• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Rechtsprechung3 > Jur:Next Urteil: Über den Wolken
Gastautor

Jur:Next Urteil: Über den Wolken

Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT

Wir freuen uns, heute wieder einen Beitrag aus der gemeinsamen Kooperation mit jur:next veröffentlichen zu können. Nachfolgend wird ein Beschluss des Bundesgerichtshofs besprochen, der sich in einer neuartigen und spannenden Fallkonstellationen mit dem strafrechtlichen Rücktritt beschäftigt.
 
Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.09.2014 – 4 StR 367/14
Der Angeklagte schlug dem Piloten des Flugzeuges unvermittelt mit einem Stein mehrmals auf die linke Kopfhälfte. Als er merkte, dass die Schläge nicht zur Besinnungslosigkeit des Opfers führten, umklammerte er mit beiden Händen dessen Kopf und fuhr mit seinen Daumen in dessen Augenhöhlen hinein, um die Augen einzudrücken.[1]
Was sich liest wie der Beginn eines Action-Thrillers, stellt einen Ausschnitt des Sachverhaltes dar, mit dem sich der 4. Strafsenat des BGH auseinander setzen musste. Dabei befasste sich dieser mit einem elementaren Aspekt des allgemeinen Teils des Strafrechts; dem Rücktritt.
I. Sachverhalt
Der Angeklagte fasste den Entschluss, sich während einer Flugstunde durch einen herbeigeführten Flugzeugabsturz zu töten und dabei den Anschein eines Flugunfalls zu erwecken. Am Tattag befand sich der Angeklagte mit seinem Ausbilder im Schulungsflugzeug auf einer Flughöhe von 1.500 Metern. Er führte, ohne Wissen des Piloten, einen etwa 1.100 Gramm schweren Stein und ein 21 cm langes Küchenmesser mit sich. Mit diesen Hilfsmitteln wollte er den Ausbilder zumindest handlungsunfähig machen, um sich durch den Absturz der Maschine selbst zu töten. Der damit einhergehende Tod des Piloten war ihm gleichgültig. Es ging dem Angeklagten lediglich darum seinen Selbstmord als aufsehenerregenden Flugunfall zu inszenieren.
Trotz der oben genannten Angriffe, schaffte es der Fluglehrer den Angeklagten von sich weg zu drücken, wobei er aber die Steuerung loslassen musste. Das Flugzeug ging daraufhin in den Sturzflug, welcher durch den Angeklagten noch beschleunigt wurde, da dieser das Steuerhorn nach vorn drückte. Dieses wurde daraufhin vom Fluglehrer übernommen und schaffte es durch sein Eingreifen einen Absturz zu verhindern. Der Angeklagte saß während dieses Vorgangs schweigend neben ihm.
 II. Problemaufriss
Dieser recht drastische Fall eröffnet die Gelegenheit sich nochmals mit dem Umgang des Versuchs und des Rücktritts zu beschäftigen. Wird ersterer als gegeben festgestellt, muss letzterer zwingend angedacht werden. Sodann ist dieser schematisch sauber darzustellen. Hierbei sollte sich an den Punkten des Fehlschlages, der Beendigung oder Nichtbeendigung des Versuches und der Freiwilligkeit des Rücktritts orientiert werden.
Vorliegend hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) erstinstanzlich den Angelkaten des versuchten Mordes (Heimtücke/niederer Beweggrund) für schuldig befunden, da es der Ansicht war der Versuch sei fehlgeschlagen und ein Rücktritt somit nicht möglich.[2]
Dabei ist von einem Fehlschlag des Versuchs auszugehen, wenn nach der Vorstellung des Täters das konkrete Handlungsprojekt nicht mehr zu Vollendung gebracht werden kann, sei es hinsichtlich des Handlungserfolges oder des Handlungsmittels.[3] Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzen bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zensur und einer Unterbrechung des andauernden Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag des Versuches vor, von dem ein Rücktritt denknotwendigerweise nicht mehr möglich ist.[4]
Beachtenswert ist dabei, dass im Rahmen einer mehraktigen Handlung der Fehlschlag nicht zwingend mit dem misslingen eines oder mehrerer Ansätze eintritt. Denn auch hier entscheidet die subjektive Sicht des Täters. Hält dieser nach dem letzten Akt den gewollten Taterfolg zuerst für möglich (Taterfolg wird eintreten), erkennt sodann aber, dass er sich geirrt hat (Taterfolg wird doch nicht eintreten), so wird diese Sicht die entscheidende für die Umstände des Rücktritts. Dies stellt die sogenannte Korrektur des Rücktrittshorizontes dar. [5] Hält der Täter die Ausführung der Tat immer noch, sei es auch mit anderen Mitteln, für möglich, kann der freiwillige Verzicht der weiteren Tatausführung zum straffreien Rücktritt führen, wenn die weiteren Bedingungen gemäß § 24 StGB vorliegen.
Dies hatte das Landgericht nicht ausreichend berücksichtig, da es keine Feststellungen traf, ob der Angeklagte es noch für möglich hielt den Taterfolg herbei zu führen, nachdem der Ausbilder den Flugzeugabsturz verhinderte.[6]
III. Bedeutung für die Ausbildung
Versuch und Rücktritt stellen grundlegendes Rüstzeug für die strafrechtliche Klausur dar. Zeigen sich hier größere Mängel, wird es für den jeweiligen Bearbeiter schwer in einen positiven Notenbereich vorzustoßen. Hierzu ist es unerlässlich den Prüfungsaufbau und die dazugehörigen Definitionen sicher zu beherrschen. Auch sollten die wesentlichen Problemfelder, wie z. B. die oben aufgeführte ,,Korrektur des Rücktrittshorizontes‘‘, bekannt sein.
Zudem sollte stets darauf geachtet werden, dass dieser Prüfungsabschnitt aus der Sicht des handelnden Täters zu bearbeiten ist. Das Gegenteil ist leider immer wieder in den Klausuren der Studenten zu finden und führt zu unnötigen Punktverlusten.
[1] 4 StR 367/14, Rn. 3.
[2] 4 StR 367/14, Rn. 4.
[3] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB § 24 Rn.20.
[4] NStZ 2007, 399.
[5] NStZ-RR 2003, 40.
[6] 4 StR 367/14, Rn. 8.

Print Friendly, PDF & Email
10.03.2015/1 Kommentar/von Gastautor
Schlagworte: Bundesgerichtshof, Rücktritt, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-03-10 09:00:362015-03-10 09:00:36Jur:Next Urteil: Über den Wolken
Das könnte Dich auch interessieren
Examensrelevantes Wissen zum Versuchsdelikt Teil II – Der Rücktritt vom Versuch
OLG Naumburg: Hausfriedensbruch zur Dokumentation tierschutzrechtlicher Missstände gerechtfertigt
Strafrecht – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
OLG Celle: Rücktritt trotz Nachbesserung
Strafrecht – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
Schema: Untreue, § 266 StGB
1 Kommentar
  1. Mexx
    Mexx sagte:
    16.03.2015 um 14:02

    Es sollte noch dahingehend korrigiert werden, dass es zeitliche Zäsur und nicht Zensur heißen sollte.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung
  • Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden
  • BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung

Aktuelles, Arbeitsrecht, Uncategorized

Darf der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses „die Füße hochlegen“ und später den (Annahmeverzugs-) Lohn einstreichen oder muss er sich aus Rücksicht vor dem Arbeitgeber um ein neues Einkommen bemühen? Dieser […]

Weiterlesen
05.02.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-02-05 15:55:482026-02-06 07:30:39Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung
Annika Flamme

Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGH-Klassiker, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Bei Überschreiten der zulässigen Parkdauer darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden – das hat der BGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) entschieden. Die Abschleppfälle gehören […]

Weiterlesen
30.01.2026/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2026-01-30 16:26:482026-01-30 16:27:00Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden
Gastautor

BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Aktuelles, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Fällt eine Privatwohnung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit? Diese Frage hatte das BVerfG zu beantworten und wird hier von unserem Gastautor Jakob Wengenroth besprochen. Jakob studiert Rechtswissenschaften an der Universität […]

Weiterlesen
12.12.2025/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-12 08:00:002025-12-15 15:16:46BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen