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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > BGB AT4 > Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
Redaktion

Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

BGB AT, Karteikarten, Rechtsgebiete, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

A. Voraussetzungen

I. Aufrechnungslage, § 387 BGB
1. Gegenseitigkeit der Forderungen
  • Erklärender hat eine Forderung gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung) und Aufrechnungsgegner hat Forderung gegen den Erklärenden (Hauptforderung)
2. Gleichartigkeit
  • nur bei Geld- und bei Gattungsschulden über vertretbare Sachen
3. Wirksamkeit, Fälligkeit (§ 271 BGB) und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
  • hinsichtlich der Durchsetzbarkeit gilt für die Verjährung eine Ausnahme: nach § 215 BGB bleibt die Aufrechnung möglich, wenn die Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit (§ 271 BGB) der Hauptforderung
  • Einredefreiheit ist nicht erforderlich
II. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
III. Kein Ausschluss der Aufrechnung
1. Vertraglich (beachte § 391 BGB und bei AGB § 309 Nr. 3 BGB)
2. Gesetzlich: §§ 392-394

B. Rechtsfolge

  • Beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, ex tunc, § 389 BGB
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18.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Aufrechnung, Gegenforderung, Gleichartigkeit, Hauptforderung
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-18 08:17:512023-10-18 08:17:53Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
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