• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Examensvorbereitung3 > Beweisverwertungsverbote und Widerspruchslösung: Kurze klausurtaktische ...
Gastautor

Beweisverwertungsverbote und Widerspruchslösung: Kurze klausurtaktische Hinweise zu BGH, Beschl. v. 6.6.2019 – StB 14/19

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Rechtsprechung, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht

Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode veröffentlichen zu können. Lorenz Bode absolviert momentan sein Rechtsreferendariat.
 
Bei diesem – für die amtliche Entscheidungssammlung BGHSt vorgesehenen – Beschluss handelt es sich um eine sorgsam begründete, höchst examensrelevante Entscheidung, die es verdient, einmal im Volltext[1] gelesen zu werden. Sie betrifft insofern auch einen Aspekt, der in besonderer Weise für Referendare interessant ist:
Der BGH statuiert in einem dem Beschluss vorangestellten Leitsatz die Pflicht, dass Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren „unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten“ sind, „auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft“.
Diese „Segelanweisung“ aus Karlsruhe enthält zugleich eine wichtige Klarstellung für die klausurmäßige Behandlung von Beweisverwertungsverboten mit Widerspruchsobliegenheit. Da Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren – wie der BGH nunmehr ausdrücklich vorgibt – stets „unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten“ und „von Amts wegen“ zu prüfen sind, entfaltet auch die sog. Widerspruchslösung[2] in eben jenem Verfahrensstadium noch keine unmittelbare Wirkung. Dies gilt einerseits mit Blick auf die Frage, ob die Widerspruchslösung nach aktueller Rechtsprechung[3] überhaupt auf den identifizierten Gesetzesverstoß Anwendung findet. Andererseits bleibt ein Widerspruchserfordernis grundsätzlich sowohl für die staatsanwaltschaftliche Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage, also im Rahmen der Beurteilung, ob hinreichender Tatverdacht (vgl. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO) besteht,[4] als auch bei der Anordnung einzelner Zwangsmittel unerheblich.[5]
Damit sind wichtige Weichen für die Staatsanwaltsklausur im Examen gestellt, was sich wie folgt auf den Punkt bringen lässt:

  1. Zur Begründung eines Verwertungsverbots kommt es auf die Beanstandung des Gesetzesverstoßes nicht an.
  2. Eine derartige Pflicht zur Beanstandung kann erst im Hauptverfahren bestehen.
  3. Hinweise im Sachverhalt, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger einer Beweisverwertung rein vorsorglich schon im Ermittlungsverfahren widersprochen hat, müssen keineswegs zwingend zum Anlass genommen werden, eine umfassende Prognose über die (erneute) Widerspruchserklärung in der Hauptverhandlung anzustellen.
  4. Es genügt jedenfalls (und spart Zeit), im Gutachten auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis hinzuweisen, nach der Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren bereits von Amts wegen zu beachten sind.

[1]  Im Volltext auf juris abrufbar.
[2]  Vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 136 Rn. 25.
[3]  Jüngst dazu BGH, StV 2018, 772 mit treffender Anmerkung von Beining, HRRS 2018, 413; siehe ferner Kudlich, HRRS 2011, 114.
[4]  Vgl. auch BGH, StV 1997, 511.
[5]  Aus Verteidigersicht gilt hier freilich ein anderer Maßstab, vgl. dazu etwa Burhoff, StraFo 2003, 267; bei weiterführendem Interesse: Klemke/Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 4. Aufl. 2019, Rn. 460.

Print Friendly, PDF & Email
06.04.2020/3 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: § 170 StPO, § 203 StPO, Beweisverwertungsverbot, Strafprozessrecht, Verfahrensmangel, Widerspruch
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-04-06 09:00:282020-04-06 09:00:28Beweisverwertungsverbote und Widerspruchslösung: Kurze klausurtaktische Hinweise zu BGH, Beschl. v. 6.6.2019 – StB 14/19
Das könnte Dich auch interessieren
Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte – ein Beitrag (nicht nur) für Referendare
„Checkliste“ im Strafrecht – Strafprozessrecht
BVerfG: Zum Beweisverwertungsvebot bei „verfassungswidriger“ Ermächtigungsgrundlage
BGH Urteil zum Verwertungsverbot für verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten
Das Entsperren und Auslesen von Smartphones zu Zwecken der Strafverfolgung
Grundlagen StPO: Ermittlung von Beweisverwertungsverboten
3 Kommentare
  1. Papperlapapp
    Papperlapapp sagte:
    06.04.2020 um 12:51

    Es soll bei Beweisverwertungsverboten zunächst ein von Amts wegen erhebliches Verbot für eine auf zugrundeliegende Beweise gestützte Anklage und Verurteilung vorliegen.
    Anders nach Anklageerhebung, wo insoweit ein Widerspruchserfordernis bestehen soll.
    Damit sollte hier gelten, je weiter hier eine staatlich Verurteilung staatlich prozessual vorangetrieben ist, desto geringer sollten formale Bedingungen für eine Verurteilung ansich zum Schutz eines Angeklagten und zu Lasten staatlicher Behörden auf Seiten eines Anklägers und Verurteilenden wirken.
    Das muss rechtslogisch unter Umständen nicht ohne Weiteres völlig widerspruchsfrei zwingend überzeugend
    wirken.

    Antworten
  2. BeninBOT
    BeninBOT sagte:
    06.04.2020 um 17:46

    Wenn man die Prämisse, dass ein Beweisverwertungsverbot durch die rechtswidrige Beweisgewinnung und nicht durch ein Widerspruch entsteht, ernst nehmen würde, wäre dann die Widerspruchslösung insgesamt erledigt?

    Antworten
  3. Marcel
    Marcel sagte:
    07.04.2020 um 20:53

    Danke für den Beitrag!

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
  • Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz
  • VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Führt jede fehlerhafte Beschriftung eines Bestellbuttons zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags, selbst wenn dem Käufer die Kostenpflichtigkeit vollkommen bewusst war? Nein, entschied das OLG Braunschweig mit Urteil vom 18.12.2025 (Az.: […]

Weiterlesen
06.08.2026/0 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2026-08-06 21:11:102026-08-06 21:11:10OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
Gastautor

Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

So fasste die Vorsitzende des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2026 (Az. 2 BvE 4/23) zum Gesetzgebungsverfahren des sogenannten Heizungsgesetzes zusammen. Im Zentrum steht eine grundlegende […]

Weiterlesen
30.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-30 12:28:132026-07-30 12:28:13Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz
Gastautor

VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Aktuelles, Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

In dem mit Beschluss vom 20.2.2026 entschiedenen Eilverfahren (15 L 293/26) war das VG Gelsenkirchen mit der Frage befasst, ob eine Ratsfraktion einen Anspruch auf Nutzung von Räumlichkeiten im örtlichen […]

Weiterlesen
28.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-28 12:40:592026-07-29 07:51:17VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen