideen?
826-er, Vorsatz bzgl. Passagierenverspätung und ggf. Mehraufwand (+), weil primäres Ziel. Sittenwidrig, weil Streik offensichtlich rw. Schaden (z. B. Umbuchungsgebühr, Mietwagenkosten) wäre nachzuweisen.
Sieh das jemand anders?