Der Logistiker ist kein Mittäter – BGH zu „Falscher-Polizisten-Masche“
Täterschaft, Beihilfe, Hehlerei und Bande – alles klassische Bereiche des strafrechtlichen Examensstoffs, mit denen sich auch der BGH kürzlich wieder beschäftigt hat. Der im Folgenden gutachterlich aufbereitete Beschluss des BGH (Beschl. v. 12.2.2026 ‒ 4 StR 572/25) bietet praktisches Anschauungsmaterial für die Abgrenzung einer Täter-/Teilnehmer-Konstellation, einem der klassischen Problemfelder des Strafrechts im Examen.
Hinweise zur Darstellung:
Der Beitrag folgt bei den dargestellten Meinungsstreitigkeiten grundsätzlich der Rechtsprechung. Soweit einzelne Bereiche in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind, wird zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf eine ausführliche Darstellung des Streitstands verzichtet. An den entsprechenden Stellen finden sich weiterführende Hinweise auf Beiträge, die sich vertieft mit den jeweiligen Streitfragen auseinandersetzen.
Bereits zuvor eingeführte Definitionen und Prüfungsschritte werden teilweise erneut dargestellt und ausführlich subsumiert. Dies dient allein der didaktischen Veranschaulichung und der besseren Nachvollziehbarkeit der Prüfung. Im Examen sind Wiederholungen bereits dargestellter Definitionen oder Ausführungen selbstverständlich nicht in gleicher Ausführlichkeit erforderlich.
Soweit im Folgenden lediglich auf Randnummern verwiesen wird, beziehen sich diese auf den im Beitrag behandelten Beschluss (BGH, Beschl. v. 12.2.2026 ‒ 4 StR 572/25).
A) Sachverhalt (verkürzt)
Zwar ist die Masche nicht neu, doch wird sie perfide immer wieder ausgespielt: Die Operation „Falscher Polizeibeamter“, wie sie der BGH betitelt. Nach Feststellungen des LG Bremen wurden ältere Menschen mit Wohnsitz in Norddeutschland wiederholt von einem aus der Türkei heraus gesteuerten Zusammenschluss angerufen und ihnen eine angebliche Gefahrenlage vorgespielt. Anlässlich dieser sollten sie Bargeld und Wertgegenstände zur Abholung durch die „Polizei“ parat halten. Die Arbeitsteilung war vorliegend besonders feingliedrig verteilt: An der Spitze stand der „Chef“, eine unbekannte Person in der Türkei, die telefonisch die Taten koordinierte. Dann gab es den „Abholer“. Die getäuschten Opfer übergaben ihm Bargeld und Wertgegenstände; in manchen Fällen wiederum nahm er die Gegenstände weg, nachdem die Opfer derart getäuscht wurden, dass sie den Gewahrsam an den Sachen lockerten und dann durch Wegnahme verloren. Anschließend kam es bei einigen Taten auch noch zu Geldabhebungen an Geldautomaten unter Einsatz der erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN. Auch der „Betreuer“ war fortlaufend für die Gruppierung tätig, indem er selbst bzw. später durch einen von ihm „eingearbeiteten“ Cousin regelmäßig neue SIM-Karten an den „Abholer“ übergab und mit diesem während der Tatausführung in fernmündlichem Kontakt stand (Rn. 4).
Dann gab es noch den Angeklagten A, den „Logistiker“, der die vom „Abholer“ erlangten Vermögenswerte übernahm und anschließend an einen anderen Ort zum Zwecke der Weiterleitung an die Hintermänner in der Türkei verbrachte. Für seine Mitwirkung erhielt seine in Syrien lebende Familie finanzielle Unterstützung (Rn. 4).
B) Urteil des LG Bremen
Das LG verurteilte den Angeklagten A wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Das LG hatte den „Logistiker“ als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Es begründete dies damit, dass er Teil des gemeinsamen Tatplans gewesen sei, nach jeder Tat einen Großteil der Beute vom Abholer übernommen und diesen an weitere Tatbeteiligte weitergeleitet habe (Rn. 5).
Der BGH sah das jedoch anders. Der Beschluss wird im Folgenden gutachterlich aufbereitet:
C) Beschluss des BGH
Für den ersten Überblick vorweggenommen: Der „Logistiker“ ist laut Auffassung des 4. Senats des BGH nicht Mittäter der Betrugs- oder Diebstahltaten (Rn. 6). In Frage kommt aber eine Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe zum Bandenbetrug und -diebstahl sowie eine täterschaftliche Bandenhehlerei.
I) Strafbarkeit des A wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27 Abs. 1 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand der Haupttat
Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert einen täuschungsbedingten Irrtum, aufgrund dessen das Opfer über sein Vermögen verfügt und sich dadurch in seinem Vermögen schädigt.
aa) Täuschung über Tatsachen
Es müsste eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das auf die Hervorrufung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen gerichtet ist (TK-StGB/Perron StGB § 263 Rn. 6-7).
Vorliegend riefen Mitglieder der aus der Türkei gesteuerten Tätergruppierung ältere Menschen in Norddeutschland an und gaben sich als Polizeibeamte aus. Unter Vorspiegelung einer angeblichen Gefahrenlage veranlassten sie die Geschädigten, Bargeld und Wertgegenstände zur Abholung bereitzuhalten. Hierdurch täuschten sie die Geschädigten über ihre Identität sowie über das Bestehen einer polizeilichen Sicherungsmaßnahme (Rn. 4).
Eine Täuschung über Tatsachen liegt somit vor.
bb) Irrtum
Zudem müsste ein Irrtum eingetreten sein. Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen (TK-StGB/Perron StGB § 263 Rn. 32a). Die Geschädigten gingen aufgrund der Täuschung davon aus, mit echten Polizeibeamten zu kommunizieren und glaubten, ihr Vermögen werde zum Schutz vor einer drohenden Gefahr in amtliche Verwahrung genommen. Sie unterlagen daher einem Irrtum (Rn. 4).
cc) Vermögensverfügung
Zu prüfen ist, ob eine Vermögensverfügung vorliegt. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt (TK-StGB/Perron StGB § 263 Rn. 55). Die Geschädigten übergaben in vier Fällen Bargeld und Wertgegenstände freiwillig an den sogenannten „Abholer“. Damit liegt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vor.
dd) Vermögensschaden
Durch die Herausgabe verloren die Geschädigten ihr Vermögen, ohne einen gleichwertigen Ausgleich zu erhalten. Ein Vermögensschaden ist eingetreten.
ee) Gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung
Ferner müsste das Handeln gewerbsmäßig erfolgt sein. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will (MüKoStGB/Zeng StGB § 292 Rn. 55). Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, künftig mehrere selbständige Straftaten zu begehen (MüKoStGB/Schmitz StGB § 244 Rn. 40).
Die aus der Türkei gesteuerte Tätergruppierung bestand aus mehreren Personen mit fester Aufgabenverteilung. Ziel war die wiederholte Begehung gleichgelagerter Vermögensdelikte zur dauerhaften Einnahmeerzielung (Rn. 4).
Die Haupttaten wurden daher gewerbsmäßig und bandenmäßig begangen.
b) Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB?
Fraglich ist, ob A Mittäter der Betrugstaten war. Maßgebliche Kriterien zur Abgrenzung der Teilnahme von der Täterschaft sind insbesondere der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu.
Anmerkung: Ein Schema zur Mittäterschaft unter Berücksichtigung der Auffassungen von Rechtsprechung und Literaturfindet sich hier: https://juraexamen.info/mittaeterschaft-%c2%a7-25-ii-stgb/).
Mittäter ist, wer aufgrund seines Tatbeitrags das Kerngeschehen der Tat mitgestaltet und das Ausführungsgeschehen jeweils bei Betrachtung des „Gesamtsystems“ (Rn. 8) mitbeherrscht.
Zwar war A dauerhaft in die arbeitsteilige Organisation eingebunden und seine Tätigkeit für das Gesamtkonzept von erheblicher Bedeutung. Allein ein bedeutender organisatorischer Beitrag genügt jedoch nicht für Mittäterschaft. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Tatbeitrag auf das Ausführungsstadium der konkreten Tat bezieht und Mitbeherrschung des Tatgeschehens vermittelt. A hatte vorliegend jedoch weder Einfluss auf die Auswahl der Tatopfer noch auf die Täuschungshandlungen. Seine Tätigkeit begann vielmehr erst, nachdem die jeweiligen Vermögensdelikte bereits vollendet und – nach Ansicht des BGH – sogar beendet waren. Sein tatsächlicher Tatbeitrag in Form der Übernahme der Beute begann erst nach Tatbeendigung (Rn. 7). Seine Tätigkeit beschränkte sich deshalb auf die Weiterleitung der bereits erlangten Beute. Dieser Beitrag war zwar für das Funktionieren der Täterorganisation wichtig, verlieh ihm jedoch keine Herrschaftsgewalt über die Durchführung der jeweiligen Betrugs- oder Diebstahlstat (Rn. 7).
A ist somit nicht Mittäter der Betrugstaten.
c) Hilfeleisten des A gemäß § 27 Abs. 1 StGB
Fraglich ist daher, ob A zu diesen Haupttaten Beihilfe geleistet hat.
Ein Hilfeleisten liegt vor, wenn der Tatbeitrag die Haupttat objektiv fördert oder erleichtert (MüKoStGB/Scheinfeld StGB § 27 Rn. 5f.).
Anmerkung: Ein Schema zur Beihilfe, das die unterschiedlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt, findet sich hier: https://juraexamen.info/schemata-anstiftung-%c2%a7-26-stgb-und-beihilfe-%c2%a7-27-stgb/.
A erklärte sich gegenüber der Tätergruppierung bereit, dauerhaft als „Logistiker“ tätig zu werden. Seine Aufgabe bestand darin, die vom „Abholer“ erlangte Tatbeute entgegenzunehmen, zwischenzulagern und anschließend nach H zum Weitertransport an die Hintermänner in der Türkei zu verbringen (Rn. 4). Der unbekannte „Chef“ kontaktierte A vor jeder einzelnen Tat und fragte dessen Bereitschaft zur Übernahme der Beute ab. Erst nach dessen Zusage koordinierte er die Übergabe zwischen Abholer und A.
Allein die allgemeine Bandenabrede genügt zwar nicht, um eine Teilnahme an sämtlichen Bandentaten anzunehmen. Vorliegend blieb es jedoch nicht bei einer allgemeinen Mitwirkungszusage. Vielmehr konkretisierte A seine zunächst allgemein erklärte Bereitschaft vor jeder einzelnen Tat gegenüber dem Hintermann erneut und hielt diese Zusage anschließend ein (Rn. 10). Hierdurch wurde den Haupttätern die sichere Weiterleitung der Tatbeute zugesichert. Die Zusage vermittelte den unmittelbar handelnden Tätern die Gewissheit, dass die Beute nach erfolgreicher Tatausführung übernommen und aus ihrem Einflussbereich entfernt werden würde. Dadurch verringerte sie das mit der Tat verbundene Entdeckungs- und Verlustrisiko und erleichterte die Durchführung der geplanten Taten. Diese Zusage erleichterte die Durchführung der jeweiligen Haupttat und stellte einen psychischen Tatbeitrag dar.
Fraglich ist jedoch, ob dem entgegensteht, dass A die Tatbeute erst nach der Erlangung durch den „Abholer“ übernahm. Maßgeblich dafür ist, ob die Haupttat bereits beendet war. Die konkrete Zusage des A erfolgte bereits während der Tatausführung. Zu diesem Zeitpunkt stand der „Chef“ sowohl mit dem „Abholer“ als auch mit A in ständigem Kontakt. Erst anschließend übernahm A die Beute. Die vorherige Zusage förderte deshalb die Tatausführung bereits während ihres noch andauernden Verlaufs. Der psychische Tatbeitrag lag nicht erst in der späteren Übernahme der Beute, sondern bereits in der vor Tatbeendigung erneuerten und anschließend eingehaltenen Zusage, die Beute zu übernehmen (Rn. 10). A hat somit objektiv Hilfe geleistet.
d) Subjektiver Tatbestand
Der Gehilfe muss vorsätzlich hinsichtlich seiner Hilfeleistung und der wesentlichen Merkmale der Haupttat handeln (TK-StGB/Weißer StGB § 27 Rn. 40).
A wusste, dass ältere Menschen durch den Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ zur Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst werden sollten. Ihm war bewusst, dass er die hierdurch erlangte Beute übernehmen und weiterleiten sollte. Unerheblich ist zunächst, dass A keine genaue Vorstellung davon hatte, ob die Haupttäter die Wertgegenstände den Opfern wegnehmen oder ob diese sie aufgrund einer Täuschung freiwillig herausgeben würden. Für den Gehilfenvorsatz ist nicht erforderlich, dass der Gehilfe die Haupttat rechtlich zutreffend als Betrug oder Diebstahl qualifiziert. (Rn. 10) Vielmehr muss sich sein Vorsatz auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat beziehen. A wusste jedenfalls, dass die Wertgegenstände der Opfer auf rechtswidrige Weise erlangt werden sollten, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Dass A möglicherweise keine genaue Kenntnis davon hatte, ob die Wertgegenstände durch Wegnahme oder durch eine täuschungsbedingte Herausgabe erlangt werden würden, also rechtlich ein Diebstahl oder Betrug vorliegen würde, lässt seinen Vorsatz daher nicht entfallen. Für den Gehilfenvorsatz genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Haupttat (Rn. 10). A handelte daher vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des A wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand der Haupttat
A müsste den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl erfüllt haben. Dafür müsste eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat in Form eines schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1 StGB vorliegen und A hierzu Hilfe geleistet haben.
aa) Fremde bewegliche Sache
Bei den von den Geschädigten erlangten Bargeldbeträgen, Schmuckstücken und sonstigen Wertgegenständen handelt es sich jeweils um fremde bewegliche Sachen.
bb) Wegnahme
Es müsste auch eine Wegnahme vorliegen. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (MüKoStGB/Schmitz StGB § 242 Rn. 50). Es kam in elf Fällen nicht zu einer freiwilligen Vermögensverfügung der Geschädigten. Vielmehr wurde deren Gewahrsam zunächst durch die Täuschung gelockert, bevor der „Abholer“ die Gegenstände an sich nahm und eigenen Gewahrsam begründete. Damit wurde der Gewahrsam der Geschädigten gegen ihren Willen gebrochen. Eine Wegnahme liegt vor.
cc) Besonders schwerer Fall gemäß § 244a Abs. 1 StGB
Voraussetzung des § 244a Abs. 1 StGB ist, dass der Diebstahl unter Mitwirkung einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat. Vorliegend bestand eine aus mehreren Personen zusammengesetzte Tätergruppierung mit fester Aufgabenverteilung. Die Beteiligten handelten arbeitsteilig und ihre Tatbegehungen waren auf Dauer angelegt. Ziel war die wiederholte Begehung gleichartiger Eigentumsdelikte zur dauerhaften Einnahmeerzielung (Rn. 4). Der objektive Tatbestand des schweren Bandendiebstahls ist erfüllt.
b) Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB?
Fraglich ist erneut, ob A Mittäter des schweren Bandendiebstahls war. Mittäter ist, wer aufgrund eines eigenen, nicht notwendig im Ausführungsstadium zu erbringenden Tatbeitrags bei wertender Betrachtung Tatherrschaft (MüKoStGB/Scheinfeld StGB § 25 Rn. 191) oder zumindest den Willen hierzu besitzt und deshalb als Zentralgestalt des Tatgeschehens erscheint. A übernahm die Tatbeute jedoch erst, nachdem der „Abholer“ diese bereits endgültig erlangt und zum Übergabeort gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Diebstahl beendet. Ein erst nach Tatbeendigung geleisteter Tatbeitrag kann eine Mittäterschaft nicht mehr begründen (Rn. 7).
Ob eine sukzessive Mittäterschaft überhaupt strafbar ist, ist höchstumstritten. Jedenfalls nach der Ansicht, die dies befürwortet, wäre jedoch erforderlich, dass der Hinzutretende vor Tatbeendigung einen für die Tatbestandsverwirklichung relevanten arbeitsteiligen Tatbeitrag leistet. A übernahm die Tatbeute erst, nachdem der „Abholer“ diese endgültig erlangte und sicherte. Das anschließende Weiterverschieben der Beute innerhalb der Täterorganisation gehörte nicht mehr zur Tatausführung (Rn. 7). Daran ändert auch nichts, dass die Vermögenswerte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan innerhalb der Täterorganisation noch weitertransportiert werden sollten. Nach Auffassung des BGH gehört dieses bloße Weiterverschieben der bereits endgültig gesicherten Tatbeute nicht mehr zur Tatausführung der Betrugs- bzw. Diebstahlstat (Rn. 7), sodass eine Mittäterschaft abzulehnen ist.
c) Hilfeleisten des A gemäß § 27 Abs. 1 StGB?
Fraglich ist wiederum, ob A zu den Haupttaten Hilfe geleistet hat. Ein Hilfeleisten liegt vor, wenn der Tatbeitrag die Haupttat objektiv fördert.
A erklärte sich gegenüber der Täterorganisation bereit, die durch den „Abholer“ erlangte Tatbeute jeweils entgegenzunehmen und anschließend weiterzuleiten. Vor jeder einzelnen Tat wurde seine Mitwirkung durch den „Chef“ telefonisch abgefragt und von A bestätigt (Rn. 10). Hierdurch wussten die unmittelbar handelnden Täter bereits während der Tatausführung, dass die Tatbeute anschließend übernommen und aus ihrem Herrschaftsbereich entfernt werden würde, was eine psychische Förderung der Haupttat darstellt (ausführlich s. o. unter „Hilfeleisten“; Rn. 10).
Dass die tatsächliche Übernahme der Tatbeute jeweils erst nach Tatbeendigung erfolgte, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass A seine konkrete Mitwirkungszusage bereits vor bzw. während der Ausführung der jeweiligen Tat erteilte. Die darin liegende psychische Unterstützung wirkte sich bereits auf das Tatgeschehen aus. Ein Hilfeleisten liegt damit vor.
d) Subjektiver Tatbestand
A wusste, dass Vermögensgegenstände durch Straftaten zum Nachteil älterer Menschen erlangt werden sollten. Für den Gehilfenvorsatz genügt es, dass A die wesentlichen Umstände der Haupttat kannte. Dass ihm die genaue rechtliche Einordnung als Betrug oder Diebstahl unbekannt war, ist unschädlich (Rn. 10). A handelte vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. A handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des A wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs gemäß §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 5, 27 Abs. 1 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand der Haupttat
Nach Erlangung der Bankkarten haben die anwesenden Tatbeteiligten unter Verwendung der jeweiligen PIN teilweise Geldabhebungen an Geldautomaten vorgenommen. Durch den unbefugten Einsatz der Bankkarte wurde der Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst und hierdurch eine Auszahlung veranlasst. Die Täter handelten dabei gewerbs- und bandenmäßig (Rn. 5).
Der objektive Tatbestand des § 263a StGB ist erfüllt.
b) Hilfeleisten
A hatte bereits vor Durchführung der jeweiligen Haupttat seine Bereitschaft erklärt, die anschließend erlangte Tatbeute zu übernehmen. Diese Zusage erleichterte die Tatausführung und stärkte die Durchführung des arbeitsteiligen Tatplans (Ausführungen s.o. unter Hilfeleisten; Rn. 10, 12). Damit leistete A auch insoweit Hilfe.
c) Subjektiver Tatbestand
A wusste, dass die Täter Vermögenswerte aus den Straftaten erlangen und diese innerhalb der Organisation weiterleiten wollten, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Ihm war zudem bewusst, dass er durch die Weiterleitung der Vermögenswerte die Haupttäter in ihrem Vorgehen unterstützte. Damit bezog sich sein Vorsatz sowohl auf die wesentlichen Umstände der Haupttat als auch auf die eigene Hilfeleistung. Er handelte vorsätzlich (Rn. 10).
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. A handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrug gemäß §§ 263a Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
IV. Strafbarkeit des A wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB
1. Tatbestand
a) Tatobjekt
Tatobjekt der Hehlerei ist grundsätzlich eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (MüKoStGB/Maier StGB § 259 Rn. 15-18). Die vom „Abholer“ übernommenen Bargeldbeträge und Wertgegenstände stammten aus den zuvor begangenen Betrugs- und Diebstahlstaten (Rn. 4).
Es handelt sich damit um taugliche Tatobjekte.
b) Tathandlung
Fraglich ist, ob A den Hintermännern die Tatbeute im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschafft hat.
Ein Verschaffen an einen Dritten liegt vor, wenn der Täter bewirkt, dass die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Hehlgut unmittelbar vom Vortäter auf einen Dritten übergeht (Rn. 8). A nahm die Beute vom „Abholer“ entgegen, dokumentierte deren Umfang gegenüber seinem Abnehmer in H, bewahrte sie über Nacht auf und brachte sie am Folgetag nach H, wo sie an die Hintermänner zum Weitertransport in die Türkei gelangen sollte. Zwar hatte A vorübergehend Besitz an den Gegenständen. Er wollte jedoch weder wirtschaftlich über diese verfügen noch diese für eigene Zwecke verwenden. Seine Aufgabe bestand ausschließlich darin, die Tatbeute innerhalb der Täterorganisation weiterzuleiten. Durch sein Verhalten gelangte die wirtschaftliche Verfügungsgewalt von den Vortätern auf die Hintermänner (Rn. 8). A verschaffte die Tatbeute daher einem Dritten.
c) Täterschaft
Fraglich ist, ob A lediglich Gehilfe der Hehlerei oder Täter war.
Die Abgrenzung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zwischen Täterschaft und Teilnahme. Entscheidend sind insbesondere Gewicht des Tatbeitrags, Umfang der Tatbeteiligung und eigenes Tatinteresse. Anders als bei den Betrugs- und Diebstahlstaten bildete die Übernahme, Zwischenlagerung und Weiterleitung der Beute gerade den Kern der Hehlereihandlung. Insoweit beschränkte sich A nicht auf eine bloße Unterstützung fremden Handelns, sondern verwirklichte eigenverantwortlich den gesetzlichen Tatbestand des Verschaffens an einen Dritten (Rn. 8). Aufgrund dieser eigenständigen und zentralen Funktion erschöpfte sich seine Tätigkeit nicht in einer bloßen Unterstützung fremden Handelns (Rn. 8). A handelte folglich täterschaftlich.
d) Gewerbsmäßigkeit
A handelte, um seiner Familie dauerhaft finanzielle Unterstützung zu verschaffen. Damit verfolgte er eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang. Er handelte gewerbsmäßig (Rn. 4, 12).
e) Bandenmäßige Begehung
Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer Straftaten voraus. A war dauerhaft in die Täterorganisation eingebunden und erfüllte innerhalb dieser eine feste Funktion als Logistiker. Seine Tätigkeit war für den arbeitsteiligen Tatplan von erheblicher Bedeutung. Er handelte daher als Mitglied einer Hehlerbande gem. §§ 259 Abs. 1, 260a Abs. 1 StGB (Rn. 12).
f) Subjektiver Tatbestand
A wusste, dass die übernommenen Vermögensgegenstände aus Vermögensstraftaten stammten und an die Hintermänner weitergeleitet werden sollten. Er nahm die Verwirklichung des Tatbestands damit zumindest billigend in Kauf und handelte vorsätzlich (Rn. 10).
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. A handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
V. Konkurrenzen
Die Beihilfehandlungen des A stehen teilweise zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB). A erklärte bei mehreren zeitlich und örtlich eng zusammenhängenden Taten seine Mitwirkungsbereitschaft jeweils nur einmal, sodass aus seiner Sicht lediglich eine einheitliche Unterstützungshandlung vorliegt.
Demgegenüber stehen die jeweiligen Beihilfehandlungen und die anschließenden Hehlereitaten in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Zwischen der psychischen Förderung der Vortaten und der späteren Übernahme sowie Weiterleitung der Tatbeute besteht kein derart enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen wäre (Rn. 15).
Auch die einzelnen Hehlereitaten stehen jeweils in Tatmehrheit.
VI. Gesamtergebnis
A hat sich wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug, wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl, sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs strafbar gemacht.
D) Ausblick
Der besprochene Beschluss bietet sich in abgewandelten Formen als Prüfungsstoff für die staatliche Prüfung an, sodass eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Problemkomplexen sehr lohnend ist. Vorliegend war die Arbeitsteilung besonders komplex, jedoch lässt sich diese durch die Befolgung des bewährten Prüfungsschemas der Mittäterschaft (https://juraexamen.info/mittaeterschaft-%c2%a7-25-ii-stgb/) gut bewältigen. Eine Tatteilnahme ist immer im Einzelfall zu prüfen und nicht vorschnell anzunehmen.
Die Entscheidung veranschaulicht, dass die Zugehörigkeit zu einer Bande nicht automatisch Mittäterschaft begründet. Ebenso wenig genügt ein erheblicher organisatorischer Beitrag außerhalb des Ausführungsstadiums. Der Beschluss verdeutlicht, dass auch innerhalb hochgradig arbeitsteiliger Täterorganisationen für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen ist, ob der jeweilige Beteiligte das Ausführungsgeschehen tatsächlich mitbeherrscht oder lediglich dessen Durchführung unterstützt. Entscheidend bleibt vielmehr, ob dem Beteiligten aufgrund seines konkreten Tatbeitrags eine beherrschende Stellung innerhalb des Ausführungsgeschehens zukommt oder ob sein Verhalten lediglich eine Förderung fremden Handelns darstellt. Für eine weiterführende Beschäftigung mit diesem „Täterschaft vs. Teilnahme“-Problemfeld bietet sich auch folgender Artikel an: https://juraexamen.info/abgrenzung-taeterschaft-und-teilnahme-mittaeterschaft-bei-fehlender-mitwirkung-im-ausfuehrungsstadium/.
Kann die Bande eine kriminelle Vereinigung sein?