Halloween-Special: Der abergläubische Versuch
Halloween – Die Nacht der Toten, Teufel, Hexen und Gespenster. Was läge da näher, als ein Blick auf die durchaus seltene, jedoch keineswegs für das Examen irrelevante Fallgruppe des abergläubischen Versuchs. Diesem widmet sich unser Gastautor Moritz Augel in diesem Beitrag. Er hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert, wo er nunmehr promoviert und promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeitet.
I. Begriffsbestimmung
Der abergläubische Versuch (auch irrealer Versuch genannt) beschreibt eine Konstellation, in der der Täter mit abergläubischen Mitteln, wie etwa einer Teufelsbeschwörung, dem Totbeten oder Verhexen, einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen versucht (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, § 23 StGB, Rn. 13). Der Täter bedient sich mithin eines Mittels übersinnlicher Art, welches der menschlichen Beherrschung entzogen und einem naturwissenschaftlichen Nachweis nicht zugänglich ist, und bleibt damit erfolglos (vgl. Hofmann-Holland in MüKo StGB, § 22, Rn. 87).
II. rechtliche Beurteilung
Was also ist die rechtliche Folge, wenn man seinem Erzfeind den Satan an den Hals wünscht? Anders als das österreichische Strafgesetzbuch (vgl. § 15 Abs. 3 öStGB) enthält das deutsche StGB keine ausdrückliche Regelung für den abergläubischen Versuch. Nach ganz überwiegender Auffassung ist er dennoch straflos. Die Begründungen hierfür divergieren jedoch.
Die überwiegende Auffassung möchte die Strafbarkeit bereits am Tatentschluss scheitern lassen: „was sich nur herbeiwünschen lässt, kann man nicht verwirklichen wollen“ (Kretschmer, JR 2004, 444 (445)). Es fehle mithin bereits am Vorsatz bezüglich des Erfolges (so auch u.a. Rengier, StrafR AT, § 35 Rn 13). Diese Auffassung ist nicht unproblematisch, kommt es doch hinsichtlich des Tatentschlusses letztlich allein auf die Vorstellung des Täters an. Geht dieser davon aus, er könne durch Magie eine Rechtsschädigung herbeiführen, so ist dies auch für die Beurteilung des Tatentschlusses zugrunde zu legen (Beulke/Satzger/Wessels, Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 17, Rn. 989; Roxin, StrafR AT II, § 29 Rn 373). Auch wird kritisiert, dass hierdurch eine klare Abgrenzung zum strafbaren grob unverständigen Versuch nicht möglich wäre (Beulke/Satzger/Wessels, Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 17, Rn. 989).
Zum Teil wird hinsichtlich des unmittelbaren Ansetzens ähnlich argumentiert, dennoch muss auch hier beachtet werden, dass es letztlich auf die Vorstellung des Täters ankommt. Der grob unverständige Versuch kommt auch über das Stadium des unmittelbaren Ansetzens hinaus. Es ist nicht ersichtlich, warum dies im Falle des abergläubischen Versuchs anders sein sollte (Satzger, JURA 2013, 1017).
Andere halten den abergläubischen Versuch für straffrei, weil „seine sozialen Auswirkungen irrelevant“ seien (Roxin in FS Nishihara, 1998, 157 (161)) oder weil er keine Gefährdung des Rechtsfriedens verursache, weshalb es keiner strafrechtlichen Sanktion bedürfe (Kaufmann, Strafrechtsdogmatik zwischen Sein und Wert, 1982, S. 243). Diese Argumente sind auf keiner bestimmten Deliktsstufe zu verordnen (Satzger, JURA 2013, 1017). Doch auch hier sind die Argumente nicht vollends überzeugend. Auch durch einen grob unverständigen Versuch (mit Pfeil und Bogen ein Flugzeug zum Absturz bringen) wird keine ernste Gefährdung des Rechtsfriedens verursacht. Eine dogmatisch vollends überzeugende Lösung ist mithin nicht ersichtlich.
III. Abgrenzung zu anderen Konstellationen
Gemein haben alle nachfolgenden Konstellationen, dass keine objektiv zurechenbare Rechtsgutsverletzung eingetreten ist, sondern vielmehr lediglich ein Versuch vorliegt.
1. Grob unverständiger Versuch
Anders als beim abergläubischen Versuch ist anerkannt, dass auch der grob unverständige Versuch grundsätzlich strafbar ist; dies ergibt sich bereits aus § 23 Abs. 3 StGB. Es liegt jedoch im Ermessen des Gerichts die Strafe – in Anbetracht der Ungefährlichkeit des Handelns – zu mildern.
Im Falle des grob unverständigen Versuchs hat der Täter eine offensichtlich völlig abwegige Vorstellung von allgemein bekannten Kausalverläufen, welche für einen Durchschnittsmenschen erkennbar sind (vgl. Eser in: Schönke/Schröder, § 23, Rn. 17). Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn die Schwangere S ihre Schwangerschaft beenden möchte und glaubt, ihr Ziel durch Einnahme von Backpulver erreichen zu können (Satzger, JURA 2013, 1017). Eine Abgrenzung zum abergläubischen Versuch ist, ob des offensichtlich unsinnigen Vorgehens des Täters, nur schwer möglich. Letztlich ist eine Unterscheidung nur anhand des Kriteriums zu beantworten, „ob das Tatmittel irgendein naturwissenschaftlich nachvollziehbares Gefährdungspotential aufweist oder nur im Bereich des Übersinnlichen und Magischen anzusiedeln ist“ (Satzger, JURA 2013, 1017).
2. Wahndelikt
Ein Wahndelikt ist gegeben, wenn ein Täter irrig annimmt, sein Verhalten falle unter eine strafrechtliche Verbotsnorm, etwa weil er eine Strafnorm falsch auslegt, einen Rechtfertigungsgrund übersieht oder weil eine Norm nur in seiner Einbildung existiert (Strafbarkeit des Ehebruchs). Ein solches Wahndelikt ist selbstverständlich straflos. (zum Wahndelikt: Cornelius in: BeckOK StGB, § 22, Rn. 82 ff.)
3. Untauglicher Versuch
Der untaugliche Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass der vom Täter gefasste Tatentschluss objektiv unter keinen Umständen zur Verwirklichung des Tatbestandes führen kann. Die Untauglichkeit kann sich dabei aus der Untauglichkeit des Tatobjekts (das vermeintliche Mordopfer ist bereits zuvor einem Herzinfarkt erlegen) oder des Tatmittels (die Tatwaffe ist nicht geladen, sodass keine tödliche Schussabgabe erfolgt) ergeben.
Der untaugliche Versuch ist in Abgrenzung zum Wahndelikt ein Fall des umgekehrten Tatbestandsirrtums, wohingegen das Wahndelikt der Fall eines umgekehrten Verbotsirrtums ist (Paefgen/Zabel in NK-StGB, Vorbem. zu §§ 32-35, Rn. 258). Oder einfacher: Irrt der Täter über die tatsächlichen Voraussetzungen, die die Untauglichkeit seines Versuchs begründen liegt ein untauglicher Versuch vor. Erfasst der Täter dagegen die tatsächlichen Umstände richtig, hält sein Verhalten jedoch aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Wertung für strafbar, so liegt ein Wahndelikt vor.
IV. Summa
Halloween kennt anders als „The Purge“ keine Gesetzlosigkeit, dennoch begründen weder schwarze Magie noch Teufelsanbetung eine Strafbarkeit. Wichtig ist die verschiedenen Kategorien im Fall auseinander zu halten und die straflosen Wahndelikte, sowie abergläubischen Versuche von den strafbegründenden untauglichen und unverständigen Versuchen zu unterscheiden.
Hmh, wenn das Mittel nach allgemein verbreiteter Ansicht und Kenntnis nicht ursächlich zum Erfolg führen kann, kann der Täter eine solche Herbeiführung zwar fest wollen und beabsichtigen, aber kaum genügend sicher kennen? Er kann dies beabsichtigen und für möglich halten. Euin fürmöglichhalten schiene hier jedoch wohl grundsätzlich irrtumsbehaftet, wennn nicht die tatsächliche Möglichkeit genügend nachgewiesen ist? Es müsste die Möglichkeit beherrschter ursächlicher Herbeiführung nachgewiesen werden und zudem genügend sichere Kenntnis von solcher Fähigkeit. Allein ein genügend festes Wollen oder Absicht sollte vielleicht kaum ausreichen? Das könnte eher dafür sprechen, dass grundsätzlich eher ein Mangel an Vorsatz In Form eines Nichtwissenkönnens im Sinne eines Irrtumes vorliegen sollte? Ein Irrtum über Tatumstände sollte, unter Umständen ebenso beim Versuch, einen erforderlichen Tatvorsatz grundsätzlich eher entsprechend § 16 StGB o.ä. ausschließen?
eine ursächliche Erfolgsherb
Eine Abgrenzung zum grob unverständigen Versuch kann problematisch bleiben.
Allerdings muss die gesetzliche Wertung, dass solcher grob unverständige Versuch grundsätzlich strafbar sein soll, rechtslogisch dogmatisch nicht zwingend unangreifbar richtig sein?
Es können jedoch eventuell Fälle in Betracht kommen, welche ein gewisses grundsätzliches Gefährdungsptenzial aufweisen, deren Wirksamkeit konkret grob unverständig verklkannt ist? Hier käme es auf genaue Umstände im Einzelfall an.
Eine Fehlvorstellung wäre hier nur ebenso irrtumsbehaftet, weshalb entsprecheend Tatvorsatz problematisch zweifelhaft wirken kann?
Allerdings muss etwa eine Schwangere, welche um die Schwangerschaft abzubrechen, wohl unverständig, Backpulver zu sich nimmt, vielleicht nicht unter allen Umständen bestraft werden, so oder so?
Im zweiten Satz ist die gesetzliche Wertung gemeint, dass ein unverständiger Versuch grundsätzlich strafbar sein können soll.