• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Good to know: § 120 StGB
Dr. Simon Kohm

Good to know: § 120 StGB

Strafrecht

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten § 120 StGB – Gefangenenbefreiung zu befassen.

  • Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des § 120 StGB sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen Strafbarkeitslücken, denn im Rahmen der Gefangenenbefreiung fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat (s. o. Gefangener ist kein tauglicher Täter).
  • Rechtfertigung: An dieser Stelle kann man ein kleines Problem verorten, nämlich die Befreiung eines Unschuldigen. Nachdem man auf Tatbestandsebene dessen Gefangeneneigenschaft bejaht, kann eine Rechtfertigung geprüft werden im Rahmen des § 34 StGB (nicht § 32 StGB, der Staat kann wohl nicht „angreifen“). Überwiegendes Interesse wäre dann evtl. die Freiheit des Einzelnen im Gegensatz zum Strafvollzugsanspruch des Staates. Dennoch muss man gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu materiellen Richtigkeit der Inhaftierung (s. o. im Rahmen des Tatbestandes) davon ausgehen, dass es nicht Sache der Wärter, der Mithäftlinge, der Angehörigen ist, sich über ergangene Strafurteile in Form der „Selbstjustiz“ hinwegzusetzen. Eine Rechtfertigung muss daher grundsätzlich ausscheiden (mMn kann man in schweren Ausnahmefällen anders entscheiden).
  • Qualifikation: Hier ist § 120 Abs. 2 StGB zu beachten, für den „Gefängniswärter“.

Meiner Meinung nach eignet sich der § 120 StGB hervorragend für eine Examensprüfung (schriftlich, wie mündlich). Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss. Zudem sind Kenntnisse in Sachen Schutzrichtung erforderlich, es gibt nur einen eingeschränkten Täterkreis und demnach spezielle Handlungsalternativen. Zudem können § 32 StGB und § 34 StGB abgefragt werden. Dies erfordert systematisches und penibles Vorgehen, denn leicht kann einem ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, z.B. die Prüfung des § 120 StGB für den Häftling.
edit: Auf Leserwunsch füge ich noch einige wichtige Definitionen an:
Gefangener: Derjenige, der sich kraft Hoheitsgewalt und formell rechtmäßig in staatlichem Gewahrsam einer Behörde befindet.
Befreien: Ist das Aufheben des staatlichen angeordneten Gewahrsams.
Verleiten/Fördern: Vgl. die Definitonen zur Anstiftung und Beihilfe.

Print Friendly, PDF & Email
30.11.2009/4 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: 120 StGB
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-11-30 11:50:582009-11-30 11:50:58Good to know: § 120 StGB
Das könnte Dich auch interessieren
§ 120 StGB: Fußballfans als Täter?
4 Kommentare
  1. maiko
    maiko sagte:
    30.11.2009 um 14:39

    „Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss“.
    Könntest du daher bitte noch ide definitionen in den Fließtext einfügen (finde zumindest in meinem Lehrbuch von Jäger keine Definitionen zu der Vorschrift).

    Antworten
  2. simon
    simon sagte:
    30.11.2009 um 15:15

    Hallo Maiko,
    ich wollte durch die Aufzählung der Definitionen nicht vom Kern, der Systemtik ablenken.
    Ich werde den Text aber noch editieren. Dennoch lohnt hier auch nochmal ein Blick in den Tröndle.
    Gruß
    Simon

    Antworten
  3. Niklas
    Niklas sagte:
    02.12.2009 um 20:57

    der heißt jetzt aber nur noch fischer 😉

    Antworten
  4. nani grundmann
    nani grundmann sagte:
    13.04.2013 um 14:43

    Und es sind keine „Wärter“ die in einer JVA arbeiten, sondern Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdientes oder kurz Vollzugsbedienstete. Wärter ist ein Begriff, der von Gefangenen geprägt ist und negativ behaftet ist. Zumal der Begriff des Wärters noch aus Zeiten des Verwahrungsvollzuges stammt. Heute ist Strafvollzug Behandlungsvollzug.
    Und § 120 II umfasst auch andere Amtsträger, nicht nur „Wärter“. vgl. hierzu §11 StGB.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium
  • Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden
  • BGH: Kein Abzug „neu für alt“ im werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Strafrecht, Strafrecht AT

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gehört zu den absoluten Klausurklassikern aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Eng mit dieser Thematik verknüpft ist das Problem der Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung […]

Weiterlesen
07.04.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-04-07 14:51:412026-04-07 14:51:41Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium
Gastautor

Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Wer zivilrechtliche Examensklausuren schreibt, kommt am Deliktsrecht kaum vorbei – besonders der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist ein Klassiker. Mit der zunehmenden Popularität von Mountainbike-Flow-Trails stellen sich […]

Weiterlesen
30.03.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-03-30 08:11:242026-03-30 09:25:59Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden
Gastautor

BGH: Kein Abzug „neu für alt“ im werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht

Aktuelles, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Werkvertragsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das Mängelgewährleistungsrecht gehört zu den absoluten „Dauerbrennern“ im Ersten sowie im Zweiten Staatsexamen. Ein selten behandelter, gleichwohl rechtlich bedeutsamer Aspekt ist der sogenannte Vorteilsausgleich: Er betrifft die Frage, ob Vorteile, […]

Weiterlesen
23.03.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-03-23 09:00:512026-03-22 08:46:39BGH: Kein Abzug „neu für alt“ im werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen