Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
Entscheidungsbesprechung BGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 5 StR 520/24
Die Entscheidung umfasst die hochproblematische Thematik, wann ein Opfer als „Werkzeug gegen sich selbst“ oder als freiverantwortlich Suizidbegehender handelt. Die Konstellation ist immer wieder Gegenstand von Examensklausuren und bereitet aufgrund der Unübersichtlichkeit der Materie oft Schwierigkeiten bei der Klausurlösung.
Diesem Problem widmet sich die Gastautorin Lilli Hansen. Sie hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert und ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Öffentliches Recht.
Das LG Berlin I hatte in erster Instanz über zwei Suizidbegleitungen eines pensionierten Internisten zu entscheiden und unterschied zwischen einem fehlgeschlagenen Versuch (Freispruch) und einem späteren tödlichen Geschehen (Verurteilung wegen Totschlags). Problematisiert wird hier vor allem die Frage, ob das Opfer als „Werkzeug gegen sich selbst“ oder als freiverantwortlich Suizidbegehender handelte. Das LG Berlin I (Urt. v. 8.4.2024 ((540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23), BeckRS 2024, 23799) hat den Angekl. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel gegen die Verurteilung, ohne Erfolg, wie der BGH entschied.
A) Sachverhalt in Kürze
Die 37-jährige Geschädigte (O) litt an einer bipolaren Erkrankung mit aktuell (ab Juni 2021) zumindest mittelgradiger depressiver Episode und konkreten Suizidgedanken. Sie kontaktierte den Angeklagten (T), der als „Freitodbegleiter“ tätig war, obwohl er keine psychiatrische Fachkompetenz hatte. Eine externe Begutachtung oder Einbindung einer Organisation lehnte sie ab; der Angeklagte unterstützte sie dennoch.
B) Zusammenfassung
Erster Vorfall (24.06.2021) – Freispruch
T stellte Medikamente (u. a. Chloroquin) bereit und überwachte die Einnahme. Der Suizidversuch misslang (Erbrechen der Substanzen). Eine geplante Wiederholung kam nicht zustande, da die O in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde.
Ergebnis: Kein strafbares Verhalten im Sinne eines versuchten Totschlags.
Zweiter Vorfall (12.7.2021) – Verurteilung
Während der Klinikzeit zeigte die O starke, krankheitsbedingte Ambivalenz. Der T hielt Kontakt und versicherte ihr wiederholt seine Bereitschaft zur Unterstützung ihres Suizids.
Um ihr die Furcht vor einem erneuten Scheitern eines Suizids zu nehmen, spiegelte er ihr wahrheitswidrig vor, erforderlichenfalls durch die Verabreichung weiterer Mittel für den Eintritt ihres Todes sorgen zu wollen. Tatsächlich beabsichtigte er jedoch nicht, ihren Tod selbst herbeizuführen. Dabei nahm er in Kauf, dass seine falsche Zusage die Entscheidung zur Selbsttötung der aufgrund ihrer Krankheit labilen Geschädigten beeinflussen würde. Am Morgen des Tages ihrer Entlassung rückte O zunächst erneut von ihrem Suizidvorhaben ab. Bereits wenige Minuten später änderte sie jedoch ihre Entscheidung und bat den T, sie noch am selben Tag bei der Selbsttötung zu unterstützen. Die O und der T trafen sich daraufhin zur Durchführung des Suizids in einem Hotelzimmer. Sie bekräftigte ausdrücklich ihren Wunsch zu sterben. Dabei spielte auch die falsche Zusicherung des Angeklagten eine Rolle, aufgrund derer sie davon ausging, dass ein erneutes Scheitern ihres Suizidversuchs ausgeschlossen sei. Daraufhin legte T der O einen intravenösen Zugang und stellte ein tödliches Narkosemittel (Thiopental) bereit. Die O öffnete selbst den Zugang und verstarb kurz darauf.
Ergebnis: Das Gericht sah im zweiten Geschehen einen Totschlag in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB), insbesondere weil:
- die Freiverantwortlichkeit des Suizids wegen der psychischen Erkrankung zweifelhaft war,
- der T die Entscheidung der Geschädigten durch Täuschung und Einflussnahme mitbestimmte,
- er die Tatherrschaft durch Vorbereitung und Bereitstellung der tödlichen Mittel wesentlich innehatte.
Der T wurde wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.
C) Die einzelnen Prüfungspunkte im Gutachten
I. Strafbarkeit der O (Tatnächster) wegen Totschlags, gem. § 212 I StGB
(-) Suizid ist straflos und O zudem tot.
II. Strafbarkeit des T (Hintermann) wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft, gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
I. Tatbestand
1. Objektiv
a) Erfolgseintritt
(+), O ist tot.
b) Vornahme der Tathandlung durch den Hintermann
(−), O hat den Zugang der Infusion selbst geöffnet.
c) Zurechnung der Tathandlung des Vordermanns, gem. § 25 I Alt. 2 StGB
aa) Verursachungsbeitrag des Hintermanns
(+), Vorbereitung der Infusion und Bereitstellung des tödlichen Mittels
bb) Unterlegene Stellung des Vordermanns = Werkzeugqualität
(P) Opfer als „Werkzeug gegen sich selbst“ oder als freiverantwortlich Suizidbegehender
Liegt ein freiverantwortlicher Suizid vor, bleibt es bei Teilnahmehandlungen (Beihilfe zum Suizid); mittelbare Täterschaft scheidet dann aus.
Ist der Suizidentschluss wegen krankheitsbedingter Willensbeeinträchtigung oder Manipulation nicht freiverantwortlich, kann das Opfer als „Werkzeug“ angesehen werden; dann begründet der Hintermann mittelbare Täterschaft am Totschlag.
Freiverantwortlichkeit:
Die Entscheidung zur Selbsttötung ist freiverantwortlich, wenn sie einem autonom und frei gebildeten Willen entspricht.
Die Freiverantwortlichkeit liegt nicht vor, wenn Umstände vorliegen, die nach § 20 StGB zur Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortung führen können. Ebenfalls in Betracht kommen Umstände, die einem Tötungsverlangen die Ernstlichkeit und damit die ihm nach § 216 Abs. 1 StGB zukommende privilegierende Wirkung nehmen können.
„Für Suizidentscheidungen psychisch Erkrankter gilt nichts anderes. Entscheidend ist auch hier, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, gleich ob diese auf der Erkrankung oder einer anderen Ursache beruhen. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen, und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung dahin, ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise.“ (BGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 5 StR 520/24, NJW 2026, 932, 933, Rn. 16)
Hier in diesem Fall:
Das Gericht hat angenommen, dass Einschränkungen der Einsichts-, Urteils- und Handlungsfähigkeit gegen die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung sprechen. (BGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 5 StR 520/24, NJW 2026, 932, 933, Rn. 18)
Denn die Depression führte dazu, dass die O die Erfolgsaussichten der angebotenen Behandlungsmöglichkeiten nicht vollständig überblicken konnte und unter dem Einfluss der Depression deren Erfolgschancen unterschätzte und mögliche Nebenwirkungen überbetonte. So habe sie sich hoffnungslos gefühlt und ihre Erkrankung als „austherapiert“ eingeschätzt. Aufgrund dieser Fehleinschätzungen konnte sie auch ihr Leben und ihre Zukunftsprognosen nicht einschätzen und war überzeugt, nie mehr in ihrem Leben glücklich werden zu können. Dabei ließ sie aufgrund der Depression außer Acht, dass sie in der Vergangenheit viele Jahre ohne Beeinträchtigungen gelebt hatte. (BGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 5 StR 520/24, NJW 2026, 932, 933, Rn. 19)
Außerdem spricht gegen die Freiverantwortlichkeit, wenn der Suizidentscheidung eine gewisse Dauerhaftigkeit sowie innere Festigkeit und Zielstrebigkeit fehlen. (BGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 5 StR 520/24, NJW 2026, 932, 933, Rn. 20)
Eine solche Festigkeit und Zielstrebigkeit fehlte der O in den letzten Wochen ihres stationären Klinikaufenthaltes. So telefonierte sie mehrere Tage hintereinander mit dem T und bekräftigte einmal ihre Meinung, sterben zu wollen, zog dies am nächsten Tag wieder zurück, nur um am darauffolgenden Tag wieder einen Sterbewillen zu äußern.
Ergebnis: Die O handelte nicht aus Freiverantwortlichkeit (–), sondern als Werkzeug (+).
cc) Überlegene Stellung des Hintermannes (= Tatherrschaft)
T stellte das nicht frei erhältliche Narkosemittel zur Verfügung, auf das er als Arzt Zugriff hatte. Er brachte die medizinischen Utensilien für die Infusion mit, baute sie auf und überprüfte ihre Funktionsfähigkeit, sodass die O die Tötung nur noch durch das Öffnen eines Durchflussreglers in Gang setzen musste.
Beachte: „[…] eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten [ist] nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschädigte den unmittelbar zum Tode führenden Akt selbst vornahm. Die Abgrenzung danach, ob der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten begibt und den Tod duldend entgegennimmt oder aber bis zuletzt das Geschehen in den Händen behält, ist allein für die Frage einer unmittelbaren Täterschaft bei der Mitwirkung an einer freien Suizidentscheidung maßgeblich. Ist der Suizid dagegen nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann nach allgemeinen Grundsätzen jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen.“ (BGH Beschluss vom 14.8.2025 – 5 StR 520/24, NJW 2026, 932, 933, Rn. 32)
2. Subjektiv
a) Tatbestandsvorsatz (+)
b) Tatherrschaftswille (+)
T wollte Suizidwillige entgegen der von ihm als diskriminierend empfundenen Praxis ohne Rücksicht auf ihre psychische Erkrankung unterstützen. T verfolgte die (Selbst-)Tötung der O als eigenes Anliegen, sodass er auch Tatherrschaftswillen hatte.
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
T hat sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft, gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Unklar kann das Verhältnis zu einer – zumindest vom Täter vorgestellten – Einwilligung sein.
Vertreten wird wohl, dass Einwilligung nur bei Schuldunfähigkeit oder Irrtum nach § 16 StGB entfallen kann.
Beides erscheint vorliegend unsicher.
Nach anderer Ansicht soll es auf Geschäftsfähigkeit ankommen, oder soll ein Motivirrtum für einen Ausschluss von Einwilligung genügen können.
Geschäftsunfähigkeit erscheint hier aber auch unklar.
Ob allein ein, wie vorliegend bewirkter, Motivirrtum über das Suizidgeschehen zur Begründung von mittelbarer Täterschaft genügen kann, erscheint zweifelhaft und problematisch.
Das Bundesverfassungsgericht spricht wohl ein Recht auf selbstbestimmten Suizid zu.
Dann kann ein Motivirrtum über das Suizidgeschehen kaum eine Strafbarkeit eines Suizidhelfers begründen, wenn der Suiziderfolg ansich nicht irrtumsbehaftet ist.