Gedächtnisprotokoll ZR I August 2022 NRW
Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des August-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Ibrahim A. ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.
Ihr habt gerade Examen geschrieben, seid mittendrin oder steht kurz davor? Dann helft uns, eine lange Tradition fortzuführen und nachfolgende Generationen von Examenskandidaten zu unterstützen, indem ihr Protokolle eurer eigenen Klausuren unter examensreport@juraexamen.info einreicht.
Fall 1
A hat ein Grundstück im Wert von 1.200.000 €. Das Grundstück verkauft sie im Januar 22 formgerecht an die B-GmbH für 1.400.000€. Die B-GmbH wird vertreten von ihren Geschäftsführern E und Z, die jeweils alleinvertretungsbefugt sind. Auch die Auflassung erfolgt formgerecht und die B-GmbH wird daraufhin im Grundbuch eingetragen. Im Februar verkauft E im Namen der B-GmbH das Grundstück formgerecht an C. Die Auflassung erfolgt formgerecht und zugunsten der C wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Im April erfahren E und C, dass A bei Verkauf und Auflassung unerkannt geschäftsunfähig war und das Grundstück daher nicht übereignen konnte. Der gerichtlich bestellte Vormund der A lässt daher im Mai wirksam einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Gleichwohl stellt C im Juni den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch. Z, der von alldem nichts wusste und davon ausging, die B-GmbH sei noch Eigentümerin des Grundstücks, schließt mit X einen unbefristeten Mietvertrag über das Grundstück. Im Juli wird C ins Grundbuch eingetragen und verlangt von X Herausgabe des Grundstücks. X weigert sich und bringt vor, die C sei schon gar nicht Eigentümerin geworden. Außerdem habe der Kaufvertrag keine Auswirkung auf den Mietvertrag.C hält dagegen, aufgrund ihrer Vormerkung konnte sie das Eigentum erwerben. Auch sei der Widerspruch ihr gegenüber unwirksam. Auch der Mietvertrag müsse ihr gegenüber aufgrund der Vormerkung unwirksam sein
Frage 1:
Hat C gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus § 985
BGB?
Fall 2:
V vermietet ein Grundstück mit einem Haus an M. M gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Nachdem er 2 Monate in Folge die Miete nicht zahlen kann und eine Besserung seiner Verhältnisse nicht abzusehen ist, kündigt M den Mietvertrag ordentlich zum 31.05.22. Aufgrund einer im Mietvertrag vereinbarten wirksamen Klausel ist M verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen. M schreibt dem V: „Ich werde keine Schönheitsreparaturen und auch sonst keine Drecksarbeiten an dem Grundstück durchführen. Schon gar nicht werde ich einen Handwerker damit beauftragen.“ Dies könne V „vergessen“. Das Schreiben wirft M zusammen mit dem Schlüssel und der Kündigung in den Briefkasten des V. V beauftragt das Handwerkerunternehmen H damit, einen Kostenvoranschlag zu
erstellen. Laut diesem Kostenvoranschlag belaufen sich die Kosten für die Schönheitsreparaturen auf – angemessene – 5000€. Der Verkehrswert des Grundstücks ist ohne die Reparaturen objektiv um 3000€
gemindert. V verlangt von M Ersatz der Reparaturkosten. M weigert sich und behauptet, wenn überhaupt müsse er den Minderwert ersetzen.
Frage 2:
Kann V von M Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5000€ sowie Ersatz des Minderwerts des Grundstücks in Höhe von 3000€?
Bearbeitervermerk:
Auf alle Rechtsfragen ist einzugehen.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 25.08.2022.
Meinung zu meiner Skizze? Würde mich über Kritik freuen. LG
A. C vs. X, § 985 Herausgabe Grundstück
I. Anspr. entstanden
1. Besitzer, § 854 = X
2. Eigentum
a. Zunächst A
b. §§ 925 I, 873 von A an B-GmbH
=> GmBH rechtsfähig, § 13 I GmbHG
=> Einigung und Eintrag (+)
=> Jedoch unwirksam, § 105 I, 104 Nr. 2
c. §§ 925 I, 873 von B-GmbH an C
=> B-GmbH nicht berechtigt, da kein Eigentum
d. §§ 925 I, 873, 892 I von B-GmbH an C
=> Einigung und Eintrag (+)
=> Guter Glaube zum Zeitpunkt der Antragsstellung?
=> C stellt Antrag im Juni
=> C wusste aber im Mai über Eigentum des A!
=> Und Widerspruch eingetragen im April, § 899
=> Fraglich, welche Wirkung Vormerkung (Februar) hat
aa. Einigung +
bb. Akzessorität +
cc. Eintrag +
dd. Guter Glaube zum Eintrag, § 892 I analog +
ee. Kein Widerspruch
=> Im Februar noch nicht! +
ff. ZwErg.: Vormerkung gutgläub. erworben +
=> C wurde aufgrund seiner Vormerkung wirksam Eigentümer
e. Erg.: C Eigentümer +
3. R.z.B. § 986 I S. 1
=> Mietvertrag aber zw. X und GmbH
=> Jedoch § 566 I? Kauf bricht Miete nicht
=> Aber Mietvertrag nach Erwerb der Vormerkung!
=> relative Unwirksamkeit? § 883 II
=> Analoge Anwendung da keine Verfügung?
=> e.A.: Ja, Verfügungsähnlich, Eigentum ,,stärker“
=> a.A.: Mieterschutz aus § 566 gilt
=> Ent.: Mieterschutz überwiegt + Ansprüche gegen GmbH möglich