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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > BGH: Amtshaftung wegen nicht durchgeführter BSE-Tests?
Dr. Jan Winzen

BGH: Amtshaftung wegen nicht durchgeführter BSE-Tests?

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Der BGH verhandelte am 08.11.2012 in zwei Fällen (III ZR 293/11 und III ZR 151/12) über Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit BSE-Tests.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte war jeweils das Land Baden-Württemberg. Auf Klägerseite standen zwei Herstellerunternehmen, die zur Fertigung ihrer Erzeugnisse Schlachtprodukte verwenden. In der Sache III ZR 293/11 ging es um rindertalghaltiges Vogelfutter. III ZR 151/12 betraf Lebensmittel-, Futter- und Industriefette, zu deren Herstellung Schlachtfett verwendet wurde.
Das zuständige Veterinäramt des Landes Baden-Württemberg unterhielt in einem Schlachthof eine sog. Fleischhygienestelle zur Durchführung von BSE-Tests. BSE-Tests waren nach der maßgeblichen BSE-Untersuchungsverordnung ab dem 01.01.2009 für in Deutschland geborene und gehaltene Rinder vorgeschrieben, soweit diese älter als 48 Monate waren. Aufgrund eines Versehens bei der Klassifizierung der Tiere wurden sieben testpflichtige Rinder ohne Durchführung eines Tests geschlachtet und das Schlachtfett auf Sicherungsschein an das klagende Unternehmen in der Sache III ZR 151/12 (K1) ausgeliefert. Nach der Auslieferung erteilte das Veterinäramt die Freigabe für das veräußerte Schlachtfett, indem es K1 (irrtümlich) den negativen Ausgang der (tatsächlich nicht vorgenommenen) BSE-Tests mitteilte. K1 verarbeitet das Fett weiter und veräußerte es teilweise in Form von Rindertalg an das klagende Unternehmen in der Sache III ZR 293/11 (K2). Im weiteren Verlauf wurde der Fehler festgestellt. Das zwischenzeitlich auf Basis des Rindertalgs hergestellte Vogelfutter (98 Tonnen Maisknödel) musste vernichtet werden. Dabei entstand ein Schaden von über 100.000,00 Euro.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Schadensersatzklagen ab (K1 machte dabei neben eigenen Ansprüchen wegen der Vernichtung ihrer Erzeugnisse auch noch Ansprüche aus abgetretenem Recht einiger Abnehmer geltend). Der BGH wies das Rechtsmittel der K2 zurück. Im Hinblick auf K1 wies das Gericht Rechtsmittel nur insoweit zurück, als sie Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht hatte. Der BGH hat das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit K1 eigene Schäden geltend gemacht hat.
Zur Sache:
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB vorlagen (siehe zu den verschiedenen Anknüpfungspunkten einer Haftung des Staates gegenüber dem Bürger hier). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Orientiert an den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs ließe sich die Prüfung aber wie folgt aufbauen:
1.) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
An der Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereiches dürfte im Hinblick auf die zuständigen Bediensteten des Veterinäramtes kein Zweifel bestehen. Der Beamtenbegriff im Rahmen der Amtshaftung (von Ossenbühl seit jeher als Funktionshaftung bezeichnet) ist weit zu verstehen und umfasst neben den Beamten im Sinne der Beamtengesetze auch sonstige mit öffentlicher Gewalt betraute Personen (insbesondere auch Angestellte des öffentlichen Dienstes und Verwaltungshelfer). In einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 sah der BGH den persönlichen Anwendungsbereich der Amtshaftung übrigens auch im Falle der Beauftragung privater Labors zum Zwecke der Durchführung von BSE-Tests als eröffnet an, da er die Labors als Verwaltungshelfer einstufte (BGH, Beschluß vom 15. 2. 2007 – III ZR 137/06).
Dass das Veterinäramt bei der Durchführung der BSE-Tests bzw. der Erteilung der Negativbescheiningung auch in Ausübung eines öffentlichen Amtes (§ 40 VwGO) handelte, bedarf keiner weiteren Begründung.
2.) Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraus.
Amtspflicht ist hier die ordnungsgemäße Befolgung der rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests. Die Verletzung dieser Amtspflicht sieht das Gericht dann wohl in der fehlerhaften (und fahrlässigen) Freigabe des ausgelieferten Schlachtfetts.
Die zentrale Frage, die der BGH zu erörtern hatte, ist die nach der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht. Eine Amtspflicht ist drittbezogen, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.
Grundsatz: keine Drittbezogenheit
An dieser Stelle lässt sich der Pressemitteilung des BGH folgender unmissverständlicher Grundsatz entnehmen:

Die rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests dienen (…) dem Gesundheitsschutz; ihnen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen geschützt werden sollen.

Dies gilt allerdings nur soweit, wie Ansprüche Dritter (namentlich von in der weiteren Abnehmer- und Verarbeitungskette stehenden Unternehmen) geltend gemacht werden. Im Verhältnis des Staates zum Schlachtbetrieb selbst heißt es in der Pressemitteilung:

Nach der Rechtsprechung des Senats (sind) die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen und es kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wird.

Da im vorliegenden Fall aber nicht der Schlachthofbetreiber selbst klagte, kommt dieser Aussage zunächst eigentlich nur die Qualität eines Obiter Dictum zu. Der BGH nennt aber im Anschluss auch noch ein paar Argumente, die gegen eine Erweiterung der Haftung für unterlassene BSE-Tests auf Abnehmer sprechen:

  • Unübersehbarer Personenkreis

Eine derartige Ausweitung würde nach Ansicht des Gerichts zu einer konturlosen Haftung des Staates führen, die letztlich nur noch eine Frage der Kausalität wäre. Dies stünde aber im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass drittbezogene Amtspflichten stets nur dem Schutze eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises zu dienen bestimmt seien.

  • Keine Haftungserweiterung durch Abschluss von Verträgen

Auch könne es nicht in der Hand des geschützten Dritten (hier des Schlachthofes) liegen, den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten durch den Abschluss von Verträgen auf den Vertragspartner zu erstrecken.

  • Schadenshöhe nicht absehbar

Schließlich wären die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd, da die Verarbeitung selbst geringer Mengen von verkehrsunfähigen Fleischbestandteilen oder Nebenprodukten dazu führen könne, dass große Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestellten End- oder Fertigprodukte unbrauchbar würden.
Für die Beurteilung der Ansprüche der K2 (wegen der Vernichtung des Vogelfutters) bedeutet dies, dass es an der für Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB erforderlichen Drittbezogenheit fehlt. Soweit K1 Ansprüche aus abgetretenem Recht (weiterer Abnehmer) geltend gemacht hat, gilt entsprechendes.
Ausnahme: Adressat der Freigabeerklärung
Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des BGH aber hinsichtlich der eigenen Ansprüche der K1. Denn diese konnte als direkte Adressatin der Freigabebescheinigung des Veterinäramtes auf deren Richtigkeit vertrauen:

Die Auslegung der in den Begleitscheinen enthaltenen Ergebnismitteilungen ergibt, dass die hiervon erfassten Rohfettlieferungen von Rindern stammen, bei deren Schlachtung die Vorgaben der BSE-Verordnung eingehalten worden sind. Die Klägerin, bei der sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen Rohfette tatsächlich befunden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften, konnte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.

Insoweit obliegt es nun also wieder dem Berufungsgericht, neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Fazit:
Festhalten lässt sich, dass den Veterinäramtern der Länder eine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung von BSE-Tests obliegt. Diese Amtspflicht ist grundsätzlich nicht drittbezogen, sondern dient allein dem Schutz der Gesundheit (als Allgemeingut). Auf Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB gestützte Amtshaftungsansprüche von Unternehmen der Fertigungsindustrie, die auf Grundlage von Schlachterzeugnissen produzieren, kommen folglich nicht in Betracht.
Etwas anderes gilt in zwei Fällen: Der Schlachthof, in dem die Kontrollen durchgeführt werden, kann Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter BSE-Tests geltend machen, wenn er infolgedessen an der gewinnbringenden Verwertung seines Eigentums gehindert ist. Entsprechendes gilt aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes für einen Abnehmer, der direkter Adressat einer Freigabeerklärung (Negativ-Bescheinigung) des Veterinäramtes war.
Im ersten Examen könnte ein solcher Amtshaftungsanspruch etwa als Zusatzfrage in Betracht kommen. Eine reine Amtshaftungsklausur ist wohl eher untypisch (siehe zur Klausurrelevanz des Staatshaftungsrechts auch schon hier).
Im zweiten Examen kann er als Urteilsklausur wegen der Rechtswegzuweisung des Art. 34 S. 3 GG (i.V.m § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eigentlich nur im Zivilrecht kommen (was angeblich auch schon passiert ist und dazu geführt hat, dass es eine „dritte Ö-Rechts Klausur“ gab). Anders ist es allenfalls in einer Anwaltsklausur. Hier kann es durchaus angezeigt sein, für den Mandanten mögliche Amtshaftungsansprüche zu prüfen (und geltend zu machen).
 
 
 

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12.11.2012/0 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
Schlagworte: § 839 BGB, Abnehmer, Amtshaftung, Art. 34 GG, BSE-Tests, Drittbezogenheit, Schlachthof, Staatshaftung
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