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Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Aktuelles3 > Gutachten: Wulff verstieß gegen § 331 StGB
Dr. Gerrit Forst

Gutachten: Wulff verstieß gegen § 331 StGB

Aktuelles, Startseite

Ein Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim (Speyer) kommt zu dem Schluss, dass Christian Wulff durch die Entgegennahme eines Darlehens in Höhe von 500.000 Euro gegen § 331 StGB (Vorteilsannahme) verstoßen hat. Das Gutachten wird in Heft 3/2012 der NVwZ erscheinen, ist aber schon jetzt als PDF auf den Seiten der Zeitschrift abrufbar.
Nachtrag: Um den Artikel abrufen zu können, braucht man anscheinend Zugang zu Beck-Online. Der sollte sich zumindest über die Unibibliotheken (Studenten) bzw. Gerichtsbibliotheken (Referendare) herstellen lassen.
Nachtrag vom 13.6.2014: Christian Wulff ist seit dem 13.6.2014 rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen Strafbarkeitsvorwürfen freigesprochen.

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14.01.2012/5 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
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5 Kommentare
  1. larifari
    larifari sagte:
    14.01.2012 um 11:46

    Man kann den Artikel auch ohne Beck-Online beim entsprechenden Artikel von Spiegel-Online abrufen, wenn man auf den Hyperlink der Zeitschrift klickt.
    https://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,809037,00.html

    Antworten
  2. NSchmidt
    NSchmidt sagte:
    14.01.2012 um 14:05

    Hier geht’s auch ganz ohne Beck-Online-Zugang:
    https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2012_03.pdf

    Antworten
    • Gerrit Forst
      Gerrit Forst sagte:
      14.01.2012 um 14:12

      Danke.

      Antworten
  3. Diogenes
    Diogenes sagte:
    15.01.2012 um 9:57

    Eigentlich wäre es auch an der Zeit Strafanzeige gegen den zuständigen StA und/oder den Justizminster von NS wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (§§ 258a, 258, 13 I StGB) zu stellen.
    Der StA könnte dann auch noch eine versuchte Nötigung (§§ 240 I, III, 22, 23 I) prüfen.

    Antworten
    • Gerrit Forst
      Gerrit Forst sagte:
      15.01.2012 um 10:19

      Für die mündliche Prüfung kann man sich in dem Zusammenhang auch noch mal das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) anschauen. Wegen des Darlehens wäre dieses hier nicht zulässig, weil diejenigen, die den Strafantrag gestellt haben, nicht „Verletzte“ sind (§ 172 Abs. 1 StPO). Wegen der versuchten Nötigung stünde das Klageerzwingungsverfahren wohl nur Herrn Diekmann zu. Dass er davon Gebrauch macht, wage ich aber mal zu bezweifeln – denn er hat ja noch nicht einmal Strafantrag gestellt, der kam von dritter Seite. Immerhin ermittelt die StA Berlin ja auch noch.

      Antworten

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