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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > Fahrlehrer darf während des Farhunterrichts nicht telefonieren
Dr. Christoph Werkmeister

Fahrlehrer darf während des Farhunterrichts nicht telefonieren

Öffentliches Recht, Zivilrecht

Zu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 – 2 BvR 901/09:

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde eines Fahrlehrers ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fahrlehrer war wegen verbotenen Mobiltelefonierens während einer Fahrschulübungsfahrt als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Das besondere war hier nur, dass der Fahrschüler am Steuer saß – der Fahrlehrer war wie bei der Fahrschule üblich nur Beifahrer, wobei er natürlich über die zusätzlichen Gas-, Brems- und Kupplungspedale verfügt.

Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung.

Fahrlehrer gilt als verantwortlicher Fahrzeugführer

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei laut dem BVerfG bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Führerscheinprüfung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gelte. Er unterliegt deshalb den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten  wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler.
Examensrelevanz
Die ablehnende Annahmeentscheidung des BVerfG ist als solche nicht unbedingt als relevant für das Examen einzustufen. Der Fakt, dass ein Fahrlehrer jedoch als „Führer eines Fahrzeugs“ i.S.d. StVG/StVO einzustufen ist, verdient besondere Aufmerksamkeit. Dieses Sonderwissen kann in einer Zivilrechtsklausur relevant werden, wenn die Haftung aus § 18 StVG zu prüfen ist. Weiterhin kann in einem etwas exotischeren Fall im Ö-Recht die Fahtzeugführer-eigenschaft bei Maßnahmen nach dem OWiG von Bedeutung sein.
Weiterhin kann diese Entscheidung als Anreiz gesehen werden, sich mit dem vorgeschalteten Annahmeverfahren beim BVerfG nach § 93a BVerfGG zu beschäftigen. Ein Grobüberblick über das Recht der Ordnungswiedrigkeiten kann je nach Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung auch von großem Nutzen sein.

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19.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: BVerfG, Führer, StVG, StVO
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