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Gastautor

Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

So fasste die Vorsitzende des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2026 (Az. 2 BvE 4/23) zum Gesetzgebungsverfahren des sogenannten Heizungsgesetzes zusammen. Im Zentrum steht eine grundlegende Frage des Parlamentsrechts: Welche Mindestzeit steht den Abgeordneten für die Beratung und Bewertung von Gesetzesvorhaben zu? Damit rückt der Status der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG als mögliche Grenze parlamentarischer Beschleunigung in den Fokus. Gerade weil Fragen des Staatsorganisationsrechts regelmäßig Gegenstand von Examensklausuren und vielmehr noch mündlichen Prüfungen sind, lohnt ein genauer Blick auf die Entscheidung. Der folgende Beitrag bereitet sie gutachterlich auf.

Mit dem oben zitierten Urteil beschäftigt sich im nachfolgenden Beitrag unser Gastautor Christian Tambour.

 

A) Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt)

Die Bundesregierung B brachte nach vorheriger ordnungsgemäßer Beteiligung des Bundesrates am 17.5.2023 ein Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEGÄndG) in den Bundestag ein. Am 14.6.2023 stellten die Koalitionsfraktionen sog. „Leitplanken“ vor, die wesentliche Änderungen an dem Gesetz vorsahen. Am 15.6.2023 wurde der ursprünglich eingebrachte Entwurf in erster Lesung beraten und in den zuständigen Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen. Am 21.6.2023 fand eine erste Ausschussberatung und Sachverständigenanhörung statt, wobei sowohl der ursprüngliche Entwurf als auch die in den „Leitplanken“ vorgesehenen Änderungen Gegenstand der Beratungen waren. Erst am Freitag, den 30.6.2023 erhielten die Ausschussmitglieder „Formulierungshilfen“ des zuständigen Bundesministeriums, die einschließlich der Begründung eine Länge von 110 Seiten hatten und entsprechend der „Leitplanken“ zahlreiche Änderungen am Gesetzesentwurf vorsahen. Am Montag, den 3.7.2023 fand eine weitere Sachverständigenanhörung statt, wobei nun der angepasste Gesetzentwurf Gegenstand der Beratung war. Am Dienstag, 4.7.2023 teilten die Koalitionsfraktionen mit, dass der Gesetzesentwurf am Freitag, 7.7.2023 in zweiter und dritter Lesung beraten werden sollte. Am Mittwoch, 5.7.2023 beschloss der Ausschuss die Annahme der Änderungsanträge und traf eine entsprechende Beschlussempfehlung für das Plenum. Der Bundestagsabgeordnete H, Mitglied im Ausschuss für Klimaschutz und Energie sowie der oppositionellen C-Fraktion, stellte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, die zweite und dritte Lesung am 7.7.2023 aufgrund von Verletzungen seiner Abgeordnetenrechte durch das Gesetzgebungsverfahren untersagen zu lassen. Am Mittwoch, den 5.7.2023 traf sodann das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende einstweilige Anordnung (Beschl. v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241).

Frage: Hat der form- und fristgerecht gestellte Antrag des H in der Hauptsache Erfolg?

 

B) Gutachterliche Lösung

Der Antrag des H hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

 

I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG

Die Zuständigkeit für das Organstreitverfahren ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.

2. Antragsberechtigung und Antragsgegner (oder: Parteifähigkeit)

H müsste ferner antragsberechtigt sein. In Betracht kommt, dass H anderer Beteiligter i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG ist. Das wäre der Fall, wenn H durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet ist. H ist Bundestagsabgeordneter und hat als solcher die Rechte aus Artt. 38 Abs. 1 S. 2, 46 ff. GG und ist damit anderer Beteiligter. Ein Ausscheiden aus dem Bundestag nach Anhängigkeit des Verfahrens schadet nicht (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvE 5/18, BVerfGE 165, 270 Rn. 37). Zu klären ist, ob § 63 BVerfGG, der nur die dort aufgezählten Organe und mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe für antragsberechtigt erklärt, dem entgegensteht. H ist kein Organ, er könnte aber ein Organteil sein. Hierunter ist eine ständig vorhandene Gliederung zu verstehen, dessen Funktion in der Ermöglichung oder Erleichterung der Arbeit des Organs liegt (Lechner/Zuck, 8. Aufl. 2019, BVerfGG § 63 Rn. 9). Bundestagsabgeordnete fallen nicht hierunter, sodass H nicht nach § 63 BVerfGG antragsberechtigt ist. Allerdings kann das einfache Recht nicht dem insoweit klaren Wortlaut des GG vorgehen. Daher ist § 63 BVerfGG hinsichtlich der Formulierung „können nur sein“ entweder als nichtig anzusehen (Huber/Voßkuhle/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 93 Rn. 101) oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch andere Beteiligte i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG erfasst sind (vgl. BeckOK BVerfGG/Walter, 21. Ed. 1.6.2026, § 63 Rn. 7). Nach beiden Ansichten ist H antragsbefugt, sodass ein Streitentscheid offengelassen werden kann.

Das ist ein Standardproblem, dass in der Klausur auch etwas kürzer gelöst werden kann.

Antragsgegner ist der Deutsche Bundestag, der als oberstes Verfassungsorgan nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG sowie § 63 BVerfGG parteifähig ist.

3. Antragsgegenstand

Antragsgegenstand kann nach § 64 Abs. 1 GG jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Antragsgegenstand ist hier die konkrete Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahren des GEGÄndG durch den Deutschen Bundestag, also die Terminierung der zweiten und dritten Lesung auf Freitag, den 7.7.2023, mithin eine rechtserhebliche Maßnahme.

Das war im Wesentlichen der Antragsgegenstand im Eilverfahren. Im Hauptsacheverfahren begehrte H darüber hinaus Feststellung, dass seine Rechte auch nach der einstweiligen Anordnung – also nach der „Sommerpause“ – verletzt wurden. H hatte damit keinen Erfolg; hier wird nicht weiter darauf eingegangen.

4. Antragsbefugnis

H müsste ferner geltend machen können, dass er durch das Gesetzgebungsverfahren in einem ihm durch das Grundgesetz übertragenen Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet ist, § 64 Abs. 1 BVerfGG. Eine Verletzung darf nach dem Vortrag des H mithin nicht von vornherein ausgeschlossen sein (BeckOK BVerfGG/Walter, 21. Ed. 1.6.2026, § 64 Rn. 11).

 

a) In Betracht kommendes Recht

In Betracht kommt vorliegend, dass H in seinem Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Bundestag verletzt ist. Dieses Recht wurzelt in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, der jedem einzelnen Abgeordneten Statusrechte verleiht. Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG, der von „verhandelt“ spricht, sieht dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit der Abgeordneten vor. Mithin steht dem H als Bundestagsabgeordnetem ein Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Bundestag zu.

Examenskandidaten ist sehr zu empfehlen, die Passage von Rn. 84 bis Rn. 117 zu lesen, stellt das BVerfG hier doch erstmals Maßstäbe zur Prüfung von Eilgesetzgebung auf (so auch Thiele, VerfBlog v. 24.7.2026). Die genauere Herleitung und die Bestimmung des Schutzumfangs kann schon in der Zulässigkeit angesiedelt werden, wird vorliegend aber unter B. II. 1. b. vorgenommen.

b) Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen

Eine Verletzung dieses Rechts dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Zur Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse müsste H die Zeit gehabt haben, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese in den parlamentarischen Willensbildungsprozess einzubringen. Hierfür ist erforderlich, Informationen früh genug zu erhalten. Aufgrund der Kürze der Zeit – eine Woche zwischen Zusendung der „Formulierungshilfen“ und der geplanten Beschlussfassung – und des Umfangs der Änderungsvorschläge – die „Formulierungshilfen“ hatten eine Länge von 110Seiten – ist eine Verletzung dieses Rechts nicht von vornherein ausgeschlossen.

Auch hier ist auf die ausführlichere Darstellung unter B. II. 1. b. verwiesen.

Mithin war H antragsbefugt.

Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag schon als unzulässig ab und entfaltete seine Argumentation schon im Rahmen der Antragsbefugnis. In einer Examensklausur wird eine vertiefte Diskussion meist erst in der Begründetheit erwartet. Dass eine Verletzung von vornherein ausgeschlossen ist, wird selten vorkommen und überrascht auch vor dem Hintergrund, dass im einstweiligen Rechtsschutz der Antragsteller obsiegte (BVerfG, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 Rn. 86 ff.) – auch wenn dort andere Maßstäbe gelten (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 119). Außerdem besteht die Gefahr der „Kopflastigkeit“ des Gutachtens. Sollte lediglich nach der Zulässigkeit eines Antrags gefragt sein, ist dem Bundesverfassungsgericht zu Folgen und die Ausführungen unter B. II. 1. sind schon an dieser Stelle zu machen.

 5. Form und Frist

Der Antrag des H hat ferner die nach §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG nötige Form und die nach § 64 Abs. 3 BVerfGG vorgegebene Frist eingehalten.

6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Zuletzt müsste H das für die Durchführung des Organstreitverfahrens erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis haben. Dieses würde fehlen, wenn H in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Verletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu verhindern (BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 – 2 BvE 13/83, BVerfGE 68, 1, 77). Eine solchen Möglichkeit lag darin, den Bundestag mit der abweichenden Rechtsauffassung zu konfrontieren und diesem so die Möglichkeit zu geben, selbst das Gesetzgebungsverfahren zu verlängern, sog. Konfrontationsobliegenheit (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2026 – 2 BvE 3/26 Rn. 39 f.; vgl. zum Landesverfassungsrecht NRW VerfGH NRW, Urt. v. 28.1.2020 – VerfGH 5/18, BeckRS 2020, 4659 Rn. 33 f.). Anhaltspunkte dafür, dass H zuvor den Bundestag nicht mit der mutmaßlich zu kurzen Vorbereitungszeit konfrontiert und dabei seine Rechte eingefordert hat, sind nicht ersichtlich.

Im Verfahren wurde dieser Punkt nicht geklärt, da bereits die Antragsbefugnis verneint wurde, jedoch gab es berechtigte Zweifel, ob H dieser Obliegenheit nachgekommen ist. Um in der Begründetheit die eigentliche Problematik des Falles noch erörtern zu können, wird das Rechtsschutzbedürfnis hier dennoch bejaht. In einer Klausur ist mit Sachverhaltshinweisen auf das (Nicht-)Befolgen der Konfrontationsobliegenheit zu rechnen.

7. Zwischenergebnis

Der Antrag des H ist zulässig.

 

II. Begründetheit

Der Antrag des H in der Hauptsache ist begründet, wenn das Gesetzgebungsverfahren zum GEGÄndG Rechte des H verletzt, vgl. § 67 S. 1 BVerfGG.

1. Rechte des Abgeordneten
a) Prüfmaßstab

Zunächst ist der verfassungsrechtliche Prüfmaßstab zu bestimmen. Dieser könnte aufgrund der aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Geschäftsautonomie des Bundestages eingeschränkt sein. Das Grundgesetz sieht in den Artt. 76 ff. GG nur eine grobe Regelung des Gesetzgebungsverfahrens vor, dass insbesondere das Verhältnis der einzelnen beteiligten Organe untereinander, aber nicht den Ablauf innerhalb der Organe im Blick hat, was insbesondere in der knappen Formulierung des Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG, dass die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen werden, zum Ausdruck kommt. Insbesondere werden keine Vorgaben zur konkreten Dauer gemacht (vgl. hierzu BverfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18,NVwZ 2023, 407 Rn. 91). Die Geschäftsordnung regelt insbesondere in ihren §§ 75 ff. GO BT die Einzelheiten und konkretisiert insoweit teils das verfassungsrechtlich vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen der Gleichheit jedes Abgeordneten, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, und der Funktionsfähigkeit des Bundestages als Ganzem (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 93 ff.; zur Geschäftsordnungsautonomie schon BVerfG, Urt. v. 6.3.1952 – 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144, 151).

Verfassungsrechtlich ist daher nur zu prüfen, ob durch die Anwendung der GO BT die Möglichkeit einer parlamentarischen Willensbildung gänzlich verfehlt worden ist oder das Recht der Abgeordneten auf Meinungsbildung und Einflussnahme auf den Beschlussinhalt leerläuft (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 96). Überschritten ist der Gestaltungsspielraum der Politik insbesondere, wenn ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich beschleunigt wird, um die Teilhaberechte der Abgeordneten einzuschränken (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 109 ff.; Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18, NVwZ 2023, 407 Rn. 96).

Der Prüfungsmaßstab kann auch am Anfang der Begründetheit, beim Eingriff oder auch bei der Rechtfertigung, wenn diese denn geprüft wird, dargestellt werden.

b) Umfang des Abgeordnetenrechts

H stand das Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG H auf gleichberechtigte Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Bundestag als Bundestagsabgeordneten persönlich zu. Fraglich ist, wie weit dieses Recht sachlich reicht.

 

aa) Formelle Gleichbehandlung

Zunächst schützt Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vor einer formell ungleichen Behandlung der Abgeordneten (Status der Gleichheit, vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 19. Aufl. 2026, GG Art. 38 Rn. 53). Dieser Schutz wird im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich durch die – auch der parlamentarischen Minderheit zustehenden – Verfahrensrechte und Vorgaben der GO BT bewirkt (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 90 ff.)

 

bb) Materielle Gleichbehandlung

Fraglich ist, inwieweit der Status der Gleichheit darüber hinaus einen materiellen Schutz gewährleistet. Nähere Vorgaben könnten sich einerseits aus dem Wortlaut des Art. 42 GG und andererseits aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien, die sich im Status der Gleichheit der Abgeordneten verwirklichen, ergeben.

Hier wurde in Abgrenzung zu formeller Gleichbehandlung die Formulierung „materiell“ gewählt. Das Bundesverfassungsgericht sprach in früheren Entscheidungen von einem Schutz im „umfassenden Sinn“ (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18, NVwZ 2023, 407 Rn. 93).

Ausganspunkt ist, dass das Grundgesetz keinen Schutz vor Sachentscheidungen der demokratisch legitimierten Mehrheit vorsieht, sondern das Mehrheitsprinzip zugrunde legt, vgl. Artt. 42 Abs. 2, 121 GG. Der Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG nennt aber auch das Wort „verhandelt“, sodass eine Mitwirkung am Willensbildungsprozess des Bundestages gewährleistet sein muss (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 87, 92; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 NVwZ 2023, 407 Rn. 93; Urt. v. 14.1.1986 – 2 BvE 4/83, 2 BvE 4/84, NJW 1986, 907, 910; s. allgemein zu Teilnahmerechten Dreier/Morlok, 3. Aufl. 2015, GG Art. 38 Rn. 156 ff.; Sachs/Magiera, 10. Aufl. 2024, GG Art. 38 Rn. 58 ff.). Darüber hinaus lässt der Wortlaut keine Rückschlüsse auf konkrete Vorgaben erkennen, sodass auf das telos zurückzugreifen ist.

Ausgehend vom Prinzip der repräsentativen Demokratie, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG handelt das Parlament als Repräsentant des Staatsvolkes. Die Zurechnung einer Entscheidung zum Bundestag als diesem Repräsentanten erfordert aber, dass an dem Willensbildungsprozess alle Abgeordneten die Möglichkeit zur Mitwirkung hatten. Nur dann kann der Bundestag seine Legitimationsfunktion für staatliches Handeln insgesamt erfüllen (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 109 ff.).

Diese Mitwirkung findet insbesondere durch deliberative Prozesse, also Rede und Gegenrede im Plenum, aber auch in den Ausschüssen statt (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 99 ff; zur Herleitung auch Huber/Voßkuhle/Müller/Drossel, 8. Aufl. 2024, GG Art. 38 Rn. 164). Außerdem wirkt in der gleichen Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten die in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG normierten Wahlrechtsgleichheit auf der zweiten Stufe der Entfaltung der demokratischen Willensbildung fort (BVerfG, Urt. v. 22.3.2022 – 2 BvE 2/20, BVerfGE 160, 368 Rn. 48; Huber/Voßkuhle/Müller/Drossel, 8. Aufl. 2024, GG Art. 38 Rn. 164). Zugleich verlangt der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit aus Art. 42 Abs. 1 GG, der einer effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wahlvolk dient, dass ein öffentliches Verhandeln stattfindet (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18, NVwZ 2023, 407 Rn. 94).

Zur effektiven Mitwirkung in diesem Sinne führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„[Die Abgeordneten] müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden (a) und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen (b) können. […] Hierfür bedürfen sie derjenigen Informationen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind. […] Es stellt daher eine Verletzung von Rechten eines Abgeordneten dar, wenn dieser erforderliche Informationen so spät erhält, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich fundiert mit diesen zu befassen und sich vor der Beratung oder Abstimmung eine Meinung zu dem Vorgang zu bilden.“ (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 88 f.).

Mithin schützt der Status der Gleichheit über eine reine formale Gleichbehandlung hinaus die Mitwirkungsmöglichkeiten der Abgeordneten auch vor einem Leerlaufen aufgrund zeitlicher Verkürzung des Gesetzgebungsverfahrens. Abstrakte Zeitvorgaben lassen sich aber schon aufgrund der Vielgestaltigkeit von Gesetzgebungsverfahren nicht aus der Verfassung ableiten, sodass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 114). Bei der Bestimmung des Schutzumfanges ist ferner zu beachten, dass Abgeordnete selbst eine Obliegenheit trifft, sich zu informieren und auf welche Ressourcen sie im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Mandatsführung dafür zurückgreifen (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 90).

 

Zuletzt zu klären ist, ob ein weitergehender Schutz aus der Stellung des H als Mitglied der oppositionellen C-Fraktion folgt. Der Minderheitenschutz wird – sowie die Mitwirkungsbefugnis eines jeden Abgeordneten – grundsätzlich verfahrensrechtlich durch die GO BT bewirkt (BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 90 ff.). Zugleich entspricht es der parlamentarischen Realität, dass Gesetzesentwürfe oftmals von der Bundesregierung unter besonderer Mitwirkung der die Regierung tragenden Fraktionen und ihrer Abgeordneten erarbeitet werden. Diese können dadurch einen Beteiligungsvorsprung haben. Dies entspricht aber der vom Grundgesetz in Art. 21 GG selbst vorgesehenen Rolle der Parteien als Bindeglied zwischen Staat und Volk. Ein besonderer, über das oben ausgeführte hinausgehender Minderheitenschutz lässt sich daher aufgrund dieses (zwangsläufigen) Unterschiedes zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 101 ff.).

Das BVerfG führte zudem aus, dass kein verfassungsrechtliches Recht der Abgeordneten auf  Teilhabe an der Kommunikation zwischen Ministerium und Berichterstatter der Fraktion bestünde, auch wenn der Berichterstatter (zwangsläufig) zu einem früheren Zeitpunkt über Änderungsvorschläge Bescheid wisse (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 150).

c) Zwischenergebnis

Mithin schütz das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung des Bundestages aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG davor, dass eine Willensbildung der Abgeordneten und eine Beeinflussung des Beschlussinhaltes durch sie aus zeitlichen Gründen leerläuft. Abstrakte Zeitvorgaben bestehen nicht, vielmehr kommt es unter Berücksichtigung des zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs auf den Einzelfall an.

Kurzüberblick: Diese Detailtiefe wird im Examen nicht erwartet werden. Die folgenden Argumentationsstränge sollten aber im Examen reproduziert werden könne: 1. Eine Entscheidung ist dem Bundestag aufgrund des Prinzips der repräsentativen Demokratie zuzurechnen, wenn alle Repräsentanten an der Willensbildung mitwirken konnten. 2. Eine Mitwirkung erfordert, dass die Repräsentanten eine gewisse Zeit hatten, um sich eine Meinung zu bilden und Einfluss auf den Beschlussinhalt zu nehmen. 3. Abgeordnete haben hierauf auch ein subjektives Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, dass im Organstreit geltend gemacht werden kann. 4. Wegen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG ist verfassungsrechtlich nur eine zurückgenommene Kontrolle erlaubt; konkrete Zeitvorgaben macht das Grundgesetz nicht.

 2. Eingriff

In das Recht des H aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG müsste eingegriffen worden sein. In der Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens, die zweite und dritte Lesung auf den Freitag, 7.7.2023 zu legen, könnte ein solcher Eingriff liegen.

Hier wird der klassische Aufbau von Schutzbereich, Eingriff und ggf. Rechtfertigung gewählt. Da es sich bei Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG nicht um ein (Freiheits-)Grundrecht handelt, kann auch eine zweistufige Prüfung „Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts“ – „Rechtfertigung“ vorgenommen werden.

Im Vergleich zu Abgeordneten der Regierungsfraktion, die die Informationen nur unwesentlich früher erhalten hatten, fand keine Ungleichbehandlung statt, die einen Eingriff in die Statusrechte des H aus darstellen könnte.

 

Ferner dürfte weder das Recht des H auf Ermöglichung einer Willensbildung und Beeinflussung des Beschlussinhalts aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG leergelaufen sein noch dürfte das Gesetzgebungsverfahren den Zweck, eine parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen nicht gänzlich verfehlt haben. Die für die Beschlussfassung nötigen Informationen müssten also früh genug bekannt gewesen sein. Zwar waren die „Formulierungshilfen“, die einen Umfang von 110 Seiten hatten, erst eine Woche vor der angesetzten zweiten und dritten Lesung bekannt und die Beschlussempfehlung des Ausschusses erst am Mittwoch, also 2 Tage vor der geplanten Abstimmung, getroffen worden. Allerdings wurden die Änderungsvorschläge der „Formulierungshilfen“ dennoch im Ausschuss inhaltlich beraten und H hatte schon aufgrund seiner Mitgliedschaft im Ausschuss die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Beschlussinhalt. Außerdem entsprachen die „Formulierungshilfen“ weitestgehend der späteren Beschlussempfehlung, sodass H eine ganze Woche Zeit zur Meinungsbildung hatte. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens sind zudem nicht ersichtlich. Gemessen am zurückgenommenen Kontrollmaßstab ist daher keine Beeinträchtigung des Rechts des H aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ersichtlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 120 ff.).

Es lag daher kein Eingriff in Rechte des H vor.

Wie Sie sehen, ist es nicht leicht, unter den Prüfungsmaßstab zu subsumieren. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen bewusst unklar gelassen, um im Einzelfall sachgerechte Lösungen zu finden. In der Klausur ist davon auszugehen, dass ein Fall klar in die eine oder andere Richtung gelagert ist. Sollte eine Rechtfertigungsprüfung vorgenommen werden, so ist daran zu denken, dass Abgeordnetenrechte nur wegen Rechtsgütern von Verfassungsrang eingeschränkt werden dürfen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen ist. Sollten keine besonderen Gründe im Sachverhalt genannt sein, dann ist an die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages – und den zurückgenommenen Kontrollmaßstab – zu denken (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.7.2026 – 2 BvE 4/23 Rn. 96).

III. Ergebnis

Der Antrag des H ist zulässig, aber unbegründet und wird daher keinen Erfolg haben.

C) Schlussbemerkungen

Das Bundesverfassungsgericht stellt sich mit der Entscheidung einer Entwicklung entgegen, die es mit seiner einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241) selbst ausgelöst hatte. So musste es sich jüngst in einem Beschluss vom 9.7.2026 (Az. 2 BvE 3/26) mit einer ähnlichen Fallgestaltung auseinandersetzen. Hier verwarf es die Anträge als unzulässig unter Rückgriff auf die Nichteinhaltung der Konfrontationsobliegenheit. Diese elegante Lösung erklärt sich zumindest auch damit, dass das maßstabsetzende Urteil zu diesem Zeitpunkt wohl schon fertig war und daher eine Stellungnahme zum Kernproblem der Eilgesetzgebung ausgespart werden sollte. Für Examenskandidaten gilt: Die Konfrontationsobliegenheit in kontradiktorischen Verfahren wird als bekannt vorausgesetzt. Mit der Verneinung schon der Antragsbefugnis im hier besprochenen Urteil sendet das Bundesverfassungsgericht ein noch deutlicheres Signal aus: Der Karlsruher Kontrollmaßstab ist weit zurückgenommen, das Parlament hat aufgrund seiner Autonomie die Zügel in der Hand.

Examenskandidaten – gerade vor der mündlichen Prüfung – ist darüber hinaus anzuraten, sich mit dem Ablauf des Gesetzgebungsprozesses und dem Verhältnis zwischen den Artt. 76 ff. GG und den Regeln der §§ 75 ff. GO BT vertraut zu machen. Hier kommt regelmäßig die Frage auf, ob einzelne Normen der GO BT die Verfassung konkretisiert und ihre Verletzung zugleich eine Verletzung des GG darstellt.

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30.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
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