• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Referendariat3 > Überblick Referendariat: Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO
Dr. Johannes Traut

Überblick Referendariat: Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO

Referendariat, Schon gelesen?, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung oder für die Rechtsberatung in eigener Sache..: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.7.2010 § 850k ZPO neu gefasst und das sogenannte „Pfändungsschutzkonto“ eingeführt. Das Guthaben auf diesem Konto ist mit einem bestimmten monatlichen Sockelbetrag vor Pfändungen durch Gläubiger des Kontoinhabers geschützt (§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO).
Dabei wird grundsätzlich nur der einfache Pfändungsbetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO berücksichtigt; weitere Unterhaltspflichten, die den Betrag erhöhen können werden nach § 850k Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
Einbettung in das System der Zwangsvollstreckung
Das Pfändungsschutzkonto begrenzt insofern die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829, 835 ZPO, mit dem der (Vollstreckungs-)Gläubiger wegen einer Geldforderung in Forderungen des (Vollstreckungs-)Schuldners vollstrecken kann. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt ein Arrestatorium (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO – der Drittschuldner darf nicht mehr an den Gläubiger zahlen) und ein Inhibitorium (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO – der Schuldner darf nicht mehr über die Forderung verfügen). Die Forderung wird gleichzeitig dem Gläubiger zur Einziehung (der Regelfall) oder an Zahlungs statt überwiesen, § 835 Abs. 1 ZPO.
Von beiden Wirkungen des Beschlusses normiert § 850k ZPO eine begrenzte Ausnahme. Nach § 850k Abs. 1 darf der Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages verfügen. Nach § 850k Abs. 5 S. 1 ZPO ist die Bank dem Schuldner in diesem Umfang auch zur Leistung verpflichtet, d.h. sie muss dem Schuldner das Geld auf seinem Konto auszahlen. So kann der Schuldner im Ergebnis über den pfändungsfreien Sockelbetrag verfügen, als wäre nicht gepfändet worden.
Verhältnis zuden §§ 850ff. ZPO und § 850l ZPO (§ 850k ZPO a.F.)
§ 850k ZPO bringt eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz. Die Pfändungsverbote der §§ 850ff. ZPO erfassen nur Arbeitseinkommen oder Unterhaltsleistungen direkt. Sind sie einmal überwiesen, geht der von den §§ 850ff. ZPO geschützte Anspruch unter und wir durch einen Zahlungsanspruch gegen die Bank ersetzt (vgl. § 676a Abs. 1, 676f BGB). Direkt wirken die §§ 850ff. ZPO daher nur, wenn die Pfändung beim der Quelle, also etwa dem Arbeitgeber angreift.
Bisher wurde die durch die Einstellung in das Kontoguthaben entstandenen Schutzlücke durch § 850l ZPO geschlossen. Danach ist die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto insoweit aufzuheben, als das darauf eingezahlte  Einkommen des Schuldners nach §§ 850ff. ZPO geschützt wäre. Erforderlich ist dafür ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts.
§ 850k ZPO macht dies nun „automatisch“: Ist das Konto einmal zum Pfändungsschutzkonto umgewandelt, kann der Schuldner über den auch im Rahmen des § 850l ZPO anzusetzenden Freibetrages nach § 850c ZPO (aktuell 1 028,89 €, s. dazu die Verordnung nach § 850c Abs. 2a ZPO) pro Monat verfügen. Die Norm spricht also eine eo ipso wirkende Begrenzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann auch erfolgen, nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits erlassen ist, § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO – und sie wirkt innerhalb der vier Wochen Frist des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO (erst danach darf die Vollstreckung aus dem Überweisungsbeschluss beginnen) sogar zurück.
Einrichtung: Einseitige Erklärung oder Vertrag?
Umstritten ist, ob die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch einseitige Erklärung des Kunden erfolgen kann, also ein Gestaltungsrecht darstellt (so Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850k Rn. 22 f.), oder ein Vertragsschluss erforderlich ist (so etwa Musielak/Becker, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 8 ZPO). Der Wortlaut des § 850 Abs. 7 S. 1 ZPO „können vereinbaren“ ist m.E. eindeutig. Auch S. 2 und 3 regeln lediglich einen insofern bestehenden Anspruch des Kunden auf Vertragsänderung.
Rechtsfolgen eines Verstoßes
Bisher wenig geklärt ist, was passiert, wenn das Kreditinstitut etwa Unterhaltspflichten des Kunden nicht bei der Ermittlung des Betrages nach § 850k Abs. 2 ZPO berücksichtigt. Hat der Kunde die Unterhaltspflichten korrekt angegeben und nachgewiesen, wie es § 850k Abs. 5 S.2 ZPO vorsieht, liegt eine Pflichtverletzung des Kreditinstitutes vor. Hat er dies nicht getan, so legt die Systematik es zunächst nahe, zu differenzieren: Das Gesetz spricht in Abs. 2 davon, dass der Pfändungsbeschluss auch den erhöhten Freibetrag nicht erfasst. Daher könnte man der Ansicht sein, diese Rechtsfolge träte ipso iure, also insbesondere ohne entsprechenden Nachweis, ein. Das Inhibitorium fällt dann weg.  Anders dagegen das Arrestatorium. Dieses wird insofern modifiziert, als die Bank zahlen darf, aber nicht muss: Nach Abs. 5 S. 2 besteht eine Leistungspflicht der Bank nur, soweit der erhöhte Freibetrag durch Bescheinigungen nachgewiesen wird. Hier soll die Bank nicht gezwungen sein, möglicherweise zu viel zu leisten.
Gegen dies Auslegung spricht aber das Argument, dass die Bank die Zahlungen an den Gläubiger, der die Forderung überwiesen bekommen hat, nicht ohne rechtlichen Grund zurückhalten darf. Daher ist es überzeugend, die Nachweispflicht des § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO für den erhöhten Freibetrag auch in Abs. 2 hineinzulesen (so auch Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 3). Ansonsten läuft nämlich andererseits die Bank Gefahr, sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig zu machen, weil sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beachten muss (vgl. auch § 850k Abs. 5 S. 3 ZPO). Außerdem entspricht es wohl der Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Schuldner nur in den Genuss der Erleichterungen des § 850k Abs. 2 ZPO kommt, wenn er die Nachweise erbracht hat (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 15 und 19).
Von der Bank wird man wohl auch nicht verlangen können, den Freibetrag selbst – etwa an Hand der Zahlungseingänge – zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn zumindest ein gewisser Freibetrag etwa durch den Eingang von Kindergeld augenscheinlich ist. Es wird nämlich  der Regelfall sein, dass die kontoführende Bank den Pfändungsfreibetrag  durch Rückschlüsse aus den eingehenden Zahlungen, ermitteln kann. Dennoch verlangt der Gesetzgeber „Nachweise durch Bescheinigungen“ der zuständigen Stellen, § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO.
Für den Gläubiger gilt, dass gegenüber ihm die Einhaltung der Voraussetzungen des § 850k Abs. 1, 2 ZPO zumindest insofern ohne Relevanz  sein muss, als es um die Wirksamkeit von Zahlungen geht, die er von der Bank als Drittschuldnerin erhält. Es ist dem Gläubiger regelmäßig überhaupt nicht bekannt, ob das Konto der Schulderin als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mag ergangen sein, bevor das Konto der Schuldnerin überhaupt in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, vgl. § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO. Bei einer Zahlung der Bank  an ihn vermag der Gläubiger also nicht zu sagen, ob die Voraussetzungen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 ZPO überhaupt eingehalten werden müssen und erst Recht nicht, ob sie eingehalten wurden. Sein Vertrauen in den Erhalt der Leistung ist schutzwürdig.

Print Friendly, PDF & Email
08.12.2011/0 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
Schlagworte: § 850k ZPO, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsschutzkonto Referendariat, Pfändungsschutzkonto Überblick, Referendariat, Zwangsvollstreckung Pfändungsschutzkonto
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2011-12-08 22:54:442011-12-08 22:54:44Überblick Referendariat: Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO
Das könnte Dich auch interessieren
Erfahrungsbericht: Anwaltsstation in New York bei Ernst&Linder
BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern
Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil 2: Der Nacherfüllungsanspruch
Gastbeitrag: Das Referendariat – ein persönliches Fazit
Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil 3: Der Lieferantenregress
Gerichtsstände der ZPO
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Kausalitätsprobleme bei Erfolgsdelikten
  • Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung
  • Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Kausalitätsprobleme bei Erfolgsdelikten

Aktuelles, Strafrecht, Strafrecht AT

Die Kausalität bei strafrechtlichen Erfolgsdelikten ist das Bindeglied zwischen Handlung und Erfolg. In Fallbearbeitungen liegt sie oft so unproblematisch vor, dass sie nicht einmal mehr erwähnt werden muss. Dies führt […]

Weiterlesen
09.03.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-03-09 16:18:422026-03-09 16:18:42Kausalitätsprobleme bei Erfolgsdelikten
Gastautor

Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung

Aktuelles, Arbeitsrecht, Uncategorized

Darf der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses „die Füße hochlegen“ und später den (Annahmeverzugs-) Lohn einstreichen oder muss er sich aus Rücksicht vor dem Arbeitgeber um ein neues Einkommen bemühen? Dieser […]

Weiterlesen
05.02.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-02-05 15:55:482026-02-06 07:30:39Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung
Annika Flamme

Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGH-Klassiker, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Bei Überschreiten der zulässigen Parkdauer darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden – das hat der BGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) entschieden. Die Abschleppfälle gehören […]

Weiterlesen
30.01.2026/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2026-01-30 16:26:482026-01-30 16:27:00Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen