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Gastautor

BVerfG: Ausschluss der Zulassung einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts GmbH verstößt gegen Art. 12 GG

Gesellschaftsrecht, Lerntipps, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns heute eine Gastbeitrag von Steffen Augschill aus Düsseldorf veröffentlichen zu können. Steffen absolvierte sein Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und ist derzeit Doktorand am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf.
 
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 14.01.2014, 1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12, abrufbar bei juris und beck-online) hat vergangenen Monat entschieden, dass Berufsregelungen, die den Zusammenschluss von Rechts- und Patentanwälten in einer GmbH zur gemeinsamen Berufsausübung verhindern, gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit verstoßen. Die Entscheidung beinhaltet eine klassische Prüfung von Art. 12 GG (ein Prüfungschemata dazu findet ihr hier) sowie die Frage der Grundrechtsfähigkeit von Vorgesellschaften.
Hintergrund
Der Beruf des Rechtsanwalts und der des Patentanwalts werden in erster Linie durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bzw. Patentanwaltsordnung (PAO) geregelt. Beides sind freie Berufe, die als unabhängige Organe der Rechtspflege die Beratung und Vertretung von Rechtssuchenden zum Gegenstand haben (§§ 1 – 3 BRAO und PAO). Der Rechtsanwalt ist dabei zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten befugt, während der Patentanwalt nur beschränkt auf den Bereich der Patentangelegenheiten beraten und vor Gericht auftreten darf (§§ 3, 4 PAO). Sowohl Rechts- als auch Patentanwälte können sich dabei jeweils zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Dazu stehen als personengesellschaftsrechtliche Formen die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft (als Reaktion auf die britische LLP neuerdings auch die Partnerschaftsgesellschaft m.b.H.), aber auch die Rechtsanwalts- (§§ 59c ff. BRAO) bzw. Patentanwaltsgesellschaft (§§ 52c ff. PAO) als Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Grundsatz ist dabei, dass Rechts- und Patentanwälte keine Bindungen eingehen dürfen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden (§§ 43a Abs. 1 BRAO, 39a Abs. 1 PAO).
Sachverhalt (vereinfacht)
Die Beschwerdeführerin ist eine Vor-GmbH, die zur Zusammenarbeit von Rechts- und Patentanwälten die Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft anstrebt. Gesellschafter sind zwei Patentanwälte und ein Rechtsanwalt, die jeweils zu gleichen Teilen beteiligt sind. Alle Gesellschafter werden zugleich als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt. Die zuständigen Rechtsanwaltskammer lehnt die Zulassung mit Verweis auf §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 BRAO, die zuständige Patentanwaltskammer mit Verweis auf §§ 52e Abs. 2 S. 1, 52f Abs. 1 S. 1 PAO ab. Rechtsmittel bleiben erfolglos.
§ 59e Abs. S. 1 BRAO besagt dabei, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile sowie der Stimmrechte einer Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwälten zustehen muss. Nach § 59f Abs. 1 BRAO muss die Rechtsanwaltsgesellschaft von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden und die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. §§ 52e, 52f PAO enthalten gleichlautende Vorschriften für Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften.
Grundrechtsfähigkeit der Vor-GmbH
Die Problematik setzt die Kenntnis von Grundzügen der GmbH-Gründung voraus. Zusammengefasst lassen sich dabei drei Abschnitte unterscheiden. Bis zum notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine sog. Vorgründungsgesellschaft, die nach h.M. als oHG bzw. GbR behandelt wird. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht eine Vor-GmbH, deren Rechtsträger mit dem der späteren GmbH identisch sein soll und deren Behandlung sich – mit haftungsrechtlichen Besonderheiten – weitestgehend nach der Satzung und dem GmbHG richtet, soweit solche Regelungen nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Erst mit Eintragung in das Handelsregister entsteht schließlich die GmbH als juristische Person (dazu z.B. Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 26, Rn. 94ff.).
Dem Schutzbereich der Grundrechte unterfallen gem. Art. 19 Abs. 3 GG neben natürlichen Personen auch juristische Personen, soweit das maßgebliche Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Die Vor-GmbH stellt zwar noch keine juristische Person dar, kann als Vorstufe dazu i.R.v. Art. 19 Abs. 3 GG aber entsprechend behandelt werden („juristische Person im verfassungsrechtlichen Sinne“). Anerkannt ist, dass Art. 12 GG seinem Wesen nach grundsätzlich auch auf GmbHs angewendet werden kann. Den Grundrechtsschutz einer Vor-GmbH im Rahmen von Art. 12 GG erkennt das BVerfG nunmehr zumindest insoweit an, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert. Bei einer Vorgesellschaft zu einer GmbH mit dem Zweck der Erbringung von Rechts- und Patentanwaltstätigkeiten ist dies der Fall.
Verletzung von Art. 12 GG
Kern der Entscheidung ist die Frage, ob die Versagung der Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft als Eingriff in die Berufsfreiheit der Vor-GmbH verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Dazu nimmt das BVerfG eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, ohne dabei auf die bekannte Dreistufentheorie zurückzugreifen. Die Versagung der Zulassung wurde auf die oben genannten Normen der BRAO sowie der PAO gestützt, die Anforderungen an die kapitalgesellschaftsrechtliche Organisationsstruktur enthalten, durch die der Einfluss und die Entscheidungsmacht der jeweils gesellschaftsprägenden Berufsgruppen sichergestellt werden sollen. Diese Normen dienen nach den Feststellungen des BVerfG den legitimen Zwecken der Sicherung (a) der beruflichen Unabhängigkeit, (b) der beruflichen Qualifikationsanforderungen sowie (c) der Beachtung des maßgeblichen Berufsrechts. Die getroffenen Regelungen dürften zur Erreichung dieser Zwecke jeweils auch geeignet sein. Das BVerfG verneint jedoch die Erforderlichkeit der Regelungen.
a) Gefährdung der beruflichen Unabhängigkeit
Die bestehenden, von jedem Berufsträger zu beachtenden, Berufspflichten zur Vermeidung einer Abhängigkeit stellen ein milderes Mittel gegenüber zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mit Anforderungen auf die Organisationsstruktur dar, zumal Einflussnahmen durch Gesellschafter gem. §§ 59f Abs. 4 BRAO, 52f Abs. 4 PAO ohnehin unzulässig sind. Eine spezifische Gefährdungslage bei einer interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen so ähnlichen Berufen wie Rechts- und Patentanwälten ist nicht gegeben. Überdies ist zu berücksichtigen, dass vergleichbare Anforderungen an die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur bei der interprofessionellen Berufsausübung in Form der GbR oder Partnerschaftsgesellschaft nicht bestehen. Die kapitalgesellschaftsrechtlichen Organisationsstrukturen lassen jedoch keine spezifischen Gefährdungen befürchten.
b) Berufsrechtliche Qualifikationsanforderungen
Berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen wird schon durch den Berufsträgervorbehalt Rechnung getragen (§§ 59e Abs. 1, 59a Abs. 1 BRAO). Demnach darf auch bei der Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft sowohl die Beratung als auch die gerichtliche Vertretung nur durch natürliche Personen als tatsächliche Leistungserbringer erfolgen, die über die notwendige Qualifikation verfügen müssen. Ein über den Berufsträgervorbehalt hinausgehender Schutz durch die Sicherung von Einfluss und Entscheidungsmacht der gesellschaftsprägenden Berufsgruppe innerhalb der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
c) Berufsrechtswidriges Handeln
Auch ein Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln erfordert die angegriffenen Regelungen nicht. Die persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft prägende Berufsrecht stellt ein milderes Mittel dar, insbesondere wenn dies, wie vorliegend, zwei weitestgehend parallel zueinander laufende Berufsrechte sind.
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 1 GG
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Vereinigungsfreiheit prüft das BVerfG nicht, da die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Normen (§ 95 Abs. 3 BVerfGG) bereits aus dem Verstoß gegen Art. 12 GG folgt. Bei einer gutachterlichen Prüfung sollte eine Verletzung dieser beiden Grundrechte gleichwohl in der gebotenen Kürze erfolgen. Lösungsvorschlag: Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Ungleichbehandlung von interprofessionellen Zusammenschlüssen in Form von Personengesellschaften und in Form von Kapitalgesellschaften festzustellen. Diese ist nicht gerechtfertigt, da sich aus der kapitalgesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur keine spezifischen Gefährdungen ergeben. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, da etwaigen mit solchen Vereinigungen einhergehenden Gefahren durch die Sicherung der Unabhängigkeit, den Berufsträgervorbehalt sowie eine persönliche Bindung der Berufsträger an das prägende Berufsrecht hinreichend Rechnung getragen ist.
Prüfungsrelevanz
Der Entscheidung ist aus zwei Gründen eine hohe Examensrelevanz beizumessen. Zum einen stellt die Berufsfreiheit grundsätzlich einen beliebten Prüfungsgegenstand dar. Der Sachverhalt kann mit anderen Berufsordnungen leicht abgewandelt werden. Hinzu kommt, dass durch die spezielle Konstellation auch gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse erforderlich sind. Dies betrifft einerseits die Anknüpfung der streitgegenständlichen Normen an die Organisationsstruktur der GmbH und andererseits die Problematik der Grundrechtsfähigkeit von Vorgesellschaften.

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19.02.2014/2 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: Art. 12 I GG, Art. 3 I GG, BVerfG, Grundrechtsfähigkeit der Vor-GmbH, Patentanwäte und Rechtsanwälte
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-02-19 08:00:452014-02-19 08:00:45BVerfG: Ausschluss der Zulassung einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts GmbH verstößt gegen Art. 12 GG
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2 Kommentare
  1. HansG
    HansG sagte:
    19.02.2014 um 11:28

    Soll das nicht die Partnerschaftsgesellschaft m.b.B, das heißt mit beschränkter Berufshaftung sein?

    Antworten
    • Redaktion
      Redaktion sagte:
      19.02.2014 um 14:10

      Die PartG mbB gibt es auch. Sie ist seit dem letzten Jahr in § 8 Abs. 4 PartGG geregelt. Das ist aber eine andere Rechtsform.
      Hier geht es um eine GmbH nach dem GmbHG.

      Antworten

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