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Gastautor werden

Wir sind laufend auf der Suche nach neuen Gastautoren, die ihre Expertise in einem Themengebiet bei uns diskutieren und einen Beitrag veröffentlichen wollen. Um unsere Plattform so aktuell wie möglich zu halten und um möglichst viel Wissen zu aggregieren, sind Gastautoren ein wichtiger Bestandteil unseres Projektes. Wir können nicht über alle examensrelevanten Themen im Detail berichten und freuen uns daher stets über neue Einblicke und Ansätze. Wir freuen uns über Kontaktaufnahmen (redaktion@juraexamen.info)!

Was habt ihr davon?

  • Durch unsere kostenfreie Internetpräsenz erreicht der Beitrag in der Regel mehr Leser als bei den bekannten Ausbildungsfachzeitschriften.
  • Beiträge werden selbstverständlich unter Nennung des Autorennamens veröffentlicht, sodass Gastautoren ohne größere Hürden im eigenen Namen Beiträge publizieren können.
  • Gastautoren unterstützen das gemeinnützige Projekt Juraexamen.info und damit zugleich das Spendenprojekt des Vereins.

Allgemeines

  • Autoren können das Thema grundsätzlich frei wählen.
  • Wir bitten jedoch, das Thema vorab mit der Redaktion abzusprechen, um doppelte Beiträge zu aktuellen Entscheidungen oder Doppelungen mit bereits vorhandenen Beiträgen zu vermeiden.
  • Beiträge sind als bearbeitbare Word-Datei an die Redaktion zu senden. Soweit seitens der Redaktion Änderungen für notwendig gehalten werden, so werden diese mit dem Autor besprochen (ohne Absprache werden selbsterklärend keine Änderungen vorgenommen).
  • Die Länge des Beitrags ist frei wählbar. Von 1-30 Seiten nehmen wir alles, soweit sich der Inhalt thematisch eingliedert.
  • Gerne posten wir Beiträge auch in Form einer Reihe. Autoren, die mehr als einen Beitrag schreiben wollen, sind natürlich immer willkommen.
  • Der eingereichte Beitrag darf seitens des Autors nach der Veröffentlichung bei juraexamen.info gerne auch anderweitig verwertet werden.
  • Es gibt keine Deadline für die Einreichung eines Beitrags. Der Autor soll den Artikel dann erstellen, wenn er dazu Lust und Zeit hat.
  • Beiträge, die einen werbenden Charakter haben oder sich wie PR-Meldungen lesen, werden abgelehnt.
  • Eine Vergütung für eingereichte und veröffentlichte Beiträge erfolgt nicht.

Redaktionelle Hinweise

  • Jeder Beitrag beginnt mit einem „Teaser“ aus 2-3 Sätzen, in denen umschrieben wird „worum es geht“.
  • Soweit gewünscht kann der Teaser um 1-2 Sätze zum Autor ergänzt werden, in denen auf Studienort bzw. Abschluss und/oder aktuelle Berufsposition eingegangen werden kann.
  • Beiträge sind zu gliedern: Die Gliederung beginnt mit römischen Zahlen wie „I.“, auf der zweiten Gliederungsebene folgen arabische Zahlen wie „1.“, auf der dritten Gliederungsebene sind Kleinbuchstaben wie „a)“ und auf der letzten Gliederungsebene Doppelbuchstaben wie „aa)“ zu wählen. Von kleinteiligeren Untergliederungen mit mehr als den genannten vier Gliederungsebenen bitten wir abzusehen.
  • Für jeden Gliederungspunkt ist eine Überschrift zu wählen. Nummerierungen im Text ohne korrespondierende Überschrift sind ebenso zu vermeiden wie „alleinstehende“ Überschriften ohne Gliederungspunkt.
  • Bei Entscheidungsbesprechungen bitten wir auf folgende Überschriften zurückzugreifen:
    • I. Der Sachverhalt
    • II. Die Entscheidung
    • III. Einordnung der Entscheidung
    • Innerhalb dieser Gliederungsebenen sind weitere Untergliederungen auf den Ebenen „1.“, „a)“, „aa)“ mit selbst gewählten Überschriften denkbar.
  • Wird im Rahmen einer Entscheidungsbesprechung nur auf examensrelevante Auszüge einer Entscheidung eingegangen oder werden sonstige Anpassungen vorgenommen, so muss dies in den Überschriften kenntlich gemacht werden (z.B.: „I. Der Sachverhalt (leicht abgewandelt)“ oder „I. Der Sachverhalt (verkürzt dargestellt)“).
  • Nachweise sind in einem Klammerzusatz und nicht in Fußnoten anzuführen. Dazu im Einzelnen:
    • Entscheidungen werden innerhalb des Klammerzusatzes wir folgt zitiert: Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen (z.B. BGH, Urt. v. 18.7.2023 – VI ZR 16/23).
    • Bei Kommentaren ist von den Zitiervorschlägen der betreffenden Verlage Gebrauch zu machen (z.B.: MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 280 Rn. 73)
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    • Relevante Links als Nachweis sind unter Nennung der entsprechenden Adresse (URL) möglich. Verlinkungen auf in Bezug genommene Rechtsnormen oder Urteile werden seitens der Redaktion vorgenommen und müssen vom Autor nicht händisch vorgenommen werden.
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