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Gastautor

Jur:next Urteil: „Mangelhafte Leistung schwarz bezahlt und schwarz geärgert“

Bereicherungsrecht, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Der nachfolgende Beitrag stammt aus unserer gemeinsamen Kooperation mit jur:next und befasst sich mit einem examensrelevanten Urteil des BGH, welcher über das Vorliegen eines Anspruches auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung bei einer mangelhaften Werkleistung aus Schwarzarbeit zu entscheiden hatte.
BGH Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14
Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung über Schwarzarbeit aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung
Entscheidungsname: Mangelhafte Leistung schwarz bezahlt und schwarz geärgert
Fundstelle: Entscheidungsdatenbank des BGH (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a163176c1f407c0ac3ffb39d6bbe 14c5)
Problemaufriss
Kernfrage des hier besprochenen BGH-Urteils ist, ob bei einer mangelhaften Werkleistung aus Schwarzarbeit ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Unstreitig ist, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien ausscheiden. Der Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Im Raum steht aber ein Anspruch aus dem Bereicherungsrecht, da der Handwerker den Werklohn mangels wirksamen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erhalten hat. Bisher war umstritten, ob hier § 817 BGB eingreift und eine Rückgewähr sperrt. Der BGH entscheidet nun diesen alten Streit und wendet den § 817 Satz 2 BGB an. Das Gericht legt § 817 BGB nicht eng aus, sondern weit. Nur so könne die Intention des Gesetzgebers, Schwarzarbeit unattraktiv zu machen und zu unterbinden, verwirklicht sein.
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten am Dachgeschoss seines Hauses. Der Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den Kläger geleisteter Schadensersatzzahlungen.
Anfang 2007 schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis für sämtliche Arbeiten über 10.000,00 €. Der Kläger hat bar bezahlt. Am 21. Februar 2007 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000 €“. Die Spalten in der Rechnung für Rechnungsnummer, Steuernummer sowie Mehrwertsteuer blieben leer.
Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 € wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Arbeiten. Der Beklagte ist der Auffassung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Er macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1.392,76 € geltend.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf 8.300 € ermäßigt. Weiter hat es den Kläger im Wege der Widerklage verurteilt, 1.014,90 € zurück zu zahlen. Der Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt.
Entscheidung des Gerichts
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Gericht stellt im Tenor wie folgt fest:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu.
1. Vertragliche Ansprüche
Wie die Vorinstanzen auch, stellt der BGH kurz fest, dass dem Kläger aufgrund der mangelhaften Werkleistung des Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 633, 280, 281 BGB zusteht. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Nr. 2 SchwArbG nichtig, siehe § 134 BGB. Es bestehen daher weder Mängelansprüche noch Zahlungsansprüche.
2. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Lange umstritten war, ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt: Der Kläger hat aufgrund des unwirksamen Werkvertrages ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet.
Entscheidungserheblich ist allein, ob § 817 BGB hier einschlägig ist oder nicht. Nach § 817 S. 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. S. 2 Hs. 1 der Norm schließt die Rückforderung jedoch aus, wenn dem Leistenden ebenfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.
Im Palandt heißt es, dass die Vorschrift eng auszulegen sei, da sie als Ausnahmevorschrift zu unbilligen Ergebnissen führen kann und als Einwendung von Amts wegen zu beachten ist (Palandt § 817 Rn. 12).
Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass § 817 S. 2 Hs. 1 BGB auch dann gilt, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund des nichtigen Werkvertrages erbrachte Leistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht.
Der BGH entscheidet sich nun entsprechend dafür, § 817 BGB eng auszulegen und hier anzuwenden. § 817 Satz 2 Hs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines nichtigen Werkvertrages seine Leistung in Form der Zahlung erbringt. § 817 S. 2 Hs. 1 BGB gilt also für die gegenseitig erbrachten Leistungen, sowohl die Werkleistung an sich als auch die Zahlung des Geldes.
Demnach ist der Anspruch nach § 817 Satz 2 Hs. 1 BGB ausgeschlossen. Um Schwarzarbeit effektiv zu bekämpfen, ist § 817 Satz 2 Hs. 1 BGB nicht eng zu verstehen. Nicht nur die unwirksame vertragliche Vereinbarung der Parteien verstößt gegen das gesetzliche Verbot, sondern auch die Leistungserbringung selbst.
„Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.“
Gerade der Ausschluss des Bereicherungsanspruches ist ein geeignetes Mittel, um den Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Konsequenz für die bewusst gegen das Gesetz verstoßenden Beteiligten gering. Für den Kläger wäre es unter dem Strich irrelevant, ob er sein Geld aus vertraglichen Ansprüchen bekommt oder nach §§ 812 ff. BGB. Dieses Ergebnis möchte der BGH vermeiden und wendet daher hier § 817 S. 2 Hs. 1 BGB an.
Es hat daher die Klage insgesamt abgewiesen, § 563 Abs. 3 BGB.
Examensrelevanz
Die vorliegende Entscheidung des BGH ist sehr examensrelevant, da sie ein bislang sehr umstrittenes Thema höchstrichterlich klärt. § 817 BGB war bislang auch schon ein Klassiker, den jeder Examenskandidat gehört haben musste.
Gerade jetzt durch dieses den Streit endgültig abschließende Urteil wird diese Norm noch einmal sehr spannend für das Examen, auch im Hinblick auf eine mündliche Prüfung. Der BGH argumentiert allein mit dem Telos des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers. Als Examenskandidat sollte man hier die anderen Auslegungsmethoden ebenfalls anwenden.
Zunächst erscheint die Entscheidung zweifelhaft; hat doch der Unternehmer unstreitig keinen Anspruch auf Zahlung. Wenn der Besteller aber freiwillig zahlt, dann soll er sein Geld nicht wieder kriegen? Ja, sagt der BGH. Konsequenterweise darf kein Anspruch auf Rückzahlung bestehen, da dies ansonsten eine Art Mängelrecht darstellen würde. Gerade die Mängelrechte sind jedoch auch unstreitig ausgeschlossen.
Selbst wenn keine Mängel bestehen, kann der Besteller, der sich bewusst auf Schwarzarbeit einlässt und damit vorsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, hinterher nicht den Schutz der Rechtsordnung genießen…

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31.07.2015/1 Kommentar/von Gastautor
Schlagworte: BGH, Mängelrecht, Rechtsprechung, ungerechtfertigte Bereicherung
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-07-31 11:00:402015-07-31 11:00:40Jur:next Urteil: „Mangelhafte Leistung schwarz bezahlt und schwarz geärgert“
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1 Kommentar
  1. Daniel Gemke
    Daniel Gemke sagte:
    31.07.2015 um 14:06

    „…..Es hat daher die Klage insgesamt abgewiesen, § 563 Abs. 3 BGB.“
    Dem Bearbeiter ist ein kleiner Fehler unterlaufen: Anstelle des § 563 Abs.3 BGB hätte der § 563 Abs.3 ZPO zitiert werden müssen.

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