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Tom Stiebert

Fettecke reloaded – Drei Ansatzpunkte für die Prüfung

Aktuelles, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Der Spiegel (und viele weitere) Zeitschriften berichten in ihrer aktuellen Ausgabe von der Zerstörung einer Installation des Künstlers Martin Kippenberger im Dortmunder Ostwall-Museum durch wegschrubben.
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,795709,00.html
Eine Putzfrau beseitigte bei der Installation „Wenns anfängt durch die Decke zu tropfen“ eine weißlich-kalkige Schicht am Boden eines Troges (Patina).  Das Kunstwerk ist damit unwiederbringlich zerstört.
Parallelen zeigen sich hier zur bekannten Fettecke von Joseph Beuys. Für die Prüfung sind hierzu drei Ansatzpunkte denkbar:
1. Schadensersatz
Am wenigsten problematisch dürfte die Schadensersatzprüfung (bspw. § 823 BGB) sein, bei der Schwierigkeiten allenfalls beim Verschulden vorliegen dürften. Der Fall eignet sich daher gut zum Abprüfen der allgemeinen Grundsätze.
2. Kunstbegriff
Der Fall könnte aber auch als Aufhänger einer Grundrechtsprüfung genutzt werden, um die verschiedenen Ansatzpunkte des Kunstbegriffs aus Art. 5 Abs. 3 GG zu prüfen. Bekanntermaßen ist hier der von der h.M. vertretene offene Kunstbegriff von dem formellen und dem materiellen Kunstbegriff zu unterscheiden.
3. Sachenrechtliche Anknüpfung
Möglich ist auch eine sachenrechtliche Anknüpfung des Falles. Bei der Fettecke wurde zwar dem Geschädigten Johannes Stüttgen (einem Schüler Beuys‘) im Vergleich ein Schadensersatzanspruch von 40.000 DM zugestanden, zentrale Frage ist aber, ob er Eigentum an der Fettecke erworben hat. Hier können mehrere sachenrechtliche Normen abgeprüft werden: zum einen § 946 BGB und damit ein Eigentumserwerb des Museums (der wohl abzulehnen ist, da die Fettecke nur Scheinbestandteil und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war) und § 950 BGB (mit der Frage wer als Hersteller anzusehen ist und damit der Frage ob der Stüttgen dadurch, dass Beuys für ihn die Fettecke anbrachte, als Hersteller des § 950 BGB anzusehen ist). Auch dies ist wohl zu verneinen, greift § 950 BGB ja nicht für eigene Stoffe. Abschließend ist dann noch eine Übereignung der Fettecke nach § 929 ff BGB zu prüfen (Beuys sagte „Jetzt mache ich dir deine Fettecke“). Hier stellt sich die Frage nach dem völligen Besitzverlust von Beuys.
 
Insgesamt also ein Fall der es in sich hat – auch wenn er auf den ersten Blick verhältnismäßig einfach wirkt. Für die mündliche Prüfung ist er aber absolut geeignet.
 

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03.11.2011/0 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: Beuys, Fettecke, Kippenberger, Kunst, Sachenrecht
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