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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Lösungsskizzen3 > Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2014 gelaufenen ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf § 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat. Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden. Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff. Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X- GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.

Prüfen Sie die formelle rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.

Anhang:

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

§ 28

Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer (1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wieRäumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.

Unverbindliche Lösungsskizze

I. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid: § 28 I FSHG

– Voraussetzung: Verfassungsmäßigkeit (= Wirksamkeit) des § 28 I FSHG

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Hier: Land zuständig, Art. 70 GG

b) Verfahren und Form (+)

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Verstoß gegen Art 14 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlicher Schutzbereich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlicher Schutzbereich: Eigentum

(+); Arg.: Duldungspflicht des § 28 I FSHG betrifft die Möglichkeit der Eigentümer, mit ihrem Grundstück nach Belieben zu verfahren.

bb) Eingriff (+)

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: § 28 I FSHG = Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG (und keine Enteignung gem. Art. 14 III GG)

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zulässiger Zweck

Hier: schnelle und sichere Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden

(b) Geeignetheit (+)

(c) Erforderlichkeit

(+); Arg.: Alternativflächen nicht vorhanden.

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Hier: Entschädigungslose Duldungspflicht wohl unangemessen; Arg.: Brandschutz vom Steuerzahler zu schultern. Aber eventuell verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Norm möglich und angezeigt, so dass im Einzelfall, insbesondere bei gezielter gewerblicher Nutzung des Grundstücks, eine Entschädigung gewährt wird.

b) Verstoß gegen Art 12 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlich: Beruf

(+); Arg.: Vermietung von Funkturmflächen auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet.

bb) Eingriff

(1) Klassisch („Subjektiv berufsregelnde Tendenz“)

(-); Arg.: § 28 I FSHG richtet sich nicht final gegen berufliche Nutzung von Grundstücken

(2) Modern („Objektiv berufsregelnde Tendenz“)

(+); Arg.: Verdienstausfälle können gewisse Intensität haben.

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zweck (s.o.)

(b) Geeignetheit (s.o.)

(c) Erforderlichkeit

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

– 3-Stufen-Theorie

Hier: 1. Stufe (Berufsausübungsregel), d.h. vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen.

Hier: Effektiver Brandschutz grundsätzlich ausreichend, aber Duldungspflicht „ohne Entschädigung“ bei gewerblicher Nutzung wohl unangemessen (s.o.). Abwälzung der Verdienstausfälle auf andere Nutzer ungewiss. Evtl. aber verfassungskonforme Auslegung und Anwendung möglich und angezeigt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken (+)

b) Anbringung von Alarmeinrichtungen (+)

c) Einschränkende verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall

Hier: Erforderlich im Hinblick auf Art. 14 I und 12 I GG, da die X-GmbH ihre Funkturmflächen gewerblich abgibt. Ohne Entschädigung ist die konkrete Inanspruchnahme nicht verfassungskonform.

2. Ergebnis: (-)

III. Ergebnis

Der Bescheid ist rechtswidrig.

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05.01.2015/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen NRW, Gedächtnisprotokoll, Klausurlösung, November 2014, Öffentliches Recht, ÖI
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-05 10:00:202015-01-05 10:00:20Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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2 Kommentare
  1. Klugscheißer
    Klugscheißer sagte:
    09.07.2016 um 14:51

    Bei der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes prüft man keinen persönlichen Schutzbereich, es geht nicht um den konkreten Einzelfall. Dies geschieht erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsaktes. Außerdem sollte man darauf eingehen, dass §14 Abs. I OBG NRW die dogmatisch saubere Anspruchsgrundlage ist und die konkrete Gefahr in der Verletzung von §28 Abs. I FSHG liegt. Oder sieht hier jemand in §28 Abs. I FSHG eine einseitige Ermächtigung des Hohheitsträgers?

    Antworten
  2. bimbam
    bimbam sagte:
    10.07.2016 um 10:11

    Nur mal kurz auf die Schnelle: eventuell kann man auf die Idee kommen, in der vorgeschlagenen Lösungsskize eine nähere Subsumtion unter die geprüfte Ermächtigungsnorm zu vermissen. Des Gleichen vielleicht ferner noch, Erörterungen bzgl. einer Störereigenschaft im Bereich von Gefahrenabwehrrecht……..

    Antworten

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