• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > Europarecht4 > Einstweiliger Rechtsschutz und Europarecht
Dr. Christoph Werkmeister

Einstweiliger Rechtsschutz und Europarecht

Europarecht, Öffentliches Recht

Sofern eine deutsche Behörde auf Basis einer EU-Rechtsverordnung Verwaltungsakte erlässt, gilt es einige Besonderheiten im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu beachten:

Grundsatz – Anordnung des sofortigen Vollzugs

Zunächst einmal gilt für die o.g. Verwaltungsakte nicht der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO. Rechtsbehelfe haben insoweit keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Damit der effet util (Art. 4 Abs. 3 EU) des EU-Sekundärrechtsakts gewahrt bleibt, ist durch die deutsche Behörde zwingend der sofortige Vollzug anzuordnen. Im Ergebnis wird das deutsche Verfahrensrecht damit auf den Gleichstand mit dem EU-Recht (vgl. Art. 278 AEU) und dem Recht der übrigen EG-Mitgliedstaaten gebracht, in deren Rechtsordnungen das Institut der aufschiebenden Wirkung nämlich nicht vorgesehen ist.

Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Kontext

Bei besonderer Dringlichkeit muss eine Anfechtungsklage gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakt somit durch den Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO flankiert werden. Sofern eine falsche Rechtsanwendung durch die Behörde gerügt wird. Bestehen beim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Besonderheiten. Im Rahmen der Begründetheit ist wie gewohnt das Aussetzungsinteresse mit dem Vollzugsinteresse abzuwägen, wobei inzident die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind.

Besonderheit Rüge der Nichtigkeit des europäischen Sekundärrechtsakts

Rügt der Betroffene allerdings die Nichtigkeit des europäischen Sekundärrechtsakts, gelten andere Maßstäbe. Wenn der Betroffene vorbringt, dass die zugrundeliegende Verordnung nichtig ist, da sie gegen europäisches Primärrecht (also EU und AEU) verstößt, ist sein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig bzw. unbegründet. Das nationale Gericht kann die Rechtmäßigkeit des europäischen Sekundärrechts nicht überprüfen, da für solche Fälle grundsätzlich ein Auslegungsmonopol des EuGH besteht. Das Gericht wäre in diesem Fall nach Art. 267 Abs. 3 AEU vorlagepflichtig und müsste die Entscheidung des EuGH abwarten. Da dieses Abwarten für den Betroffenen aber weitreichende Folgen haben kann, hat der EuGH eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, bei deren kumulativen Vorliegen ausnahmsweise doch eine Entscheidung des nationalen Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz ergehen darf.

Das Verwaltungsgericht darf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO daher erlasen,

•      wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlungen der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der EuGH mit ihr noch nicht befasst ist, diesem vorlegt,

•      wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet,

•      wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt und

•      wenn es bei der Prüfung all dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des EuG über die Rechtmäßigkeit der Verordnung beachtet.

Prüfungsaufbau

Ein einheitlicher Prüfungsaufbau hat sich für diese Vorüberlegung noch nicht herauskristalisiert. In der Klausur bietet es sich an, den Problempunkt als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei der Zulässigkeit zu prüfen. Im Rahmen der Begründetheit muss sodann bei der inzidenten Prüfung der Hauptsacheklage im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit die Nichtigkeit der Verordnung bzw. Richtlinie diskutiert werden. Hier können insbesondere die europäischen Grundrechte nach der nunmehr verbindlichen europäischen Grundrechtscharta eine Rolle spielen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EU) und zur Nichtigkeit einer Verordnung führen. Bei dieser Prüfung wird kein besonderes Spezialwissen erwartet. Durch entsprechende Lektüre der jeweils einschlägigen europäischen Grundrechte, den Grundrechts-Prüfungsaufbau und den Grundstock der deutschen Grundrechtsdefinitionen sollte jeder Fall in diesem Kontext vertetbar zu lösen sein.

Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen

Die obigen Erwägungen lassen sich im Übrigen entsprechend beim Rechtsbehelf nach § 123 VwGO in Zulässigkeit und Begründetheit einbauen, sofern ein Bürger etwa einen Folgenbeseitungungs- oder Rückforderungsanspruch aufgrund der europarechtlichen Nichtigkeit einer EU-Rechtsverordnung geltend macht.

Print Friendly, PDF & Email
18.12.2010/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: einstweilige Anordnung, Europarecht, sofortiger Vollzug
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-12-18 12:47:082010-12-18 12:47:08Einstweiliger Rechtsschutz und Europarecht
Das könnte Dich auch interessieren
BVerfG zum „Recht auf Vergessen“
BVerfG vs. EuGH – eine Analyse des Verhältnisses von nationalem Recht und Unionsrecht
Ist die „Abschaffung“ des Europäischen Parlaments unionsrechtlich möglich?
Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten
Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitende Sitzverlegungen
Schema: Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
1 Kommentar
  1. Friederike
    Friederike sagte:
    11.12.2013 um 8:38

    Danke für den Beitrag. Kleiner Hinweis: Es müsste „effet utile“ heißen nicht „effet util“.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten
  • Die Haftung des vom Mieter beauftragten Maklers gegenüber dem Eigentümer
  • Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Tim Munoz Andres

OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Zentrale Voraussetzung der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB ist der Verstoß eines Schädigers gegen ein Schutzgesetz. Ob eine Norm dabei als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB […]

Weiterlesen
09.06.2026/0 Kommentare/von Tim Munoz Andres
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tim Munoz Andres https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tim Munoz Andres2026-06-09 09:31:222026-06-09 09:31:22OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten
Jakob Brohl

Die Haftung des vom Mieter beauftragten Maklers gegenüber dem Eigentümer

Aktuelles, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat sich in seinem – als examensrelevant einzuordnenden! – Urteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 165/24) mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit dem Eigentümer des Grundstücks gegen […]

Weiterlesen
21.05.2026/0 Kommentare/von Jakob Brohl
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jakob Brohl https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jakob Brohl2026-05-21 13:45:322026-05-21 13:46:44Die Haftung des vom Mieter beauftragten Maklers gegenüber dem Eigentümer
Gastautor

Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Aktuelles, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Kaufrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Examenskandidaten aufgepasst: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.5.2026 (Az. VIII ZR 73/24, VIII ZR 257/23) entschieden, dass bei einer Mangelerscheinung an der Kaufsache die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht […]

Weiterlesen
14.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-14 15:48:282026-05-14 16:01:05Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen