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Du bist hier: Startseite1 > Karteikarten2 > Strafrecht3 > Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)
Redaktion

Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)

Karteikarten, Rechtsgebiete, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

1. Var.: Entführen= Begründen von Herrschaftsgewalt über das Opfer durch Ortsveränderung (Spezialfall des Sich-Bemächtigens)

2. Var.: Sich- Bemächtigen= Begründung von Herrschaftsgewalt über das Opfer

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz des objektiven Tatbestands, § 15 StGB

b) Absicht der Ausnutzung der Sorge um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung = unvollkommen zweiaktiges Delikt

aa) Absicht bzgl. der Begehung einer Erpressung

Nach Rspr.: auch Raub ausreichend, da dieser (räuberische) Erpressung enthalte

bb) Die Erpressung soll durch Sorge um das Wohl des Opfers ermöglicht

       werden, entweder seine eigene Sorge oder eines beliebigen Dritten

cc) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang: zwischen Herrschaftsverhältnis und Erpressung

Abgenötigte Handlung soll während Entführungs-/Bemächtigungslage erfolgen

Bemächtigung muss ggü. Nötigung eigene Bedeutung haben (Stabile Zwischenlage)

Arg.: Restriktive Handhabung der Vorschrift wegen der (ggü. §253 StGB) hohen Mindeststrafandrohung von 5 Jahren insbesondere in Zwei-Personen-Verhältnissen

c) In der 3. Var. der Vorschrift („Ausnutzungstatbestand“) liegt die Absicht einer Erpressung bei Bemächtigung noch nicht vor, sondern wird später gefasst und auch ausgeführt („ausnutzt“) = zweiaktiges Delikt (nach h.M. ist Versuch ausreichend)

II. Rechtswidrigkeit

III. Qualifikation nach § 239a III StGB

IV. Tätige Reue nach § 239a IV StGB

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09.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Entführung, Erpressung, Menschenraub, Tätige Reue
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-09 10:00:002023-10-12 09:40:39Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)
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