Fehlende Approbation allein begründet keinen bedingten Tötungsvorsatz
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 20.5.2026 (Az: 2 StR 635/25) mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer nicht als Ärztin ausgebildeten Frau befasst, die unter Vorlage gefälschter Unterlagen als Anästhesistin tätig war und deren Behandlungsfehler zum Tod eines Patienten führten. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte und deshalb wegen Totschlages – oder gar Mordes – zu verurteilen war oder ob lediglich eine Körperverletzung mit Todesfolge vorlag.
A. Der Sachverhalt (verkürzt dargestellt)
Obwohl die Angeklagte keine ausgebildete Ärztin war, erhielt sie Ende des Jahres 2015 unter Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde sowie eines unzutreffenden Lebenslaufs eine Anstellung in einer Klinik, in der sie zwischen März 2016 und November 2017 als Anästhesistin eingesetzt war.
Dem Verfahren lag ein Vorfall vom 15.5.2017 zugrunde. Der damals 58-jährige Ehemann der späteren Nebenklägerin unterzog sich einem Eingriff zum Wechsel eines dislozierten Katheters. Aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Narkose erlitt er schwere Schädigungen von Herz und Leber, die zu einer schweren Hypotension, einem Multiorganversagen, einem kardiogenen Schock sowie einem septischen Kreislaufversagen führten. Am 19.5.2017 verstarb der Patient an den Folgen dieser Komplikationen.
Im ersten Rechtsgang hatte das LG Kassel die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Verabreichung von Betäubungsmitteln zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der BGH hob dieses Urteil jedoch teilweise auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurück. Im zweiten Rechtsgang verurteilte das LG die Angeklagte hinsichtlich des Todes des Patienten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit dem Verabreichen von Betäubungsmitteln (§§ 227, 52 StGB, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG) wegen dieser und weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Hiergegen wandte sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision und erstrebte erneut eine Verurteilung wegen Mordes. Auch die Angeklagte selbst hat Revision eingelegt, über welche jedoch eine gesonderte Entscheidung des Senats ergeht.
B. Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Revision der Nebenklägerin als unbegründet verworfen und die Entscheidung des LG bestätigt.
Nach Auffassung des Senats hat das LG rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint. So stellt der BGH insbesondere fest, dass das voluntative Element eines bedingten Tötungsvorsatzes ungeachtet der der Angeklagten unterlaufenen schwerwiegenden Behandlungsfehler nicht ohne Würdigung vorsatzkritischer Umstände allein daraus hergeleitet werden konnte, dass sie die Narkose im Bewusstsein der fehlenden Approbation durchführte.
Besondere Bedeutung maßen die Karlsruher Richter der Tatsache bei, dass die Angeklagte nach ihrer Einarbeitung eigenverantwortlich Narkosen durchgeführt hatte und dabei zuvor von erfahrenen Ärzten begleitet worden war. Daraus durfte das LG schließen, dass die Klinikleitung ihr die Durchführung solcher Eingriffe zutraute und sie selbst Vertrauen in ihre angelernten Fähigkeiten entwickelt hatte. Beanstandungen oder anderweitige Auffälligkeiten, die der Angeklagten objektiven Anlass für Zweifel an ihren um Fortbildung und Erfahrung ergänzten „Fähigkeiten“ hätten geben müssen, habe es auch zu keiner Zeit gegeben. Dazu kommt, dass auch eine hinzugezogene Oberärztin nach einer zunächst misslungenen Intubation die weitere Durchführung der Narkose wieder der Angeklagten überließ, was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Angeklagte ihre Tätigkeit als weiterhin vertretbar ansehen konnte.
Dass die Angeklagte die Oberärztin ein zweites Mal herbeigerufen hat, nachdem es zu dem erheblichen Blutdruckabfall gekommen war, spricht nach Ansicht des LG ferner in hohem Maße dafür, dass sie den Todeseintritt des Patienten nicht billigend in Kauf genommen, sondern ihn zu verhindern versucht hat. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass die Angeklagte kein Interesse daran gehabt haben konnte, durch Todesfälle ihre Stellung als vermeintliche Ärztin zu gefährden. Gleichzeitig stellte das LG auf die narzisstische und histrionische Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten ab, aufgrund derer sie offenbar davon überzeugt gewesen sei, auch ohne Medizinstudium und Approbation erfolgreich als Anästhesistin arbeiten zu können.
Vor diesem Hintergrund hielt der BGH die Würdigung des LG Kassel für rechtsfehlerfrei. Zwar räumte er ein, dass die festgestellten Umstände möglicherweise auch eine andere Bewertung hätten zulassen können. Dies sei jedoch revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Die Prüfung durch das Revisionsgericht beschränke sich darauf, ob dem Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen seien. Dagegen sei es nicht Aufgabe des BGH, die Beweise erneut zu würdigen oder seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Da die Beweiswürdigung des LG Kassel weder widersprüchlich noch lückenhaft oder sonst rechtsfehlerhaft gewesen sei, war die Revision erfolglos.
C. Ausblick
Die vorliegende Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, verdeutlicht die hohe Bedeutung der subjektiven Tatseite im Strafrecht, denn sie zeigt auf: Selbst schwerste Pflichtverletzungen und gravierende Behandlungsfehler führen nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Die in der Entscheidung vom BGH hervorgehobenen vorsatzkritischen Umstände bieten praktisches Anschauungsmaterial für die Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit, einem der klassischen Problemfelder des Strafrechts im Examen. Zugleich zeigt die Entscheidung auch die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung tatrichterlicher Entscheidungen auf. Vorliegende Entscheidung lohnt daher in jedem Falle einer näheren Betrachtung.
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