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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Freiheitsstrafe für Gastwirt
Dr. Simon Kohm

Freiheitsstrafe für Gastwirt

Strafrecht

Das LG Berlin hat einen Gastwirt, der im Rahmen eines Wettrinkens, „Komasaufens“, hochprozentige alkoholische Getränke an Jugendliche ausgeschenkt hatte, zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten veurteilt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB ergibt sich aber auch vor allem aus dem Umstand, dass er selbst überwiegend Wasser statt Schnaps getrunken hatte. Das 16 Jahre alte Opfer war nach ca. 45 Tequila und 4,4 Promille ins Koma gefallen und verstarb fünf Wochen später.
Der Fall bietet die Gelegenheit, sich den Tatbestand des § 227 StGB nochmals ins Gedächtnis zu rufen. Genaues Arbeiten erfordert der Fall beim Tatbestand der Körperverletzung (Gesundheitsschädigung oder/und körperliche Misshandlung?); auch kann an eine Abgrenzung Tun-Unterlassen gedacht werden. Probleme treten auf beim Vorsatz, hier muss zur Fahrlässigkeit abgegrenzt werden; als Argumentaionsansatz kann insbesondere der Umstand herangezogen werden, dass der Wirt seinerseits nur Wasser getrunken hatte. Der Unmittelbarkeitszusammenhang bereitet vorliegend meiner Meinung nach (ausnahmsweise) keine sehr großen Schwierigkeiten.Insgesamt ein Fall, der sich gut fürs Examen eignet, sowohl für die Klausuren, als auch die mündliche Prüfung.

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03.07.2009/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: §227 StGB, Komasaufen
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-07-03 17:27:322009-07-03 17:27:32Freiheitsstrafe für Gastwirt
2 Kommentare
  1. Masusky
    Masusky sagte:
    04.07.2009 um 9:23

    Ich halte hier das größte Problem im Bereicht der objektiven Zurechnung bei der Frage, ob der Zurechnungszusammenhang nicht wegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausscheidet. Dies dürfte deswegen zu verneinen sein, weil das Opfer hier nicht erkannte, wie gefährlich sein Tun eigentlich ist. Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sehe ich hier beim Tun, da der Gastwirt die Getränke ausgeschenkt hatte.
    Beste Grüße

    Antworten
    • simon
      simon sagte:
      05.07.2009 um 12:19

      Hallo Masusky,
      danke für deinen sinnvolle und richtige Ergänzung!
      Grüße
      Simon

      Antworten

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