• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Erbrecht4 > Europa – einfach erben
Gastautor

Europa – einfach erben

Erbrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen weiteren Gastbeitrag veröffentlichen zu können, der von Ass. iur. Margaretha Pirzer stammt, die nach dem Zweiten Staatsexamen im vergangenen November aktuell in einer Wirtschaftskanzlei in Tel Aviv arbeitet und sich dort mit grenzüberschreitenden Erbfällen auseinandersetzt. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über das europäische Nachlasszeugnis und dessen Kollision mit nationalen Registervorschriften.
Wir erleben heutzutage eine zunehmende Mobilität in Europa. Grenzen werden unbedeutend und oft haben wir mehr als nur ein Land, in dem wir arbeiten, leben oder unseren Besitz verteilen. Auch vor dem Erbrecht macht diese Entwicklung nicht Halt. So war es nur eine Frage der Zeit, bis sich der europäische Gesetzgeber der Probleme und Bedürfnisse eines grenzüberschreitenden Erbfalles annimmt und als Antwort die Erbrechtsverordnung, Verordnung EU Nr. 650/2012, im Folgenden „EU-ErbVO“ genannt, erließ, welche am 17.08.2015 in Kraft trat. Im Zuge der ErbVO wird ein Europäisches Nachlasszeugnis, im Folgenden „Zeugnis“, eingeführt, welches den Rechtsverkehr bei grenzüberschreitenden Erbfällen wesentlich erleichtern und Kosten merklich reduzieren soll.
A. Konkreter Fall
Um die Wirkungen des Zeugnisses auf erbrechtliche Mandate genauer beleuchten zu können und deutlich zu machen wie schnell ein ausländischer Bezug erbrechtlich relevant werden kann, sei folgender Fall eines deutschen Erben dargestellt:
Ein deutscher Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, verstirbt am 09.09.2015. Der Sohn, eingesetzt als Alleinerbe, bekommt ohne weitere Probleme den deutschen Erbschein ausgestellt. Unser Erbe wäre damit auch zufrieden, hätte der Vater nicht schon vor langer Zeit auch eine Liegenschaft in Österreich erworben. Doch so einfach wie die Ausstellung des Erbscheins in Deutschland gelingt unserem Erben die Umschreibung im österreichischen Grundbuch nicht.
B. Das Problem
Nach der bisherigen Rechtslage war für  eine Umschreibung des  Eigentümers im österreichischen Grundbuch ein nationaler Nachweis der Erbenstellung und Berechtigung, ein sogenannter Einantwortungsbeschluss, notwendig. Die Vorlage eines anderweitigen ausländischen Dokuments reichte dafür nicht aus. Um aber an den ersehnten Einantwortungsbeschluss zu kommen, müsste unser Erbe ein selbstständiges Verlassenschaftsverfahren in Österreich durchführen. Man kann sich nur zu gut den damit verbundenen Kosten- und natürlich Zeitaufwand vorstellen.
C.  Die Lösung – Ein Zeugnis für alle
Genau an dieser Stelle kommt das Zeugnis zur Vereinfachung des komplexen Prozesses für unseren Erben ins Spiel. Denn gemäß Art. 63 EU-ErbVO dient das Zeugnis zur Verwendung durch Erben, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte ausüben wollen. Einen praktischen Mehrwert kann das Zeugnis daher insbesondere für Nutzer darstellen, die sich nicht auf einen nationalen Erbnachweis in einem anderen Mitgliedsstaat berufen können. Das Zeugnis wird von den Gerichten oder Behörden des Staates ausgestellt, dessen Gerichte für eine konkrete Erbsache international zuständig sind, was zur Folge hat, dass in unserem konkreten Fall der Erbe ganz einfach das Zeugnis bei dem zuständigen deutschen Gericht beantragen kann. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass das Zeugnis weder eines weiteren Anerkennungsverfahrens bedarf, noch einer anderweitigen Beglaubigung, da es nach Art. 69 Abs. 1 EU-ErbVO in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung entfaltet.
D. Unklarheiten in der Praxis
Doch Vorsicht, ganz so einfach könnte es vielleicht nicht sein. Wirft man einen genaueren Blick auf die grundbuchamtliche Praxis und die damit verbundenen nationalen Registervorschriften, dann zeigt sich, dass das Zusammenspiel zwischen Zeugnis und nationalen Registervorschriften erst noch auf die Probe gestellt werden muss. Grundsätzlich erklärt Art. 69 Abs. 5 EU-ErbVO das Zeugnis als ein wirksames Schriftstück für Registereintragungen. Dem folgend hat der österreichische Gesetzgeber mit Art. 33 Abs. 1 lit. d Grundbuchsgesetz versucht Klarheit zu schaffen, indem er ausdrücklich das Zeugnis in Bezug auf Grundbuchänderungen erwähnt. Doch Art. 69 Abs. 5 EU-ErbVO verweist auch auf Art. 1 Abs. 2 lit. k und lit. l EU-ErbVO. Diese sehen vor, dass der numerus clausus der Sachenrechte beachtet werden muss. Das Zeugnis ersetzt nicht die Beachtung der nationalen Bestimmungen zur Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein nationales Register. Insbesondere sind die gesetzlichen Voraussetzungen des nationalen Rechts für Registereintragungen zu beachten. Daraus kann geschlossen werden, dass der Vollzug des Erwerbsvorganges weiterhin von der nationalen Eintragung abhängig  ist. Ferner sind die Erwägungsgründe 18 und 19  zu  beachten, die ausdrücklich den Grundsatz lex rei sitae verankern. Möglichst wenig soll also in die nationalen Vorschriften des Sachenrechts eingegriffen werden.
 

Print Friendly, PDF & Email
23.01.2016/0 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: Erbrecht, EU-ErbVO, Europäisches Nachlasszeugnis
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-01-23 09:00:012016-01-23 09:00:01Europa – einfach erben
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben
BGH: Erben haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto eines verstorbenen Nutzers
Der Entschädigungsanspruch bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seine Vererblichkeit
Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB
Aktuell: Nachtrag zu einem Testament
Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
  • BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels
  • OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung

Aktuelles, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Entscheidungsbesprechung BGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 5 StR 520/24 Die Entscheidung umfasst die hochproblematische Thematik, wann ein Opfer als „Werkzeug gegen sich selbst“ oder als freiverantwortlich Suizidbegehender handelt. Die Konstellation […]

Weiterlesen
24.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-24 10:18:282026-09-24 10:19:16Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
Gastautor

BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels

Aktuelles, Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein wiederkehrendes, wenngleich spezielles Problem des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts betrifft die Frage, inwieweit der Verdacht eines Mangels zur Begründung eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB ausreicht. Die Vorinstanzen hatten […]

Weiterlesen
18.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-18 10:19:002026-09-18 10:19:00BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels
Gastautor

OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

A. Einführung Kritische Äußerungen über Unternehmen und ihre Leistungen gehören in sozialen Medien zum Alltag. Auf Plattformen wie Instagram können negative Erfahrungen eine erhebliche Reichweite erzielen. Für Unternehmer stellt sich […]

Weiterlesen
10.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-10 17:12:532026-09-10 17:12:53OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen