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Gelesen, geantwortet, gebunden? Vertragsschlüsse im WhatsApp-Zeitalter

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

„Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden“ urteilte das Oberlandesgerichts Frankfurt am 5.5.2026 (9 U 27/25). Mit der Auslegung von Emojis beschäftigte sich vor einiger Zeit bereits das OLG München (Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e). In der Lebenswirklichkeit spielen Messenger-Dienste also eine immer größere Rolle. Die juristische Ausbildung wirkt im Kontrast dazu so, als seien E-Mails und eBay-Auktionen noch die neuesten technischen Errungenschaften. Der folgende Beitrag nimmt dies zum Anlass, das Problembewusstsein für rechtsgeschäftliche Kommunikation über Messenger-Dienste zu schärfen.

Mit den oben zitierten Urteilen befasst sich im nachfolgenden Beitrag unser Gastautor Christian Tambour

A. Antrag unter Abwesenden

I. Sachverhalt (vereinfacht und gekürzt)

Die jüngste Entscheidung stammt vom OLG Frankfurt. Der hier relevante Sachverhalt ist schnell erzählt: V bot dem K via WhatsApp am 15.10. an, von K Aktien des Unternehmens Y zu erwerben und ihm dafür Aktien des Unternehmens Z zu übertragen. Sollten die Z-Aktien bis Juni des Folgejahres nicht einen bestimmten Wert erreichen, würde er diese zu einem garantieren Preis zurückkaufen. K antwortete erst am 14.11. bestätigend. Am 21.11. schlossen beide einen schriftlichen Aktienkaufvertrag, der jedoch keinen Rückkauf vorsah. Nachdem die Z-Aktien hinter den Erwartungen zurückblieben, verlangte K von B Rückkauf der Aktien zum garantierten Preis.

II. Entscheidung (gutachterlich aufbereitet)

K könnte einen Anspruch gegen V analog § 456 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Rückkaufpreises haben

Anmerkung: Die Einkleidung ist ungewohnt: Das Wiederkaufsrecht der §§ 456 ff. BGB umfasst den Fall, dass der Verkäufer durch einseitige Erklärung einen Rückkaufvertrag herbeiführen kann. Das Wiederverkaufsrecht erfasst den umgekehrten Fall, doch sind die Vorschriften analog anzuwenden (vgl. BeckOK BGB/Faust, 78. Ed. 1.6.2025, § 456 Rn. 14f.).

1) Abschluss des Kaufvertrages

Dafür müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein und beide müssten ein Wiederverkaufsrecht vereinbart haben. Ein Vertrag setzt sich aus zwei korrespondierenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme genannt, zusammen, vgl. §§ 145 ff. BGB. Ein Kaufvertrag über die Aktien wurde jedenfalls mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21.11.2022 geschlossen.

2) Angebot Wiederkaufsrecht

Es könnte auch ein Wiederverkaufsrecht vereinbart worden sein. Ein dahingehendes Angebot könnte in der WhatsApp-Nachricht des B vom 15.10. liegen. Ein Angebot stellt dabei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die auf einen Vertragsschluss gerichtet ist (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 78. Ed. 1.5.2026, § 145 Rn. 30). V erklärte über WhatsApp, die Z-Aktien zurückzukaufen, wenn bis Juni nicht ein bestimmter Aktienwert erreicht sein würde. Diese WhatsApp-Nachricht ist gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass V dem K das Recht einräumen wollte, unter der genannten Bedingung einen Rückkaufvertrag, mithin einen Wiederkauf einseitig herbeizuführen. Die Erklärung war auch hinreichend bestimmt.. Sie müsste ferner mit Rechtsbindungswillen abgegeben worden sein. Für dessen Vorliegen spricht bereits die hohe Summe, über die verhandelt wurde (95.000 EUR) sowie die Entgeltlichkeit des Geschäfts. Ein Angebot des V hinsichtlich eines Wiederverkaufsrechts lag mithin vor. Dieses ist dem K auch zugegangen.

3) Annahme Wiederkaufsrecht

K müsste dieses Angebot angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Annehmende uneingeschränkt den Antrag bejaht (vgl. Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 147 Rn. 1f.). K erklärte über WhatsApp am 14.11., den schriftlichen Vertrag vorliegen zu haben und nochmal sicher gehen wollte, ob V die Z-Aktien bis Juni zurückkaufen würde. Diese Erklärung ist nach §§ 133, 157 BGB als Annahme auszulegen. Die Annahme ist dem V am 14.11. zugegangen.

a) Unter Anwesenden

Nach § 146 BGB wäre das Angebot des V zu diesem Zeitpunkt schon erloschen, wenn K nicht rechtzeitig i.S.d. §§ 147 ff. BGB die Annahme erklärt hätte. Nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. K nahm das Angebot jedoch erst einen Monat später an, sodass in diesem Fall das Angebot zu spät angenommen worden wäre. Zu klären ist demnach, ob ein Angebot unter Anwesenden vorlag. Anwesend sind Personen, „wenn die Möglichkeit besteht, dass die Abgabe der Willenserklärung mit ihrer Kenntnisnahme unmittelbar zusammenfällt“ (MüKoBGB/Busche § 147 Rn. 30), also ein unmittelbarer Kommunikationskontakt besteht (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 78. Ed. 1.5.2026, § 147 Rn. 5). § 147 Abs. 1 S. 2 BGB zeigt, dass eine physische Präsenz der Parteien nicht nötig ist, sondern Anwesende auch solche sind, die mittels technischer Einrichtung von Person zu Person kommunizieren können. Dazu zählen – ununterbrochene – Telefongespräche, aber auch Videokonferenzen und Internet-Chatrooms (MüKoBGB/Busche § 147 Rn. 31). Bei Messenger-Diensten wie WhatsApp besteht zwar die Möglichkeit, dass eine abgegebene Erklärung zeitlich unmittelbar wahrgenommen wird. Demnach könnte eine Unterscheidung danach getroffen werden, ob in der konkreten Situation ein unmittelbares Hin- und Herschreiben stattfand oder die Kommunikation asynchron verlief (vgl. Redeker, CR 2021, 284, 285; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Wöbbeking, 5. Aufl. 2026, BGB § 147 Rn. 4). Ebenso wie bei der Kommunikation per E-Mail oder SMS ist eine asynchrone Kommunikation als Regelfall anzunehmen (OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2026 – 9 U 27/25 Rn. 67, juris; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Wöbbeking, 5. Aufl. 2026, BGB § 147 Rn. 4). Vorliegend antworteten V und K sich in ihrer gesamten Kommunikation mit teils deutlichen Zeitverzögerungen, sodass von einem Angebot unter Abwesenden auszugehen ist. Mithin musste K das Angebot nicht sofort annehmen.

b) Unter Abwesenden

Die Annahme des K wäre dennoch nicht rechtzeitig erklärt worden, § 146 BGB, wenn K die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat. K müsste die Annahme also bis zu dem Zeitpunkt erklärt haben, zu dem unter regelmäßigen Umständen der Zugang der Annahmeerklärung zu erwarten wäre. Die Frist bestimmt sich nach objektiven Maßstäben und setzt sich zusammen aus den Übermittlungszeiten von Angebot und Annahme sowie die Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Annehmenden (BGH, Urt. v. 10.6.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 11). Die Übermittlungszeit fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, wie viel Überlegungszeit dem K objektiv zuzustehen war. Zu beachten ist insbesondere die hohe wirtschaftliche Tragweite. So kann bei komplexen Geschäften „der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 – Leitsatz; s. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2026 – 9 U 27/25 Rn. 73, juris). Selbst wenn man annehmen würde, dass ein derart komplexes Geschäft vorläge (die zitierte BGH Entscheidung bezog sich auf finanzierte und beurkundungsbedürftigen Verträge, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht), so hätte K das Angebot erst am 31. Tag nach Zugang angenommen, also länger als vier Wochen gewartet. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise längere Frist lagen nicht vor. Demnach hat K die Annahme nicht rechtzeitig erklärt, sodass nach § 146 BGB das Angebot des V erloschen ist.

Anmerkung: In einem Gutachten kann offengelassen werden, ob ein Antrag unter Anwesenden vorlag, wenn wie hier jedenfalls die Frist des § 147 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Liegt erkennbar ein Problemschwerpunkt bei dieser Abgrenzung – sei es, weil die Frist des § 147 Abs. 2 BGB möglicherweise doch eingehalten wurde, sei es, weil ausnahmsweise eine synchrone Kommunikation über einen Messenger-Dienst stattfand, so sollte dennoch auf die Frage eingegangen und mit den hier dargestellten Grundsätzen eine klausurtaktisch sinnvolle Lösung gefunden werden.

4) Neues Angebot

In der verspäteten Annahmeerklärung des K liegt ein neues Angebot, § 150 Abs. 1 BGB.

Dieses müsste V angenommen haben. Eine ausdrückliche Annahme erklärte V weder über WhatsApp noch in dem schriftlich geschlossenen Vertrag, der eine Vereinbarung zum Wiederverkaufsrecht nicht enthielt – gegenteiliges nahm keine Partei an. Etwas anderes ergibt sich mangels Regelungslücke im Vertrag auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Eine Annahme könnte sich aus sog. beredetem Schweigen ergeben. Das wäre der Fall, wenn dem Schweigen ausnahmsweise nur die Bedeutung einer Willenserklärung zukommen kann, was insbesondere der Fall ist, wenn nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine ablehnende Äußerung erwartet werden durfte (BGH, Beschl. v. 19.9.2002 – V ZB 37/02, NJW 2002, 3629, 3630; MüKoBGB/Busche BGB § 147 Rn. 9). Beredetem Schweigen steht jedoch schon der schriftliche Vertrag entgegen, der in sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit trägt (OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2026 – 9 U 27/25, Rn. 86, juris).

Das Angebot des K, ein Wiederverkaufsrecht zu vereinbaren, wurde nicht angenommen.

5) Ergebnis

Mithin wurde kein Wiederverkaufsrecht vereinbart, sodass K keinen Anspruch gegen V analog § 456 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Rückkaufpreises hat.

 

B. Vereinbarte Form und Auslegung von Emojis

I. Sachverhalt (vereinfacht und gekürzt)

Ebenfalls Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e). K und V schlossen einen Kaufvertrag über einen Ferrari. Dieser sollte im 2./3. Quartal (unverbindlich), spätestens aber bis zum 31.3. des Folgejahres (verbindlich) geliefert werden. Am 10.5. des Folgejahres setzte K dem V eine Frist zur Lieferung bis zum 31.5., doch wurde das Auto nicht geliefert. Am 1.6. erklärte K den Rücktritt vom Vertrag und verlangte daraufhin Rückzahlung der bereits entrichteten Anzahlung i.H.v. 60.000 EUR.

II. Entscheidung (gutachterlich aufbereitet)

K könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises i.H.v. 60.000 EUR gegen V aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB haben.

1) Rücktrittserklärung

Im Schreiben vom 1.6. liegt die nach § 349 BGB nötige Rücktrittserklärung.

2) Rücktrittsgrund

K müsste ferner ein Rücktrittsrecht gehabt haben. In Betracht kommt lediglich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB, aus § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Beide Parteien schlossen einen Kaufvertrag – also einen gegenseitigen Vertrag. V müsste ferner eine fällige Leistung nicht, d.h. nicht rechtzeitig (BeckOK BGB/H. Schmidt § 323 Rn. 9) erbracht haben. Beide hatten zunächst unverbindlich vereinbart, dass das Auto im 2./3. Quartal geliefert werden sollte. An die Nichtlieferung in diesem Zeitraum sind daher grundsätzlich keine Rechtsfolgen geknüpft. Beide hatten zudem verbindlich vereinbart, dass die Lieferung spätestens bis zum 31.3. erfolgen solle, sog. unechte Nachfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 23/06, NJW 2007, 1198 Rn. 10, 25). Die Leistung war damit am 31.3. fällig, sodass mit der Nichtlieferung bis zu diesem Tag die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur Übergabe – und auch zur Übereignung – verletzt wurde.

Etwas anderes könnte sich aber ergeben, wenn V und K eine Lieferfristverlängerung vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung könnte – mangels entsprechenden Schriftverkehres – lediglich in der Kommunikation über WhatsApp getroffen worden sein.

a) Formvorgaben

Eine solche Vereinbarung – sofern sie denn getroffen worden wäre – könnte gem. § 125 S. 2 BGB nichtig sein, wenn gegen eine vereinbarte Form i.S.d § 127 BGB verstoßen worden wäre. K und V hatten im Kaufvertrag vereinbart, dass Änderungen der Schriftform bedürften. Nachrichten über WhatsApp und andere Messenger-Dienste erfüllen nicht die Vorgaben der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB genügt bei der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform die telekommunikative Übermittlung, sofern kein entgegenstehender Wille anzunehmen ist.

Die Kommunikation über Messenger-Dienste – hier WhatsApp – müsste demnach eine telekommunikative Übermittlung sein. Erforderlich ist, dass die Übermittlung über technische Telekommunikationsanlagen vorgenommen wird und in Schriftzeichen lesbare verkörperte Erklärungen übersandt werden. Eine Übermittlung der Erklärung in mündlicher Form, also über Telefon oder per Sprachnachricht, genügt nicht (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 127 Rn. 3; so auch OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e, Rn. 79, juris). Die übermittelte Erklärung muss dauerhaft aufbewahrt werden können oder der Empfänger muss einen Ausdruck anfertigen können (BAG, Urt. v. 16.12.2009 – 5 AZR 888/08, NZA 2010, 401 Rn. 36). Gegen eine Einordnung von WhatsApp-Textnachrichten kann zwar angeführt werden, dass eine dauerhafte Archivierung oder ein Ausdrucken nicht hinreichend sicher möglich sind. Insbesondere können Nachrichten auch nach Empfang vom Versender für einen gewissen Zeitraum gelöscht werden („Für alle löschen“). Zudem ist telos der Formvorschrift, den Erklärenden vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu schützen. Die Nutzung eines Messengerdienstes findet jedoch oftmals im privaten Kontext statt, sodass der Übereilungsschutz leerlaufen könnte (so OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2023 – 15 U 211/21, NJW 2024, 1425 Rn. 59 ff.; vgl. AG Kassel, Urt. v. 15.3.2022 – 310 C 1583/22, Rn. 16, juris). Die weite Verbreitung von Messengerdiensten auch im Geschäftsverkehr spricht allerdings gegen diese Annahme (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e, Rn. 86, juris). Ferner ist § 127 Abs. 2 BGB bewusst technologieoffen gestaltet worden, was für eine Erfassung auch von Messenger-Diensten spricht (Schäfer, NJOZ 2023, 1376, 1378). Zuletzt kann eingewandt werden, dass eine dauerhafte Aufbewahrung der Erklärung – trotz der Möglichkeit der Löschung der Nachricht – vorher durch Weiterleitung oder Screenshot sowie anschließenden Ausdrucks erreicht werden kann. Das gilt auch für Anhänge in PDF-Format oder vergleichbaren Textverarbeitungsprogrammen sowie für Fotos. Sprach- und Videonachrichten sowie entsprechende Anhänge sind jedoch nicht in Schriftzeichen abgefasst, sodass sie die Form des § 127 Abs. 2 BGB nicht einhalten. Ferner sichert WhatsApp den Chatverlauf regelmäßig durch Backups in einer Cloud (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e, Rn. 85, juris).

Eine Entscheidung der Frage kann jedoch offen bleiben, wenn schon gar keine Einigung über die Verlängerung der Lieferfrist zustande gekommen ist (sollte es in der Klausur darauf ankommen, die Frage zu entscheiden, dann ist die hier vorgestellte Lösung nicht schematisch zu übernehmen. Vielmehr ist der Sachverhalt umfassend daraufhin auszuwerten, wie der Messenger-Dienst technisch genau funktioniert).

b) Auslegung der Emojis

V und K könnten sich über die Verlängerung geeinigt haben. V teilte dem K noch im Vorjahr mit, dass die Lieferung auf das erste Halbjahr rutschen würde. Dies ist nach §§ 133, 157 BGB als Angebot auf Verlängerung der Lieferfrist bis Ablauf des ersten Halbjahres, also bis Endi Juni auszulegen. Dieses Angebot müsste K angenommen haben. K reagierte mit dem Emoji 😬 (grimassen-schneidendes Gesicht). Für die Auslegung von Erklärungen in Emoji-Form gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. Abzustellen ist also auf den objektiven Empfängerhorizont. Zwar kann auf Emoji-Lexika zurückgegriffen werden (z.B. https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht). Aufgrund unterschiedlicher Verständnisse von Emojis, sog. „Emoji-Soziolekt“ (Pendl, NJW 2022, 1054 Rn. 13), sind Faktoren wie Nationalität, Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht und Persönlichkeitsstruktur zu beachten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen können. Das Emoji 😬 drückt negative, angespannte Emotionen aus und kann mithin nicht als Annahme ausgelegt werden. K verwendete ferner den Emoji 👍 (Daumen hoch), der als Zustimmung auszulegen ist, jedoch wurde dieser nicht in Bezug auf das Angebot des V auf Fristverlängerung abgegeben (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e, Rn. 89 ff., juris). K nahm das Angebot mithin nicht ein, sodass keine Einigung über die Fristverlängerung zustande kam. Es kann dahinstehen, ob diese Einigung wegen §§ 125 S. 2, 127 Abs. 2 BGB nichtig gewesen wäre.

V hat die fällige Pflicht zur Lieferung des Autos verletzt. Zuletzt müsste noch eine angemessene Nachfristsetzung vorliegen. In der Fristsetzung zur Lieferung vom 10.5. bis zum 31.5. müsste ferner eine angemessene Nachfristsetzung liegen, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. Die Frist betrug vorliegend drei Wochen. Zwar ist das Beschaffen von Luxusautos in kurzen Fristen nicht möglich. Hier hätte V zusätzlich zu den drei Wochen jedoch bereits die unechte Nachfrist von einem halben Jahr sowie einen weiteren Monat, in dem K keine Nachfrist setzte, nacherfüllen können, was zu berücksichtigen ist (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e Rn. 117 f., juris). Die Frist war damit angemessen.

K stand damit ein Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.

3) Ergebnis

K hat einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises i.H.v. 60.000 EUR gegen V aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.

 

C. Fazit

Der flüchtige Leser sollte als Kern Folgendes mitnehmen: Bei WhatsApp Nachrichten handelt es sich um Angebot und Annahme unter Abwesenden, sodass die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist. Eine Annahme – selbst bei komplexen Verträgen – nach einem Monat ist nicht rechtzeitig. Emojis können Willenserklärungen darstellen, für deren Auslegung im Grundsatz die allgemeinen Regeln gelten. Emoji-Lexika können Anhaltspunkte bieten, ein abweichendes Verständnis kann sich aber aus den Gesamtumständen ergeben. Ob die Kommunikation über Messenger-Dienste telekommunikative Übermittlung i:S.d. § 127 Abs. 2 BGB ist, wird unterschiedlich gesehen – in der Klausur kann also verschiedenes vertreten werden. Zu berücksichtigen ist in jedem Falle, ob eine Speicherungsmöglichkeit der Textnachricht besteht.

Dem aufmerksamen Leser wird aufgefallen sein, dass die Entscheidungen von OLGs stammen. Der BGH hat zu den Fragen noch keine Stellung genommen – sollte er sich positionieren, ist die Beschäftigung mit der Entscheidung ratsam. Wie immer ersetzt ein Berufen auf die Rechtsprechung aber keine eigene Argumentation, sondern vermag diese nur zu stützen.

Fragen des Zugangs und der Beweisbarkeit von Willenserklärungen speziell bei WhatsApp  wurden schon auf dieser Webseite bereits erörtert, den entsprechenden Beitrag findet man unter dem nachfolgenden Linkt: https://juraexamen.info/haekchen-bei-whatsapp-zugang-und-beweisbarkeit-elektronischer-willenserklaerungen/.

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16.06.2026/0 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: § 145 BGB, § 147 BGB, angebot, Annahme, Annahmefrist, Antrag, Frist, Messenger, unter Abwesenden, Vertragsschlus, Vertragsschluss Internet, Whats-App, Willenserklärung
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-06-16 08:28:152026-06-16 08:28:15Gelesen, geantwortet, gebunden? Vertragsschlüsse im WhatsApp-Zeitalter
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