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Dr. Christoph Werkmeister

Handy am Arbeitsplatz aufgeladen: Kündigung – 1,30€ reloaded?

Arbeitsrecht, Zivilrecht

Wir haben bereits umfangreich über die 1,30€-Kündigung gesprochen, wo es unter anderem problematisch war, ob die Unterschlagung von Pfandbons mit einem Wert von 1,30€ bereits als Kündigungsgrund ausreicht.
Dieser Fall, den ich wortwörtlich von einem Artikel der SZ zitiere (https://www.sueddeutsche.de/C5i38K/2995301/Zu-wenig-Wettbewerb-bei-Strom-und-Gas.html) lautete folgendermaßen:

Hatten zuletzt der Fall einer gekündigten Supermarkt-Kassiererin, die sich Pfandbons im Wert von 1,30 Euro angeeignet hatte, und der Fall eines wegen eines mitgenommenen Babybetts gekündigten Müllmannes für Aufsehen gesorgt, so geht es diesmal um umgerechnet 0,014 Cent. Diese Summe verschlingt eine Akku-Ladung für ein leeres Handy an Strom. Wegen dieses Vergehens stehen sich in Oberhausen der aus Pakistan stammende Arbeiter Mohammed S. und sein ehemaliger Arbeitgeber gegenüber: S. hatte sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen, der Chef der Firma für Industriedichtungen erkannte darin einen Straftatbestand und kündigte dem 51-Jährigen – fristlos und nach mehr als 14 Jahren im Unternehmen. Das Gericht schlug beim ersten Gütetermin eine Einigung vor: Mohammed S. solle weiterbeschäftigt werden, wenn er sich dazu verpflichte, künftig sein Handy am Arbeitsplatz nicht mehr aufzuladen. Obwohl im Unternehmen andere Kollegen Radios oder Kaffeemaschinen über das Stromnetz der Firma laufen lassen und dies bisher niemand beanstandet hatte, wäre S. zu solch einer Verpflichtung bereit gewesen. Doch die Firma lehnte ab – und ist zu keiner Stellungnahme bereit. Das Gericht hat S., der seit der Kündigung Hartz IV bezieht, Prozesskostenhilfe gewährt. So muss der Pakistaner, der seit 20 Jahren in Oberhausen lebt und eine fünfköpfige Familie ernährt, nicht selbst für das Verfahren aufkommen. Am 29. Oktober treffen sich die Parteien wieder vor Gericht. Julia Bönisch

Mir scheint es, dass dieser Fall die Problematik bisweilen auf die Spitze treibt. Des Weiteren halte ich es aus strafrechtlicher Sicht aber bereits für interessant, ob hier tatsächlich eine verbotene Entziehung von Energie (§ 248c StGB) oder ein Betrug § 263 StGB vorliegen soll. Strafrechtlich ist ferner wichtig, dass mangels einer Sache kein Diebstahl (§ 242 StGB) gegeben sein kann.
Außerdem kommt hier eine mutmaßliche Einwilligung wegen der Geringfügigkeit in Betracht. Jedenfalls ein sehr interessanter Fall, der sicherlich politisch noch weiter entflammen wird.

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05.08.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
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