Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden
Bei Überschreiten der zulässigen Parkdauer darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden – das hat der BGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) entschieden.
Die Abschleppfälle gehören zu den absoluten Examensklassikern. Sie konfrontieren den Bearbeiter regelmäßig mit anspruchsvollen Abgrenzungsfragen im Bereich der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts. Hier gilt es, strukturiert und sauber zu arbeiten und sich von Inzidentprüfungen nicht aus der Ruhe bringen zu lassen.
Die Entscheidung des BGH eröffnet Raum für weitere Fallvarianten dieses Komplexes, insbesondere mit Blick auf den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB) sowie auf die Anwendbarkeit der Besitzschutzansprüche neben bestehenden vertraglichen Beziehungen.
Im Folgenden soll zunächst kurz der Sachverhalt dargestellt werden. Im Anschluss erfolgt eine gutachterliche Aufarbeitung des Urteils, die zugleich eine examensgerechte Herangehensweise an Abschleppfälle verdeutlichen soll.
I. Sachverhalt (verkürzt)
B betreibt einen privaten Parkplatz, der mit Parkscheinautomaten ausgestattet ist. K stellte ihren PKW dort gegen 8:11 Uhr ab und löste für 4 € einen Parkschein mit einer Gültigkeit bis 10.51 Uhr. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit beauftragte B das Abschleppunternehmen A mit dem Abschleppen des PKW der K. K erhielt das Fahrzeug erst nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 587,50 € zurück.
K verlangt nun von B die Rückerstattung dieses Betrages.
II. Lösungshinweise
K könnte einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von 587,50 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
Allg. zu den Voraussetzungen der condictio indebiti s. Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 40 Rn. 1 ff.; Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 2 ff.
1. Etwas erlangt
B müsste als Anspruchsgegnerin „etwas erlangt” haben, vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Darunter ist zumindest jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen. B hat Besitz und Eigentum an dem (Bar)geld bzw. – bei bargeldloser Zahlung – einen Auszahlungsanspruch gem. § 675t Abs. 1 BGB in Höhe von 587,50 € gegen die Bank erlangt.
2. Durch Leistung
Dies müsste durch Leistung der Anspruchstellerin K geschehen sein. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
An dieser Stelle kann in der Klausur die Frage aufgeworfen werden, ob eine Leistung tatsächlich an B erbracht wurde oder ob K stattdessen durch die Begleichung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen A leistete. Zur Bestimmung der Leistungsbeziehungen kommt es nach herrschender Meinung auf die Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Leistungsempfängers an (BGH, Urt. v. 31.10.1961 – VII ZR 285/62; Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 40 Rn. 21).
K zahlte den Betrag zur Erfüllung der von B geltend gemachten Forderung in Form eines Ersatzanspruches in Höhe der Abschleppkosten, die B wiederum aus dem mit A geschlossenen Vertrag diesem gegenüber zu erstatten hatte. Der BGH stellte erneut klar, dass das Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle des Parkplatzbetreibers fungierte.
Folglich bestand eine Leistungsbeziehung im vorliegenden Fall ausschließlich zwischen K und B (und gerade nicht zwischen K und A).
Um die Leistungsbeziehungen im Einzelfall sauber zu ermitteln, ist in der Klausur die Empfängersicht klar darzulegen und trennscharf abzugrenzen. Die Vertragsbeziehungen zum Abschleppunternehmen können im Einzelfall variieren; der hier vorliegende Fall (dass das Abschleppunternehmen lediglich als Zahlstelle auftritt) dürfte aber der absolute Regelfall sein.
Insgesamt zahlte K also an B zur Erfüllung der vermeintlichen Forderung, mithin solvendi causa.
Eine Leistung liegt vor.
3. Ohne rechtlichen Grund
K müsste ohne rechtlichen Grund an B geleistet haben.
Ein rechtlicher Grund kann zum Beispiel in einem schuldrechtlichen Vertrag liegen. Er kann aber – wie sich auch aus dem Urteil ergibt – ebenso in einer echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag liegen.
Im Folgenden ist diese Geschäftsführung ohne Auftrag nun inzident zu prüfen.
B könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 587,50 € aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gehabt haben.
Allg. zu den Vorauss. der GoA s. allgemein Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 36 Rn. 1 ff; MüKoBGB/F.Schneider, § 677 Rn. 39 ff, § 683 Rn. 4 ff.
a) Fremdes Geschäft
B müsste ein fremdes Geschäft geführt haben.
Umfasst sind zunächst Geschäftsbesorgungen jeglicher Art, mithin sowohl rechtliche als auch tatsächliche Handlungen. Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt.
Entscheidend ist hier also, ob B mit der Beauftragung des A und dem dadurch erfolgten Abschleppvorgang eine Verpflichtung der K wahrgenommen hat.
Dafür müsste K zur (unverzüglichen) Entfernung ihres PKW verpflichtet gewesen sein.
aa) Anspruch von B gegen K auf Beseitigung des PKW aus §§ 862 Abs. 1 S. 1, 861 Abs. 1 BGB iVm § 858 BGB
B könnte einen Anspruch gegen K auf Entfernung ihres PKW nach Ablauf der bezahlten Parkdauer aus dem Besitzschutzanspruch des §§ 862 Abs. 1 S. 1, 861 Abs. 1 BGB iVm § 858 BGB gehabt haben.
(1) Anwendbarkeit der Besitzschutzansprüche
Fraglich ist zunächst, ob der Anspruch aus §§ 862 Abs. 1 S. 1, 861 Abs. 1 BGB iVm § 858 BGB hier überhaupt Anwendung findet oder ob mögliche vertragliche Ansprüche den Besitzschutzansprüchen der §§ 858 ff. BGB vorgehen.
Dafür ist zunächst zu prüfen, ob zwischen B und K überhaupt ein Vertragsverhältnis, hier in Gestalt eines Mietvertrags iSv § 535 BGB, zustande gekommen ist.
Die Bereitstellung des Parkplatzes durch B stellt eine Realofferte dar, die K durch das Parken ihres PKW angenommen hat, vgl. §§ 145, 151 BGB. Somit ist ein Mietvertrag zustande gekommen.
Durch die Zulassung des Parkens erteilt B den Parkplatznutzern (hier K) die Zustimmung zur dinglichen Besitzausübung iSv § 854 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2016 – V ZR 160/14).
Fraglich ist nun aber, wie sich die possessorischen Besitzansprüche gegenüber den (miet)vertraglichen Beziehungen verhalten.
Klarzustellen ist hierbei zunächst, dass innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht jedes vertragswidrige Verhalten eine verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB darstellt, sondern primär die vertraglichen Ansprüche gelten. Insbesondere sollen nach ständiger Rechtsprechung dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (vertragswidrig) nicht herausgibt, grundsätzlich keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (u.a. BGH, Urt. v. 14.7.2010 – VIII ZR 45/09).
Für den vorliegenden Fall eines Vertrags über die Nutzung eines allgemein zugänglichen Parkplatzes gilt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch eine abweichende Betrachtung: Ein solcher Vertrag ist ein „anonymes Massengeschäft“, das sich wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume unterscheidet. In der Regel besteht kein persönlicher Kontakt zwischen den Vertragsparteien und der Parkplatzbetreiber macht die Zustimmung zur Abstellung des PKW nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig. Das entspricht gerade dem Charakter des Massengeschäftes.
Die Interessen des Betreibers, aber auch der Verkehrsöffentlichkeit, erfordern eine einfache und praktikable Nutzung auch von privaten Parkplätzen. Daraus ergibt sich, dass der Parkplatzbetreiber ein erhebliches – auch für den Nutzer klar erkennbares – Interesse daran hat, die Zustimmung zum Parken von der Mietpreiszahlung abhängig zu machen (BGH, Urt. v. 18.12.2025 – V ZR 160/14).
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, bei Parkplatzmietverträgen als Massengeschäft eine abweichende Betrachtung anzulegen und die Anwendbarkeit der Besitzschutzansprüche – mit dem BGH – zu bejahen.
(2) Anspruchsteller früherer Besitzer
B müsste unmittelbare Besitzerin oder gemäß § 869 BGB auch mittelbare Besitzerin des Parkplatzes gewesen sein.
B hatte die Sachherrschaft über den Parkplatz inne.
Gegebenenfalls kann es an dieser Stelle erforderlich sein, im Sachverhalt bereitgestellte Informationen in der Klausur zu verwerten.
(3) Besitzstörung oder -entziehung durch verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB
Es müsste eine Besitzstörung oder -entziehung durch verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB eingetreten sein.
Nach der Legaldefinition des Gesetzes handelt derjenige mit verbotener Eigenmacht, der „dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet“.
Der Prüfungspunkt der verbotenen Eigenmacht bildet einen Schwerpunkt des BGH-Urteils.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz – wenn unbefugt – eine verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB dar, gegen die sich der Grundstücksbesitzer durch Abschleppen des Fahrzeugs zur Wehr setzen kann, vgl. § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB (z.B. BGH, Urt. v. 5.6.2009 – V ZR 144/08).
Geklärt war zudem bereits, dass ein PKW nicht nur dann unbefugt abgestellt ist, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch, wenn es an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (z.B. Zahlung der Parkgebühr oder Auslegen eines Parkscheins), die der Parkende nicht erfüllt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14).
K hat vorliegend zwar einen Parkschein gelöst, die bezahlte Parkzeit aber überschritten.
Der Senat hat nun entschieden, dass eine unbefugte Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann vorliegt, wenn die Parkbedingungen von Anfang an nicht eingehalten werden, sondern auch, wenn der Parkplatz weiter genutzt wird, obwohl die Bedingungen – z.B. durch Überschreitung der zulässigen Parkdauer – nicht mehr erfüllt sind.
B hat die Überlassung des Parkplatzes hier von der Zahlung der Parkgebühr abhängig gemacht. Das Parken war somit nur für den Zeitraum zulässig, für den der Parkende (hier K) die Gebühr entrichtet hatte. Mit Überschreiten dieses Zeitraums entfiel die Zustimmung zum weiteren Parken – und es stellt sich dieselbe Rechtslage ein wie bei demjenigen, der von Anfang an ohne Zahlung einer Parkgebühr parkt.
Nach Ansicht des Senats ist es in dieser Frage auch unerheblich, ob die Parkzeit hätte verlängert werden können: Ein neu gelöster Parkschein legitimiert erst ab diesem Moment das weitere Parken, während das bisherige Parken während der nicht bezahlten Parkzeit unrechtmäßig bleibt. Dies gelte – mangels Verschuldenserfordernisses des § 858 Abs. 1 BGB – ohne Rücksicht auf die Parkdauer oder die Gründe für die nicht erfüllte Bedingung.
Somit hat K – indem sie den PKW nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht beseitigte – eine verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB begangen.
(4) Anspruchsgegner Störer
K müsste als Anspruchsgegnerin Störerin gewesen sein. Erfasst werden sowohl der Handlungs- als auch der Zustandsstörer.
An der Störereigenschaft der K besteht im vorliegenden Sachverhalt kein Zweifel.
In der Klausur sind hier insbesondere vertiefte Ausführungen erforderlich, wenn Fahrzeugführer und -halter auseinanderfallen und der Fahrzeughalter – der mangels eigenen Parkvorgangs kein Handlungsstörer ist – in Anspruch genommen wird.
(5) Kein Ausschluss oder Erlöschen nach §§ 862 Abs. 2, 864 BGB
Vorliegend ist der Anspruch weder nach § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen noch iSv § 864 BGB erloschen.
(6) Kein Ausschluss durch Treuepflichten des Parkplatzbetreibers, § 242 BGB
Fraglich ist, ob B aufgrund „nachwirkender Treuepflichten“ an der Beseitigung des unbefugt geparkten Fahrzeugs gehindert war.
Der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, dass ein Abschleppen unzulässig sein kann, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile entstehen, die durch die Wahl anderer zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Mittel hätten vermieden werden können (BGH, Urt. v. 5.6.2009 – V ZR 144/08).
Der Senat stellt in seinem Urteil jedoch – in Rechtsprechung und Lehre jedoch nicht unstreitig – klar, dass grundsätzlich keine Wartepflicht des Eigentümers bzw. Betreibers besteht. Vielmehr zeigt § 859 Abs. 3 BGB deutlich, dass die Wiederbeschaffung des Besitzes grundsätzlich „sofort“ erfolgen muss.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass K nach Überschreitung der zulässigen Parkdauer einfach und schnell hätte ermittelt werden können.
Sofern der Klausursachverhalt allerdings Angaben enthält, die eine Treuwidrigkeit iSv § 242 BGB nahelegen, sollten sich die Ausführungen in der Klausur in gebotenem Umfang damit auseinandersetzen. Letztlich gilt es hier ausgehend vom Regel-/Ausnahmeverhältnis eine sachgerechte Lösung zu finden. An einen Ausschluss des Anspruchs sollten wohl aber hohe Anforderungen gestellt werden.
bb) Zwischenergebnis
B hatte also einen Anspruch gegen K auf Entfernung ihres PKW nach Ablauf der bezahlten Parkdauer aus dem Besitzschutzanspruch des §§ 862 Abs. 1 S. 1, 861 Abs. 1 BGB iVm § 858 BGB.
K war folglich zur unverzüglichen Entfernung ihres PKW verpflichtet, sodass ein Geschäft der K – mithin ein für B fremdes Geschäft – vorlag.
B hat somit ein fremdes Geschäft geführt.
b) Fremdgeschäftsführungswille
B müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Sie müsste also in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass sie in einem fremden Interessenkreis tätig wird.
Bei einem – wie hier – objektiv fremden Geschäft wird das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens vermutet (Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 36 Rn. 6).
Vorliegend bestehen keine gegenteiligen Indizien.
c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
B müsste ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Für B ergab sich keine Pflicht, den PKW der K zu beseitigen, sodass sie ohne Auftrag handelte.
d) Im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn
B müsste im Interesse und mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der K gehandelt haben, vgl. § 683 S. 1 BGB.
Mit diesem Prüfungspunkt wird die echte berechtigte von der echten unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag abgegrenzt.
aa) Die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie für ihn objektiv nützlich ist.
K oblag die Pflicht zur Entfernung ihres PKW, sodass dessen Beseitigung durch B – nachdem K dies selbst nicht erledigte – durch das damit erfolgte Freiwerden von der Pflicht grundsätzlich objektiv nützlich für sie war.
Fraglich ist, ob die objektive Nützlichkeit dadurch entfallen könnte, dass das Abschleppen mit nicht unerheblichen Kosten für K verbunden war.
Würde jedoch der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz leisten muss, immer dazu führen, dass sein Interesse entfällt, wäre § 683 BGB nie erfüllt. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist dieser Umstand daher unbeachtlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass es im Interesse des unzulässig Parkenden liegt, den rechtswidrigen Zustand (des Falschparkens) zu beseitigen und von der eigenen Verpflichtung frei zu werden (s. zu diesem Punkt insgesamt BGH, Urt. v. 11.3.2016 – V ZR 102/15, der in diesem Urteil u.a. ausführt: “Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte”).
bb) Das Geschäft müsste zudem auch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der K entsprochen haben.
Mangels Kenntnis eines ausdrücklichen Willens ist auf den mutmaßlichen Willen der K abzustellen. Dafür ist ihr Interesse – also der objektive Nutzen des Geschäfts – heranzuziehen. Das Geschäft entsprach ihrem Interesse (s.o.), sodass auch ihr (mutmaßlicher) Wille hier nicht entgegensteht.
e) Zwischenergebnis:
Die Voraussetzungen der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ §§ 677, 683 S. 1 BGB) liegen vor.
Es besteht folglich ein Rechtsgrund.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind somit nicht erfüllt.
4. Ergebnis:
K hat keinen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von 587,50 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
III. Zusammenfassung und Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des BGH zu Abschleppfällen ein, eröffnet jedoch zusätzliche Spielräume und Ansatzpunkte für Problemvariationen in Examens(Klausuren).
Besonders examensrelevant ist die bestätigte Anwendbarkeit der Besitzschutzansprüche neben vertraglichen Ansprüchen bei Parkplatznutzungsverträgen als anonymen Massengeschäften. Hierdurch steht dem Besitzer mit dem Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB ein effektives Abwehrinstrument zur Verfügung, dessen Kosten er über die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dem Falschparker auferlegen kann.
Der aufmerksame Klausurbearbeiter sollte zudem im Blick behalten, dass ein “unbefugtes” Parken nicht nur bei einem von vornherein vertragswidrigen Parken vorliegt, sondern auch dann, wenn die ursprünglich bestehende Gestattung – etwa durch Überschreiten der zulässigen Parkdauer – nachträglich entfällt.
Schließlich stellt der Senat klar, dass den Betreiber grundsätzlich keine Wartepflicht vor der Ergreifung von Maßnahmen trifft.
Die Entscheidung verdeutlicht damit einmal mehr die Prüfungsdichte klassischer Abschleppfälle. Wer die maßgeblichen Leitlinien der Rechtsprechung kennt und in der Klausur sauber arbeitet, ist für entsprechende Fallgestaltungen aber gut gerüstet!
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