• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > BGH Entscheidung zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch ...
Samuel Ju

BGH Entscheidung zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch des Totschlags

Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT

In einem Beschluss des BGH vom 17. März 2011 (4 StR 83/11) ging es um das Merkmal der Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch des Totschlags.
Sachverhalt
A suchte die B – die neue Freundin ihres Ehemannes – in deren in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung auf. Sie versetzte der B mit einem Beil einen mit erheblicher Wucht ausgeführten Schlag auf den Hinterkopf, als diese sich zum Wohnzimmertisch herunterbeugte, um den Hausschlüssel an sich zu nehmen. Weitere Schläge mit dem Beil gegen den Kopf der B, ihren Nacken, ihre Schulter und die rechte Seite der Brust folgten. Als es plötzlich im Haus laut wurde, weil ein Hund im Treppenhaus bellte und anschließend eine Wohnungstür laut ins Schloss fiel, schreckte die A zusammen; sie schrie die B an, dass diese sie jetzt anzeigen und man ihr die Kinder wegnehmen werde. Nachdem die B ihr versichert hatte, dies nicht zu tun, steckte die A das Beil ein und verließ den Tatort.
Lösung
A könnte sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss (+), da zumindest bedingter Tötungsvorsatz. Tötungsvorsatz kann aus der außerordentlichen Gefährlichkeit der Schläge mit dem Beil auf den Hinterkopf, den Nacken und den Oberkörper des Opfers gefolgert werden.
b. Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen (+), da Teilverwirklichung des Tatbestandes
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld (+)
4. Persönliche Strafaufhebungsgründe
A könnte durch das Einstecken des Beils und das Verlassen des Tatorts jedoch gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein.
a. Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters nicht mehr vollendet werden kann. Vorliegend konnte die Tat nach der Vorstellung der A noch vollendet werden, so dass (der Gesamtbetrachtungslehre folgend) kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
b. Beendeter oder unbeendeter Versuch?
Weiter ist zu prüfen, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. Beendet dagegen ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
 
Es liegt vorliegend ein unbeendeter Versuch vor, da A zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Beil einsteckte und den Tatort verließ, die Vorstellung hatte, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig war.
c. Rücktrittsvoraussetzungen des unbeendeten Versuchs
Beim unbeendeten Versuch gelten die Rücktrittsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB.
aa. Aufgabe der weiteren Tatausführung (+) s.o.
bb. Freiwilligkeit
Fraglich ist jedoch, ob die A freiwillig von der weiteren Tatausführung absah. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven die Tat nicht mehr vollenden will. Dabei ist entscheidend, dass der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt, also weder durch eine innere noch durch eine äußere Zwangslage davon abgehalten wird, die Tat zu vollenden.
Innere Zwangslange meint die unwiderstehlich zwingenden inneren Hemmnisse wie Panik, Schock oder unüberwindlicher seelischer Druck. Eine äußere Zwangslage ist dann gegeben, wenn sich der äußere Sachverhalt nach der Vorstellung des Täters derart zu seinem Nachteil geändert hat, dass er das mit der weiteren Tatausführung verbundene Tatrisiko vernünftigerweise nicht mehr eingehen kann.
Das Landgericht hatte vorliegend eine Freiwilligkeit des Rücktritts verneint:

„… weil die Angeklagte die weitere Tatausführung des unbeendeten Versuchs nicht freiwillig aufgegeben habe. Sie habe nicht aus selbst gesetzten Motiven, sondern wegen der äußeren Umstände gehandelt; wegen der Geräusche habe sie befürchtet, entdeckt worden zu sein und angezeigt zu werden. Diese Angst der Angeklagten vor möglicher Entdeckung schließe die Freiwilligkeit aus, da für sie keine Abwägungsmöglichkeit mehr zwischen Tatvollendung und Rücktritt verblieben sei.“

Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Antragsschrift eine andere Auffassung, der sich auch der Strafrechtssenat des BGH angeschlossen hat:

„Für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob der Täter von der weiteren Tatausführung absah, obwohl er subjektiv noch in der Lage gewesen wäre, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden war, die Tat zu vollbringen (BGHR, StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 18 und 19).
Hätte die Angeklagte wegen der Befürchtung, eine dritte Person werde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, ihr Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt nicht vor (Senat, Beschluss vom 16. September 2003, 4 StR 362/03). Die von der Kammer angenommene Angst vor drohender Entdeckung steht der Freiwilligkeit nicht grundsätzlich entgegen, es kommt vielmehr darauf an, ob es dem Täter überhaupt auf Heimlichkeit der Tat ankam bzw. ob sich aus seiner Sicht aufgrund der äußeren Umstände zumindest das von ihm für entscheidend angesehene Risiko der Entdeckung beträchtlich erhöht hat (Fischer, StGB 58. Aufl., § 24 Rdnr. 19a m.w.N.).

Der Generalbundesanwalt listet des Weiteren die Punkte auf, die für eine eindeutige Lösung des Falles relevant sein können:

Hierzu hat die Kammer keine ausreichenden Feststellungen getroffen und insbesondere nicht erkennbar berücksichtigt, dass
– die Geräusche im Flur keine Reaktion auf Hilferufe der Geschädigten waren, weil diese nicht um Hilfe gerufen hat,
– sich das Tatgeschehen in der geschlossenen Wohnung des Opfers abgespielt hat, so dass keine unmittelbare Hilfe zu erwarten war,
– nach dem Hundegebell und dem anschließenden Zuschlagen einer Tür keine weiteren Umstände auf ein etwaiges bevorstehendes Einschreiten dritter Personen hindeuteten (tatsächlich konnte die Angeklagte sofort anschließend das Haus unbehelligt verlassen),
– die Angeklagte die erwartete Anzeige eben nicht durch Tötung des Opfers zu unterbinden suchte; gerade das Absehen von der Tatvollendung war vorliegend am wenigsten geeignet, Entdeckung und Bestrafung zu verhindern“.

Da vorliegend diese Kriterien jedoch nicht klar beurteilt werden konnten, hat der BGH entschieden, dass die Frage, ob die Angeklagte strafbefreiend vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung bedarf.
Je nach Konstellation des Sachverhalts kommt man am Ende zu einem strafbefreienden Rücktritt oder auch nicht. Wichtig in dieser BGH Entscheidung sind jedoch vor allem die Ausführungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts. Die Freiwilligkeit ist beim Rücktritt sowohl vom beendeten als auch vom unbeendeten Versuch jeweils Voraussetzung. Daher hier noch einmal die wichtigen Sätze dieser Entscheidung zur Wiederholung:

„Für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob der Täter von der weiteren Tatausführung absah, obwohl er subjektiv noch in der Lage gewesen wäre, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden war, die Tat zu vollbringen (BGHR, StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 18 und 19).
Hätte die Angeklagte wegen der Befürchtung, eine dritte Person werde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, ihr Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt nicht vor (Senat, Beschluss vom 16. September 2003, 4 StR 362/03). Die von der Kammer angenommene Angst vor drohender Entdeckung steht der Freiwilligkeit nicht grundsätzlich entgegen, es kommt vielmehr darauf an, ob es dem Täter überhaupt auf Heimlichkeit der Tat ankam bzw. ob sich aus seiner Sicht aufgrund der äußeren Umstände zumindest das von ihm für entscheidend angesehene Risiko der Entdeckung beträchtlich erhöht hat (Fischer, StGB 58. Aufl., § 24 Rdnr. 19a m.w.N.).

Print Friendly, PDF & Email
23.06.2011/2 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: BGH 4 StR 83/11, Freiwilligkeit Rücktritt, Rücktritt Versuch, Schema Rücktritt Versuch, Strafrecht AT Versuch, Versuch Strafrecht, Voraussetzungen Rücktritt Versuch
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-06-23 20:15:442011-06-23 20:15:44BGH Entscheidung zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch des Totschlags
Das könnte Dich auch interessieren
Examensrelevantes BGH-Urteil im Strafrecht zum Rücktritt vom Versuch
2 Kommentare
  1. Kant
    Kant sagte:
    26.06.2011 um 14:29

    Ich kann die Ansicht des BGH durchaus nachvollziehen, aber impliziert ihr Verhalten denn nicht gerade, dass sie es auf Heimlichkeit angelegt hat, wenn sie aufschreckt nachdem im Treppenhaus verdächtige Geräusche zu vernehmen waren?

    Antworten
  2. Rieger
    Rieger sagte:
    27.06.2011 um 18:34

    Darauf dürfte es entscheidend nicht ankommen. Wie gesagt, geht es in der Sache um die Abgrenzung von heteronomen und autonomen Motiven zur Aufgabe des Tatentschlusses. M.E. sprechen hier die besseren Argumente tatsächlich für einen autonomen Willensentschluss, d.h. dass der Angeklagten auch weiterhin die freie Entscheidung darüber verblieb, weiterzuhandeln. Denn die Straftat als solche war nicht entdeckt, die Täterin nicht zur Aufgabe und Flucht gezwungen. Die Abgrenzung ist dennoch schwierig. Die Verurteilung dürfte maßgeblich von nicht aufzuklärenden inneren Tatsachen abhängen. Befürchtete die Angeklagte nämlich, dass gerade wegen der Anwesenheit der Person, die nunmehr (trotz zugeschlagener Tür) in ihrer Wohnung war, die weitere Tatausführung ein erhebliches Entdeckungsrisiko birgt, indem sie etwa die Schläge der Angeklagten akustisch wahrnimmt, wäre insofern wiederum ein heteronomes Motiv anzunehmen. Das dürfte aber allenfalls dann (objektiv) angenommen werden, wenn die Wohnung unmittelbar an die Tatortwohnung angrenzt. Denn vorher hatte sich die Täterin auch nicht durch andere Mietparteien in der Ausführung der Tat gehindert gesehen. Insofern hält die Angeklagte sich besser zu ihren Motiven bedeckt.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit
  • Die Grenzen der Versammlungsfreiheit bei Gegendemonstrationen
  • Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Aktuelles, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Fällt eine Privatwohnung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit? Diese Frage hatte das BVerfG zu beantworten und wird hier von unserem Gastautor Jakob Wengenroth besprochen. Jakob studiert Rechtswissenschaften an der Universität […]

Weiterlesen
12.12.2025/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-12 08:00:002025-12-15 15:16:46BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit
Gastautor

Die Grenzen der Versammlungsfreiheit bei Gegendemonstrationen

Aktuelles, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Sind Gegendemonstrationen durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG geschützt? Und was ist dabei mit dem Schutz der Gegendemonstration? Diesen Fragen widmet sich unsere Gastautorin Amelie […]

Weiterlesen
10.12.2025/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-10 08:00:002025-12-10 11:57:59Die Grenzen der Versammlungsfreiheit bei Gegendemonstrationen
Annika Flamme

Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Aktuelles, BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein absoluter Klausurklassiker ist die schenkweise Übereignung von dinglich belasteten Grundstücken an beschränkt Geschäftsfähige, deren aufkommende Probleme nachstehend von unserer Autorin Annika Flamme erörtert werden. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang […]

Weiterlesen
16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen