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Dr. Christoph Werkmeister

Examensklausur StR: Aus dem Leben von Taugenichtsen

Fallbearbeitung und Methodik, Schon gelesen?, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Examensklausur StR: Aus dem Leben von Taugenichtsen” von  Dr. Christian Laue und Jan Dehne-Niemann

ist zur Abwechslung mal eine Übungsklausur auf Examensniveau samt ausführlicher didaktisch sehr schön aufbereiteter Lösungsskizze.
Den Beitrag findet ihr hier.

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08.03.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: § 227 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, Erfolgsqualifizierter Versuch, Rücktritt, Umgekehrter Subsumtionsirrtum, Verfolgerfall
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-08 20:18:352012-03-08 20:18:35Examensklausur StR: Aus dem Leben von Taugenichtsen
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    05.05.2014 um 3:26

    U hat W objektiv getötet iSV. Mord. Es könnte sich ein Vorsatzproblem stellen, weil die von ihm geschaffene Gefahr zwar ungewollt, aber möglich und kaum mehr kontrollierbar. C könnte insofern Mittäter sein. Rücktritt könnte ausscheiden, weil beim Versuch mehrerer für Rücktritt wohl ein Verhindern weiterer Tatausführungen durch den anderen erforderlich schiene.
    C ist vom Raubversuch kaum zurückgetreten, was sich wohl auch U als Mittäter zurechnen lassen muss, so dass kaum ein Rücktritt vom Raubversuch vorliegen könnte, denn beim Versuch mehrerer ist für Rücktritt wohl ein Verhindern weiterer Tatausführung durch den anderen erforderlich.
    Raub beinhaltet nur einen Nötigungs- aber keinen Körperverletzungs-erfolg. Das Problem, dass die schwere Folge nicht auf einem vorsätzlichen Körperverletzungserfolg beruhte, könnte sich somit hiermit nicht in der dargestellten Weise stellen.
    Es könnte zudem eine versuchte mittäterschaftliche, qualifizierte räuberische Sicherungserpressung vorliegen, welche jedoch wohl zurücktreten müsste..
    Hinter einem eventuellen vollendeten Mord träte wohl die schwere Todesqualifikationsfolge, sowie Körperverletzung zurück.
    Im „Verfolgertatabschnitt“ hat U als Mittäter ja das vorgestellte Opfer W tatsächlich getötet, so dass Versuch insoweit ausscheiden könnte.
    Die übrigen insoweitigen Ausführungen entsprechen wohl der Rspr,, erscheinen aber im Hinblick auf die Beachtlichkeit eines insoweitigen error in persona problematisch.
    I könnte noch eine fahrlässige Tötung begangen haben

    Antworten

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