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Dr. Christoph Werkmeister

Kritik: Reichweite der Verkäuferhaftung bei Mängeln außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs

Aktuelles, Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Wir berichteten seinerzeit im Oktober 2012 über ein äußerst examensrelevantes Urteil des BGH, wonach das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf Kaufverträge zwischen Unternehmern hat (siehe dazu unseren Beitrag hier). Konkret ging es darum, ob im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB bei solchen Sachen, die nach dem Kauf beim Käufer eingebaut werden (etwa Fliesen, Teppichboden oder Dachziegel), auch die Kosten vom Ein- bzw. Ausbau mit umfasst sind (siehe dazu umfassender auch hier und hier).
Kritik an der Rechtsprechung
Kürzlich äußerte sich Schwenker auf juris.de zu den Praxisfolgen dieses Urteils. Er führt aus, dass die Entscheidung des BGH, den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nur im Verbrauchsgüterkaufvertrag zuzuerkennen, für den Werkunternehmer, der sich später als mangelbehaftet herausstellendes Material erworben und eingebaut hat, eine gravierende Haftungslücke bedeute.

Denn er schuldet dem Besteller ein funktionsfähiges Werk, so dass ihn der Einbau mangelhaften Materials nicht zu entlasten vermag. Dies gilt auch dann, wenn die Mangelhaftigkeit des Materials für den Bauunternehmer nicht erkennbar war. Die Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Werkunternehmer wird im Regelfall ausscheiden, weil diese Verschulden voraussetzt, das im Regelfall nicht vorliegt. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil sich die Pflichten des Verkäufers nicht auf die Herstellung der Sache erstrecken (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.06.2012 – 15 U 147/11). Haftungserweiterungen des Verkäufers durch vertragliche Vereinbarungen, wie sie in der Literatur vorgeschlagen worden sind (Messerschmidt/Hürter, BauR 2009, 1796) dürften für den Bauunternehmer kaum durchsetzbar sein.

Die hier vorgetragene Haftungslücke mag für einen Werkunternehmer, der mangelhafte Ware erwirbt und später einbaut, in der Praxis tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen. Gleichwohl führte Looschelders in JA 2013, 149 aus, dass die Überlegungen des BGH auch durch einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (siehe dazu hier) zur Regelung der Problematik bestätigt werden. Der Entwurf sieht nämlich die Einfügung eines neuen § 474a Abs.1 BGB vor, der den Anspruch des Käufers auf Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der Ersatzsache explizit auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt. Die hier besprochene Rechtsprechung des BGH und damit auch die Haftungsrisiken der Werkunternehmer würden damit vom Gesetzgeber bestätigt. Die Neuregelung soll jedoch, sofern sie vom Gesetzgeber verabschiedet wird, erst am 13.06.2014 in Kraft treten.
Examensrelevanz
Angesichts der Tatsache, dass das hier besprochene Urteil bereits Gegenstand von Examensklausuren war, dürfte es sich von selbst verstehen, dass die Problematik von Kandidaten im ersten sowie zweiten Staatsexamen beherrscht werden muss. Es gilt – sofern das Problem im Rahmen einer Klausur auftritt – zu beachten, dass die hier diskutierte Divergenz des allgemeinen Kaufrechts zum Verbrauchsgüterkaufrecht mittlerweile als „Klassiker“, also ein Standardproblem, betrachtet werden kann. Das heißt, dass es für eine überzeugende Bearbeitung nicht mehr genügt, das Problem überhaupt zu erkennen. Dies dürfte eher als Grundvoraussetzung erwartet werden, da die Rechtsprechung bereits länger zurück liegt und mittlerweile auch in neuerer Lehrbuchliteratur verarbeitet ist. Da das besprochene Urteil des BGH Wertungswidersprüche aufwirft, gilt es diese im Rahmen einer Bearbeitung herauszustellen. Weizen vom Spreu trennt sich für den Korrektor dann bei der Betrachtung der jeweiligen argumentativen Auseinandersetzung und der Anwendung der europarechtlichen Leitlinien (siehe dazu hier und hier).

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09.09.2013/5 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Ausbau, Auslegung, Einbau, Fliesen, Richtlinie, richtlinienkonform, Verbrauchsgüterkauf
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-09-09 07:01:312013-09-09 07:01:31Kritik: Reichweite der Verkäuferhaftung bei Mängeln außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
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5 Kommentare
  1. klaus123
    klaus123 sagte:
    09.09.2013 um 8:07

    Ist der geplante 474a nicht schon tot?

    Antworten
  2. John
    John sagte:
    09.09.2013 um 14:49

    Ich tue mich mit dem Begriff des „Wertungswiderspruchs“ etwas schwer. Klar ist das für einen Unternehmer im Einzelfall ein unschönes Ergebnis – aber das ist es bei jedem Unterschied zwischen Verbrauchsgüterkauf und B2B. Und niemand käme ernsthaft auf die Idee, zB bei der Beweislastumkehr nach 476 BGB eine Analogie zu fordern, weil das ja im Einzelfall genauso „unfair“ sein kann. Schadensersatzhaftung ist nunmal im Grundsatz verschuldensabhängig. Bei der Nacherfüllung ist das anders, weil hier eben nur der urspr. nicht mangelfrei erfüllte Erfüllungsanspruch ersetzt wird. Und gerade bei einem Werkunternehmer schuldet der Verkäufer eben sicherlich nicht den Einbau – ein anderes Ergebnis lässt sich nur mit richtlinienkonformer Auslegung erreichen, die aber so im deutschen Gesetzeswortlaut eigentlich nicht angelegt ist, sondern erst durch den EuGH erzwungen werden musste. Trotzdem ist das mE noch kein Argument für einen sog. Wertungswiderspruch, denn bei Verschulden wird der Schaden ja doch ersetzt. Aber einfach so eine verschuldensunabhängige Nacherfüllung zu fordern, wie es der juris-Autor letzlich fordert, egal, ob das noch etwas mit der ursprünglichen Leistungspflicht zu tun hat, geht doch viel zu weit. Oder zugespitzt gesagt: sollen wir dann gleich das ganze HGB abschaffen, weil der Unterschied zwischen Kaufleuten und Privatpersonen im Einzelfall auch rein fiktiv ist? Auch 377 HGB kann furchtbar „unfair“ sein.

    Antworten
  3. J.S.
    J.S. sagte:
    09.09.2013 um 18:40

    Ja, der 474a BGB wurde ersatzlos gestrichen. Siehe: https://www.computerundrecht.de/29574.htm

    Antworten
    • John
      John sagte:
      10.09.2013 um 16:48

      Anscheinend diente das aber nur dazu, nicht das ganze Gesetz am Streit, auf welche Art und Weise das EuGH-Urteil umzusetzen ist, scheitern zu lassen. Insofern ist es natürlich nicht so, dass die Notwendigkeit einer Neuregelung nun grds. bezweifelt wird, aber das Ganze jetzt noch sorgfältiger untersucht werden soll, inbs. auch, ob es sinnvoll, diese Regelung auf die 474ff. zu begrenzen (darum geht es ja auch in diesem Artikel). Misslich ist es natürlich trotzdem, da insb. die Art und Weise der Kostenbeteiligung des Verbrauchers bei 439 III BGB auch durch das BGH-Urteil jedenfalls dogmatisch nicht hinreichend gelöst ist.
      https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/124/1712440.pdf

      Antworten
  4. Refin
    Refin sagte:
    13.09.2013 um 14:11

    War jetzt schon Gegenstand einer Zweitexamensklausur letzte Woche in NRW…

    Antworten

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