BVerwG zur Verletzung der Kameradschaftspflicht bei Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2025 (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958) bietet trotz ihrer Grundlage im – für die Studierenden wohl bisher unbekannten – Soldatengesetz (SG) eine Fülle prüfungsrelevanter Aspekte: Typische verwaltungsrechtliche, familienrechtliche, deliktsrechtliche und strafrechtliche Erwägungen, Problem und Prüfungspunkte sind dort aufzufinden. Obwohl das SG nicht zum staatlichen Pflichtfachstoff für das 1. Staatsexamen zählt und eher als exotischer Bereich gilt, der auch ansonsten selten im Fokus der Öffentlichkeit – und erst recht des rechtswissenschaftlichen Studiums – steht, lohnt sich dennoch ein Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn bei genauerer Betrachtung stellt man fest, dass sich das Urteil sowohl bei den einzelnen Prüfungsschritten als auch bei der Argumentation in für Studierende und Examenskandidaten bekannten Fahrwassern bewegt.
I. Sachverhalt (verkürzt dargestellt)
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hauptfeldwebel hat mit der (noch) Ehefrau eines Stabsgefreiten, der demselben Bataillon angehörte, im Juni 2022 eine (kurzzeitige) sexuelle Beziehung angefangen, nachdem der Stabsgefeite bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Vorausgegangen war dem bereits ein Kuss im Mai 2022 als der Stabsgefreite noch in der gemeinsamen Wohnung lebte. Im weiteren Verlauf traf der Ehemann seine Ehefrau und den Hauptfeldwebel in der gemeinsamen Wohnung an und machte sein fehlendes Einverständnis deutlich, dennoch wurde das Verhältnis zunächst weitergeführt. Nach kurzer Zeit beendete der Hauptfeldwebel das Verhältnis und auch die Ehe des Stabsgefreiten scheiterte. Daraufhin wurde im März 2023 gegen den Hauptfeldwebel ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 17).
II. Problemaufriss
Im Ausgangspunkt ging es für das Bundesverwaltungsgericht um § 12 SG und die dort soldatengesetzlich vorgeschriebene Kameradschaftspflicht. Entscheidend war somit die Frage, ob das Verhalten des Hauptfeldwebels die dort verankerte Pflicht gegenüber seinem Kameraden – dem Stabsgefreiten – verletzt hat. Dabei ist zunächst einmal zu klären, was unter der Kameradschaftsplicht überhaupt zu verstehen ist. Um diese besser zu verstehen, hilft – wie eigentlich immer – ein Blick ins Gesetz. In § 12 SG heißt es:
„Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.“
Der Zweck der Norm wird hierbei schon durch § 12 S. 1 SG deutlich. Er liegt in dem Zusammenhalt der Truppe für die die Kameradschaft als alte gute Überlieferung des Soldatentums (vgl. die Begründung des Entwurfs des Soldatengesetzes, BT-Drs. 2/1700 S. 22 zu § 10 SG-E)eine maßgebliche Bedeutung hat. Sie soll dazu führen, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldaten, das für eine funktionsfähige Bundeswehr – insbesondere bei Not und Gefahr – unerlässlich ist, besonders geschützt wird. Die Kameradschaftspflicht ist zudem frei von zeitlichen und örtlichen Grenzen. Sie gilt damit jederzeit und immer, sodass auch Verhalten außerhalb der Dienstzeit an ihr gemessen werden kann und muss (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 20).
III. Argumentation des Gerichts (dargestellt im Gutachtenstil)
Der Hauptfeldwebel müsste durch sein Verhalten die in § 12 SG normierte Kameradschaftspflicht verletzt haben. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der ehelichen Treuepflicht um eine von der streitigen Norm umfasste Rechtsposition handelt, die der Hauptfeldwebel durch sein Verhalten verletzt hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist sowie der Hauptfeldwebel keinem Irrtum unterlag.
1. Eheliche Treue als geschützte Rechtsposition
Vorliegend müsste die eheliche Treue eine durch § 12 SG geschützte Rechtsposition darstellen. Nach § 12 S. 2 SG müssen die Rechte der anderen Soldaten geachtet werden. Von der Norm werden dabei sowohl materielle als auch immaterielle Rechte umfasst. Fraglich ist somit, ob das Recht auf eheliche Treue eine höchstpersönliche (immaterielle) Rechtsposition darstellt oder ob es sich nur um eine moralische Forderung handelt.
Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind die Ehegatten sich zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Daraus ergibt sich nach gesicherter Rechtsprechung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur ehelichen Treue (BGH, Urt. v. 4.11.1987 – IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033 m.w.N.; 24.7. 2003 – 3 StR 153/03, NJW 2003, 3212, 3214), die sich daraus begründet, dass die gegenseitige eheliche Treuepflicht ein Wesensmerkmal unseres kulturellen Ehebildes ist. Zudem besteht auch in der heutigen Gesellschaft der verbreitete Konsens fort, dass die Ehe auf einer wechselseitigen Treue beruht, sodass sich auch nichts anderes aus zeitlich geschuldeten gesellschaftlichen Veränderungen ergeben kann.
Problematisch könnte aber sein, dass die sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergebene eheliche Treue nach § 120 Abs. 3 FamFG von der Vollstreckung ausgeschlossen ist und somit nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. Allerdings ist die Vollstreckung eines Rechts von diesem als solchen zu unterscheiden. Die mangelnde gerichtliche Durchsetzbarkeit ist keine Voraussetzung für die Existenz eines Rechts. Schließlich gilt selbiges auch dafür, dass kein deliktischer Schadensersatz nach § 823 BGB bei der Verletzung des Rechts geltend gemacht werden kann, sondern lediglich ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB gegenüber dem Ehegatten oder auch dem Dritten besteht.
Somit ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB eine von der Kameradschaftspflicht geschütztes Recht – namentlich die eheliche Treuepflicht (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 24 ff.).
2. Beteiligung als Missachtung und Konsequenzen für den Dienstbetrieb
Zu beachten ist weiterhin, dass der Hauptfeldwebel selbst gegenüber seinem Kameraden keinen Ehebruch begehen kann. Somit stellt sich die Frage, ob die (bloße) Beteiligung des Hauptfeldwebels am Ehebruch durch die Ehefrau des Stabsgefreiten ausreichend ist, um eine Verletzung der Kameradschaftspflicht aus § 12 SG annehmen zu können.
Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der (gesamten) Norm zu ermitteln. Dabei ist die weite Formulierung des § 12 S. 3 SG zu berücksichtigen, der suggeriert, dass die Pflicht aus § 12 S. 2 SG auch die genseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen einschließt. Daraus ergibt sich, dass die Rechte eines anderen Kameraden auch dann verletzt werden können, wenn nur eine Beteiligung an einer Pflichtverletzung eines Dritten – hier der Ehefrau – gegeben ist. Dafür könnte auch das Telos des § 12 SG sprechen. Sinn und Zweck der Norm ist es vor allem den Zusammenhalt innerhalb der Bundeswehr zu schützen. Dieser Zusammenhalt kann aber ebenso durch die Rechtsverletzung Dritter gefährdet werden. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich somit, dass auch die Beteiligung am Ehebruch durch die Ehefrau eines Kameraden eine Verletzung des § 12 SG zur Folge hat (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 30).
Zudem führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Argumentation noch an, dass wohl kaum ein anderes Verhalten in diesem Maße dazu geeignet ist, das Vertrauensverhältnis innerhalb der Truppe zu stören und Konflikte im Dienst hervorzurufen, die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben und den Zusammenhalt insgesamt beeinträchtigen – vor allem in Hinblick auf häufig unvermeidlichen dienstlich bedingten Abwesenheiten der Soldaten während Einsätzen, Übungen, Lehrgängen, Manövern oder Wachdiensten (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 31).
3. Verhältnismäßigkeit
Die Ahndung muss allerdings auch den verfassungsrechtlichen Rahmen wahren und sich strikt an die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots in Bezug auf möglicherweise betroffene Grundrechte halten.
a) Schutzbereich und Eingriff
Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass durch eine disziplinarische Ahndung das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung des Hauptfeldwebels, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, beeinträchtigt wird.
b) Rechtfertigung
Das sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitende Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist dabei nicht vorbehaltslos gewährleistet. Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 32).
Die disziplinarrechtliche Ahndung müsste also verhältnismäßig gewesen sein. Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch nicht ausschließlich nur die beiden Personen betrifft, sondern auch die Kameradenehe, -familie- und -gemeinschaft, ist der unantastbare Bereich privater Lebensführung nicht betroffen.
aa) Legitimer Zweck
Zunächst müsste ein legitimer Zweck verfolgt werden. Ein Zweck ist insbesondere dann legitim, wenn er Ziele des Gemeinwohls betrifft. Vorliegend verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Zusammenhalt innerhalb der Bundeswehr zu schützen und hierdurch die Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Es liegt ein legitimer Zweck vor.
bb) Geeignetheit
Zudem müsste die Androhung auch geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn er dem Zweck dient, das heißt ihm in irgendeiner Weise ersichtlich förderlich ist. Das Androhen von disziplinarischen Maßnahmen und dienstrechtlichen Sanktionen verfolgt einem präventiven Zweck, indem es dazu beiträgt, den Zusammenhalt in der Bundeswehr zu stärken und die Gefahr von Konflikten innerhalb der Truppe vorzubeugen und zu minimieren.
cc) Erforderlichkeit
Neben der Geeignetheit müsste die Maßnahme auch erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt. Als milderes Mittel könnte die Trennung der Betroffenen durch Kommandierung oder Versetzung in Betracht gezogen werden. Allerdings ist das Ziel dieser Maßnahmen eher die Beseitigung von Normverletzungen und der Folgen der Verletzung als das sie generalpräventiv oder gar normstabilisierende Wirkung entfalten würden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist dementsprechend nicht gegeben, sodass die Maßnahme auch erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 34).
dd) Angemessenheit
Schließlich müsste die Androhung solcher Maßnahmen auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne einhalten. Im Rahmen der Angemessenheit ist einerseits das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und andererseits der Schutz des Grundrechts auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Androhung disziplinarischer Maßnahmen durch das Recht auf eheliche Treue gemäß § 1353 Abs.1 BGB eine generelle rechtliche Wertung darstellt, die nicht nur für Soldaten gilt. Die Besonderheit in § 12 S. 2 SG liegt lediglich darin, dass die Norm ein – auch außerhalb der Bundeswehr – missbilligtes Verhalten innerhalb der Bundeswehr aufgrund negativer Konsequenzen für den Zusammenhalt und damit die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sanktioniert und somit schlussendlich einem überwiegenden öffentlichen Interesse Rechnung trägt. Abschließend sorgt die Norm in derselben Weise auch dafür, dass die eigenen Rechte der Soldaten ebenfalls vor Missachtungen geschützt sind. Eine Unverhältnismäßigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn Einigkeit bei den Beteiligten über das Scheitern der Ehe bestand und nicht mehr an ihr festgehalten wird, sodass keine negativen Auswirkungen für den Zusammenhalt der Bundeswehr drohen (BVerwG, Urt. v. 4.6.1980 – 2 WD 55.79, BVerwGE 73, 15; v. 27.6.1991 – 2 WD 8.91, NZWehrr 1991, 252 und v. 1.7.1992 – 2 WD 14.92, BVerwGE 93, 269). Aufgrund der Tatsache, dass die Missachtung der ehelichen Rechte anderer Kameraden ein besonders hohes Maß an Konfliktpotential mit sich bringt, besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, die negativen Folgen dieser Art von Konflikten durch Androhung von Maßnahmen entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 34).
Die Androhung disziplinarischer Maßnahmen ist deshalb in diesem Fall angemessen.
ff) Zwischenergebnis
Die Maßnahme ist somit gerechtfertigt und verhältnismäßig.
4. Vorsatz
Der Hauptfeldwebel müsste zudem auch mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller objektiver Tatbestandsmerkmale. Möglicherweise könnte der Hauptfeldwebel hier einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB unterlegen sein. Dies ist der Fall, wenn er sich über Umstände irrt, die zum Tatbestand gehören. Abzugrenzen ist der Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB von einem Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB, der nicht den Vorsatz aber bei Unvermeidbarkeit die Schuld entfallen lässt. Bei einem Verbotsirrtum irrt derjenige nicht über Umstände, sondern über die Rechtslage. Vorliegend ging der Hauptfeldwebel davon aus, dass die eheliche Treuepflicht bereits bei räumlicher Trennung der Eheleute endet: Dagegen ist eine Ehe erst gescheitert im Sinne des § 1353 Abs. 2 BGB, wenn die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen nach § 1566 Abs. 1 und 3 BGB einschlägig sind. Es handelt sich deshalb nicht um einen Irrtum über einen Umstand. Vielmehr handelte der Hauptfeldwebel ohne das Bewusstsein, eine rechtlich unerlaubte Handlung vorzunehmen, sodass es sich um einen Irrtum über die Rechtslage und damit um einen Verbotsirrtum handelt (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 38 f.).
Der Hauptfeldwebel handelte vorsätzlich.
5. Schuld
Sofern ein Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB gegeben ist, könnte die Schuld entfallen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Verbotsirrtum unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit bestimmt sich nach der zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung der Amtsstellung des Soldaten, seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den zugänglichen Informationsmöglichkeiten (BVerwG, Urt. v. 22.1.2025 – Az. 2 WD 14.24, BeckRS 2025, 12958, Rn. 41).
Beim Hauptfeldwebel handelt es sich um einen Unteroffizier mit Portepee, der innerhalb seiner rund 15-jährigen Zeit bei der Bundeswehr Rechtsunterricht erhielt, sodass ihm die Problematik bekannt war. Dies ergibt sich zudem aus das Tatsache, dass er den Kuss im Mai als problematisch angesehen hat. Er hätte bei gewissenhafter Prüfung der Rechtslage unter gehöriger Anspannung seiner geistigen Erkenntniskräfte (BGH, Urt. v. 21.7.1999 – 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 155) erkennen können, dass die Pflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 S. 2 BGB nicht schon wenige Tage nach der Trennung endet, sondern erst mit dem Scheitern der Ehe, sodass seine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau kurze Zeit nach dem Auszug die ehelichen Rechte des Stabsgefreiten verletzt und er mitunter die Kameradschaftspflicht aus § 12 S. 2 SG verletzt.
6. Ergebnis
Der Hauptfeldwebel hat somit seine Kameradschaftspflicht aus § 12 SG verletzt.
IV. Bedeutung für die Examensvorbereitung
Obwohl – oder gerade weil – das Soldatengesetz einem im Studium eher selten begegnet, lohnt sich ein Blick auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Was zunächst einmal nach einem für eine Klausur unwahrscheinlichem Sachverhalt klingt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als gute Möglichkeit für den Prüfer, bekannte Thematiken und systematisches und grundlegendes juristisches Verständnis eingebettet in unbekannten Normen abzuprüfen.
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