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Redaktion

Notiz: EuGH: „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet

Aktuelles, Startseite

Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, hat der EuGH heute sein Urteil (Rs. C-131/12) in dem Verfahren Google/AEPD veröffentlicht. Im Kern gewährt der EuGH darin einer natürlichen Person das Recht, von Suchmaschinen wie beispielsweise Google zu verlangen, dass Links aus der Trefferliste einer Suche gelöscht werden. Dieses Recht besteht aber nur, wenn eine Interessenabwägung im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Anspruchstellers am Schutz seiner Privatsphäre und seiner personenbezogenen Daten höher zu gewichten ist als das Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Drittinteressen können ebenfalls zu berücksichtigen sein, etwa das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen, aber auch die Pressefreiheit. Der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehe unabhängig davon, ob der Anspruchsteller einen Anspruch auf Löschung gegen denjenigen hat, der die Information auf seiner Seite in das Internet stellt. Das Urteil findet Ihr in der deutschen Sprachfassung im Volltext hier.

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13.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: C-131/12, EuGH, google, Google/Spain, Löschungsanspruch, Recht auf Vergessenwerden, Suchmaschine
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-13 14:27:112014-05-13 14:27:11Notiz: EuGH: „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet
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2 Kommentare
  1. Lars
    Lars sagte:
    13.05.2014 um 14:30

    Wie oft der Spanier Mario González nun wohl wegen einer Zwangsversteigerung die er aus Google gelöscht haben wollte bei Google auftaucht?

    Antworten
    • Katti999
      Katti999 sagte:
      22.05.2014 um 10:28

      Ist vielleicht noch mal ein Unterschied in welchem Zusammenhang der Name im Internet auftritt. Im Rahmen dieses Urteils ja wohl anerkennender als i.V.m. einer Zwangsvollstreckung.
      Finde die Entscheidung des EuGH gut!

      Antworten

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