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Redaktion

Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten – § 816 I 1 BGB

Bereicherungsrecht, Karteikarten, Rechtsgebiete, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

I. Anwendbarkeit neben EBV

→  (+), da EBV nur für Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen abschließend, § 993 I a.E. BGB

II. Verfügung eines Nichtberechtigten

1. Verfügung

→ Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung

2.Nichtberechtigter

→ Verfügender ist weder Rechtsinhaber noch nach § 185 BGB zur Verfügung berechtigt

III. Entgeltlichkeit

IV. Wirksam gegenüber Berechtigten

1. Gutgläubiger Erwerb (z.B. §§ 932 ff. BGB)
2. Nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, § 185 II BGB

→ Konkludent durch Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 I 1

→ Genehmigung beschränkt sich auf Rechtsfolgen, sonst keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§184 I BGB)

V. Rechtsfolge

→ Herausgabe des Erlangten

(P): Umfang des Herausgabeanspruchs

e.A.: Objektiver Marktwert

h.M.: Tatsächlicher Veräußerungserlös

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18.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: § 816 I 1 BGB, Entgeltliche Verfügung, Konkurrenz EBV, Nichtberechtigter, Verfügung eines Nichtberechtigten
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-18 08:06:182023-10-18 08:06:20Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten – § 816 I 1 BGB
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