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Tom Stiebert

BVerfG: Neues zur Beschwerdefrist nach § 93 BVerfGG – Nicht immer gilt die Jahresfrist

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das Gute vorweg: Fristprobleme im Rahmen von Klausuren mögen zwar lästig sein, sie sind aber ebenso wichtig (und bringen die nötigen Punkte in der Klausur und sind vor allem bei kurzer Lektüre der zentralen Entscheidungen auch einfach zu beherrschen.
Zu diesen lesenswerten Judikaten gehört ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Bundesverfassungserichts vom 22. Februar 2017 (1 BvR 2875/16). In diesem ging es um die Frage, wann bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde (also einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz) die Jahresfrist des§ 93 Abs. 3 BVerfGG beginnt.
I. Die Lösung des Gerichts
Das mag einfach klingen: § 93 Abs. 3 BVerfGG knüpft die Jahresfrist an das Inkrafttreten des Gesetzes. Grundsätzlich tritt ein Gesetz – auch bei Änderungen nur einmalig in Kraft. Allerdings kann die inhaltliche Änderung einzelner Vorschriften dazu führen, dass jedenfalls hinsichtlich dieser geänderten Abschnitte die Frist erst an den Zeitpunkt der Änderung anknüpft, das heißt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Maßstab nimmt.
Gleiches muss aber auch gelten, wenn Normen zwar unverändert bestehen bleiben, aber aufgrund von Verweisen oder der Änderung des Umfelds ein vollständig neues Gepräge bekommen. Auch hier ist dann auch gegen die – an sich unveränderten Normen – eine Verfassungsbeschwerde innerhalb der neu beginnenden Jahresfrist möglich.
Nun hatte das BVerfG den abweichenden Fall zu entscheiden: Eine Norm wurde zwar geändert. Die Änderungen bezogen sich aber aus Sicht des BVerfG allein auf redaktionelle Anpassungen ohne inhaltliche Bedeutung.
Zum Vergleich Alt und Neufassung:
Altfassung:

§ 15 Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht. Die Bezirksregierung hat regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.

 
Neufassung:

§ 16 Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die Bezirksregierung eine Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen Brandschutzkräfte als Werkfeuerwehr anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die Bezirksregierung hat in Zeitabständen von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.
(2) Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen.
 

Trotz dieser an sich zahlreichen Änderungen sah das BVerfG einen Neubeginn der Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht für gegeben an. Es legte hierzu dar:

Nach diesen Grundsätzen begann die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG mit dem Inkrafttreten des § 16 BHKG am 1. Januar 2016 nicht neu zu laufen. Denn der Landesgesetzgeber hat mit der angegriffenen Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 BHKG die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 FSHG, die bereits am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, nur redaktionell und nicht inhaltlich geändert.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 BHKG wurde insoweit zwar gegenüber der früheren Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 FSHG geändert. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde liegt darin aber keine inhaltliche Änderung der Vorschrift. Bereits § 15 Abs. 2 Satz 1 FSHG war dahin auszulegen, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören mussten, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Dies ergibt die systematische Auslegung der Vorschrift.

Insbesondere prüft das BVerfG, ob sich durch die Änderung materielle Neuerungen ergeben haben, an die eine Verfassungsbeschwerde anknüpfen kann. Mittels dieser wird gerade die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts – binnen der Jahresfrist – gerügt. Dort, wo also eine Verletzung durch die Gesetzesänderung nicht denkbar ist, da inhaltlich keine Änderungen eintreten, muss die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein:

Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt (vgl. BVerfGE 45, 104 <119 f.>; 78, 350 <356>; 111, 382 <411> m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. BVerfGE 17, 364 <369>; 26, 100 <109>; 79, 1 <14>) oder wenn ihr Anwendungsbereich – etwa durch Präzisierung eines Legalbegriffs – eindeutiger als bisher begrenzt und der Vorschrift damit ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 43, 108 <116>). Gleiches gilt, wenn sich durch die Gesetzesänderung für die formal identisch gebliebene Norm ein erweiterter Anwendungsbereich ergibt.

Dies alles lag hier nicht vor.
II. Was also zu beachten ist
Sofern es sich also nicht um ein vollständig neues Gesetz handelt, muss stets genau geprüft werden, was hieran geändert wurde. Insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetztesteile, die so oder so ähnlich schon vorhanden waren, sind die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 BVerfGG streng zu prüfen. All die genannten Fallgruppen könnten jedenfalls im Rahmen einer Zusatzfrage in der Klausur abgeprüft werden. Eine rein pauschale Prüfung verbietet sich hier – nicht jede Änderung führt zum Fristneubeginn. Hier gilt es also Vorsicht walten zu lassen.

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13.04.2017/0 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 93 BVerfGG, BVerfGG, Frist, Rechtssatzverfassungsbeschwerde
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