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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Mietrecht4 > BGH: Mieter muss nicht in seiner Wohnung wohnen
Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Mieter muss nicht in seiner Wohnung wohnen

Mietrecht, Zivilrecht

Der BGH hat am 08.12.2010 entschieden, dass ein Mieter nicht dazu gezwungen werden kann, in seiner angemieteten Wohnug zu leben. Dies, obwohl die Parteien im zu entscheidenden Fall eine „Nutzung zu Wohnzwecken“ vereinbart hatten.
Vertragswidriger Gebrauch der Wohnsache?
Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Bei vertragswidrigem Gebrauch ist zudem eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 543 BGB denkbar.
Der BGH stellte jedoch fest, dass auch bei einer Nutzung zu Wohnzwecken keine Gebrauchspflicht des Mieters bestehe. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne „wohnt“ (also schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) sei den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen.

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28.06.2011/6 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: BGH Entscheidung Mietrecht, Mietrecht Entscheidung 2010
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-06-28 22:02:022011-06-28 22:02:02BGH: Mieter muss nicht in seiner Wohnung wohnen
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6 Kommentare
  1. egal
    egal sagte:
    28.06.2011 um 23:52

    oh mann, das sowas vom bgh festgestellt werden muss. (kopfschüttel)

    Antworten
  2. Sepp
    Sepp sagte:
    29.06.2011 um 6:13

    War wohl ein stasi vermieter???

    Antworten
  3. chlo
    chlo sagte:
    29.06.2011 um 8:41

    lach find ich auch super..vorallem was ist das für ein Vermieter, der sich beschwert, dass die wohnung nicht abgenutzt wird 😉

    Antworten
  4. VRiLG
    VRiLG sagte:
    29.06.2011 um 21:19

    Der Fall wird verständlicher, wenn man folgenede Passage der Gründe liest:
    „Die Klägerin hat unter anderem behauptet, der Beklagte nutze die von ihr
    angemieteten Räume entgegen dem Vertragszweck nicht mehr als Wohnung,
    sondern als Lager und betreibe aus den Räumen heraus einen gewerblichen
    Handel mit den dort befindlichen Gegenständen. Der Beklagte hat dies bestritten; die Verkaufstätigkeiten erschöpften sich in dem gelegentlichen Verkauf von
    in der Wohnung befindlichen Hausratsgegenständen.“

    Antworten
  5. F
    F sagte:
    12.08.2011 um 10:46

    VIII ZR 93/10

    Antworten
  6. AnnaBanana
    AnnaBanana sagte:
    05.05.2012 um 1:10

    würde ich im Grunde auch für relevant halten wenn zB der Mieter nie in seiner „Wohnung“ anwesend ist und damit die Räume nicht sachgemäß „pflegt“, also zB nicht lüftet und damit Schimmelbildung begünstigt.. sicherlich nicht unrelevant, oder?? *grübel*

    Antworten

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