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Dr. Christoph Werkmeister

Bewertung einer verloren gegangenen Klausur

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das VG Koblenz entschied vor Kurzem einen Fall (Urteil vom 26. April 2012, 7 K 619/12.KO), der zwar wenig examensrelevant ist, aber sicherlich das Interesse von vielen Examenskandidaten auf sich ziehen wird.
Man hörte bereits öfter, dass Justizprüfungsämter in bestimmten Examensdurchgängen Klausuren verloren haben sollen. Die Rechtsfolgen sind nicht zwingend klar. Besteht die Möglichkeit, die Klausur neu zu schreiben? Kann die Klausur pauschal als bestanden gewertet werden? Oder kommt es zur Einbindung einer Durchschnittsnote?
Das VG Koblenz äußerte sich zu dieser Problematik folgendermaßen:

Eine Klausur, die verloren gegangen ist, kann nicht als bestanden bewertet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger studiert am Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung der Universität Koblenz-Landau im Fernstudiengang Energiemanagement. Im November 2009 erstellte er eine Klausur, die verloren ging. Daraufhin teilte die Universität dem Studenten mit, er habe einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit. Der Student beantragte aber, dass die Prüfung als bestanden bewertet wird. Dies lehnte die Universität ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagte der Student. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schrieb er die Klausur mit Erfolg nach. Gleichwohl hielt er seine Klage aufrecht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne offenbleiben, ob für das Begehren angesichts der nachgeholten Prüfungsleistung noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Jedenfalls könne die in Verlust geratene Klausur nicht als bestanden bewertet werden. Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen sei. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten beruflichen oder fachlichen Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne dem Studenten der Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

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09.05.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Note, Notengebung
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