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Redaktion

Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

Karteikarten, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

I. Geschäftsbesorgung

→ Jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln

II. Fremdheit des Geschäfts

→ Geschäft ist für den Geschäftsführer fremd, wenn es dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen zuzurechnen ist

→ Objektiv fremdes Geschäft, neutrales Geschäft, auch fremde Geschäfte (BGH)

III. Fremdgeschäftsführungswille

→ Fremdgeschäftsführungsbewusstsein + Fremdgeschäftsführungswille i.e.S.

→ Wird widerlegbar vermutet bei objektiv fremden und auch-fremden Geschäften

IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

V. Berechtigung der Geschäftsführung, § 683 BGB

→ Übernahme entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683 S.1 BGB) oder

→Voraussetzungen des § 679 BGB (§ 683 S. 2 BGB)

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16.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Fremdgeschäft, Fremdgeschäftsführungswille, Geschäftsführung ohne Auftrag, GoA
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-16 10:00:002023-10-18 07:54:31Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
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