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Gastautor

Kausalitätsprobleme bei Erfolgsdelikten

Aktuelles, Strafrecht, Strafrecht AT

Die Kausalität bei strafrechtlichen Erfolgsdelikten ist das Bindeglied zwischen Handlung und Erfolg. In Fallbearbeitungen liegt sie oft so unproblematisch vor, dass sie nicht einmal mehr erwähnt werden muss. Dies führt jedoch dazu, dass dort angelegte Probleme häufig nicht erkannt werden.

Den gängigen Kausalitätsproblemen widmet sich in diesem Beitrag unsere Gastautorin Lilli Hansen. Die Autorin hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert und ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Öffentliches Recht.

 

I. Grundlagen

Eine Vielzahl der Tatbestände im StGB sind als Erfolgsdelikte ausgestaltet. Das bedeutet, dass ihre Verwirklichung den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs voraussetzt – etwa den Tod eines anderen Menschen gem. § 212 Abs. 1 StGB. Dieser Erfolg kann dem Täter jedoch nur zugerechnet werden, wenn er von ihm verursacht wurde, das heißt, wenn zwischen seiner Handlung und dem Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. Kindhäuser, Strafrecht AT, 11. Aufl. 2023, § 10 Rn. 1).

Die Kausalität stellt somit ein allgemeines Tatbestandsmerkmal der Erfolgsdelikte dar. Auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich und eigenständig geregelt ist, ergibt sie sich aus der Formulierung einzelner Deliktstatbestände.

 

II. Der „Normalfall“

Die Feststellung der Kausalität geschieht mit Hilfe der sog. Äquivalenz- oder Bedingungstheorie. Danach ist die Ursache jede Bedingung, d. h. jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel; wörtlich übersetzt bedeutet das „Bedingung, ohne die [der Erfolg] nicht [ist]“). In der Fallbearbeitung denkt man sich die Handlung weg und fragt sich, ob der Erfolg ohne die Handlung ausgeblieben wäre. Wird dies bejaht, ist die Handlung kausal. Wird die Frage verneint, ist die Handlung nicht kausal (vgl. Kindhäuser, Strafrecht AT, 11. Aufl. 2023, § 10 Rn. 10).

Fallbeispiel: T schüttet tödliches Gift in den Tee des O. Nachdem O den Tee getrunken hat, stirbt er aufgrund des Giftes.

Lösung: T könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Das Schütten des Gifts kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Somit liegt Kausalität vor.

Ergebnis: T hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

 

III. Kausalitätsprobleme

1. Kumulative Kausalität

Mehrere Täter setzen unabhängig voneinander Bedingungen, die für sich betrachtet nicht, aber im Zusammenhang geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen (vgl. Kaspar, Strafrecht AT, 5. Aufl. 2025, § 5, Rn. 62 ff.).

Fallbeispiel: T und S geben O unabhängig voneinander Gift in den Tee. O trinkt und stirbt. Es wird festgestellt, dass jede Giftdosis für sich allein nicht tödlich gewirkt hätte und die tödliche Wirkung erst durch das Zusammenwirken eingetreten ist.

Lösung: T und S könnten sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Weder die Handlung des T noch die des S kann hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt, denn eine Giftdosis allein war nicht geeignet, den Tod des O herbeizuführen. Die Handlungen von T und S sind daher kausal.

Exkurs: Der Erfolg kann T und S jedoch nach der Lehre der objektiven Zurechnung nicht zugerechnet werden. Sie konnten nicht damit rechnen, dass eine andere Person Gift in den Tee des O gibt und der O erst aufgrund beider Gifte stirbt. Es liegt ein atypischer Geschehensablauf vor, der die objektive Zurechnung entfallen lässt.

Ergebnis: S und T haben sich nicht gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sie sind jedoch wegen Versuch gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

 

2. Alternative Kausalität

Mehrere Täter setzen unabhängig voneinander Bedingungen, die den Erfolg herbeiführen. Dabei hätte jede für sich schon den Erfolg herbeigeführt (vgl. Kaspar, Strafrecht AT, 5. Aufl. 2025, § 5, Rn. 64).

In dieser Konstellation führt die conditio-sine-qua-non-Formel jedoch zu einem unbilligen Ergebnis. Denn es lässt sich bei jedem Täter seine Handlung hinwegdenken, und trotzdem wäre der Erfolg in seiner konkreten Form eingetreten. Dann könnte jeder Täter nur wegen Versuchs bestraft werden, obwohl er eine für den Erfolg ausreichende Ursache gesetzt hat. Aus diesem Grund wird im Falle der alternativen Kausalität die conditio-sine-qua-non-Formel wie folgt modifiziert: Mehrere Handlungen sind kausal für den Erfolg, wenn sie zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Zu beachten ist dabei, dass es sich um den konkreten Erfolg, also z. B. gleichen Tod durch gleiche Dosis Gift, handeln muss (vgl. Kaspar, Strafrecht AT, 5. Aufl. 2025, § 5, Rn. 65 ff.).

Fallbeispiel: T und S geben O unabhängig voneinander Gift in den Tee. O trinkt und stirbt. Es wird festgestellt, dass jede Giftdosis für sich allein schon tödlich gewirkt hätte.

Lösung: T und S könnten sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Nach der „normalen“ conditio-sine-qua-non-Formel kann jeweils die Handlung des T oder des S hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, da jede Dosis Gift für sich allein tödlich gewesen wäre. Dies wäre jedoch aus den o. g. Gründen unbillig, sodass die modifizierte conditio-sine-qua-non-Formel zur Anwendung gelangt. Es kann weder die Handlung des T, noch die des S alternativ hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Somit liegt für T und S Kausalität vor.

Ergebnis: T und S sind jeweils (also als Nebentäter und nicht als Mittäter) gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar.

 

3. Hypothetische Kausalität (Reserveursachen)

Der Erfolg wäre zum selben Zeitpunkt durch eine andere Ursache eingetreten, die nicht von einem Dritten hervorgerufen wurde (vgl. Kindhäuser, Strafrecht AT, 11. Aufl. 2023, § 10, Rn. 18 f.).

Fallbeispiel: T schüttet tödliches Gift in den Tee des O. Nachdem O den Tee getrunken hat, stirbt er aufgrund des Giftes. Zur selben Zeit wäre er jedoch auch an Krebs gestorben.

Lösung: T könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Nach Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel könnte man die Handlung des T (das Schütten des Giftes in den Tee) hinwegdenken, ohne dass der Erfolg (Tod des O) entfiele, denn der O wäre auch ohne das Gift im selben Moment an Krebs gestorben. Danach wäre die Kausalität zu verneinen. Allerdings geht es bei der Kausalität nach der conditio-sine-qua-non-Formel gerade um den konkreten Erfolg, also zum selben Zeitpunkt, mit denselben Mitteln usw. Der O wäre an Krebs gestorben und nicht – wie bei der alternativen Kausalität – an demselben Gift eines Dritten. Mithin ist die Handlung des T für den konkreten Erfolg nicht hinwegzudenken, und Kausalität liegt vor.

Ergebnis: T ist gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar.

 

4. Abbruch rettender Kausalverläufe

Der Täter unterbricht einen konkreten, auf das Opfer zulaufenden Kausalverlauf, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Rettung geführt hätte (vgl. Frister, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2023, 9. Kap., Rn. 29).

Fallbeispiel: Auf den ertrinkenden O treibt ein Brett zu, das ihn retten würde. Der T stößt dieses Brett weg. Der O stirbt deshalb.

Lösung: T könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Die Handlung des T (hier aktives Tun, weshalb keine Prüfung eines Unterlassens erforderlich ist) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Kausalität liegt vor.

Ergebnis: T hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

 

5. Abgebrochene / überholende Kausalität

Die Wirkung der ersten Handlung wird durch eine zweite Handlung beseitigt, die ihrerseits einen neuen Kausalverlauf in Gang setzt (Kindhäuser, Strafrecht AT, 11. Aufl. 2023, § 10, Rn. 25).

Fallbeispiel: T gibt O ein langsam wirkendes Gift in den Tee. Bevor das Gift seine tödliche Wirkung entfaltet, erschießt S den O.

Lösung: S könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der Schuss kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg, der Tod durch Erschießen, entfiele. Die Kausalität ist zu bejahen.

T könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Fraglich ist, ob die Handlung des T kausal war. Hier kann die Handlung des T, das Schütten des Giftes, hinweg gedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg, der Tod durch Erschießen, entfiele. Es liegt keine Kausalität vor.

Ergebnis: S hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. T hat sich nicht gem. § 212 Abs. 1 StGB, aber wegen Versuchs gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Beachte: Prüfe zuerst die zweite Handlung.

 

6. Fortwirkende Kausalität

Ein Dritter knüpft an die Ersthandlung an, weil er eine Ursache vom Ersthandelnden vorfindet, ohne die er nicht gehandelt hätte (vgl. Gnadenschuss-Fälle) (vgl. Kaspar, Strafrecht AT, 5. Aufl. 2025, § 5 Rn. 73 ff.).

Fallbeispiel: T schießt auf O. Er denkt, O sei tot, und lässt ihn am Straßenrand liegen. S kommt vorbei, sieht, dass O noch lebt, und gibt ihm daraufhin einen Gnadenschuss.

Lösung: S hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Seine Handlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg eingetreten wäre. Auch T könnte sich wegen § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dafür müsste seine Handlung kausal sein. S hat nur geschossen, weil er durch den Schuss des T aus Mitleid dazu veranlasst wurde. Die Handlung des T kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg durch die Handlung des S entfiele. Folglich liegt Kausalität vor.

Ergebnis: S hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. T hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Beachte: Prüfe zuerst die zweite Handlung. Bei der Strafbarkeit der ersten Handlung ist zudem die objektive Zurechnung problematisch.

 

7. Kausalität bei Gremienentscheidungen

Fallbeispiel: Fünf gemeinsam verantwortliche Geschäftsführer beschließen mit 4:1 Stimmen, ein gefährliches Produkt weiter zu vertreiben (vgl. BGHSt 37, 106).

Lösung: Die Geschäftsführer könnten sich (beispielsweise) gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Wenn sie mittäterschaftlich gehandelt haben, ist die Kausalität und eine Strafbarkeit (nach §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) zu bejahen. Problematisch wird es, wenn eine mittäterschaftliche Abrede fehlt. Es könnte so argumentiert werden, dass es auch auf die Stimme eines einzelnen Geschäftsführers nicht ankommt und deshalb keine Kausalität vorliegt, weil auch ohne seine Stimme eine Mehrheitsentscheidung getroffen worden wäre. Allerdings ist jede Stimme Teil des Beschlusses und hat somit eine gesetzmäßige Bedingung für die Wirksamkeit gesetzt, sodass alle Ja-Stimmen die positive Entscheidung nach der conditio-sine-qua-non-Formel verursacht haben. Eine Kausalität wäre dann zu bejahen (vgl. Rengier, 17. Aufl. 2025, § 10, Rn. 35 ff.).

Ergebnis: Die Mitglieder, die mit Ja gestimmt haben, haben sich gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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09.03.2026/0 Kommentare/von Gastautor
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-03-09 16:18:422026-03-09 16:18:42Kausalitätsprobleme bei Erfolgsdelikten
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