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Dr. Stephan Pötters

Auf dem Weg in Richtung „Vereinigte Staaten von Europa“?

Aktuelles, Europarecht, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite

Wie der Spiegel heute berichtet (s. hier) gibt es neue Vorschläge, die darauf abzielen, angesichts der Euro-Krise den europäischen Integrationsprozess weiter voranzutreiben und die Kompetenzen der EU auszubauen. Währungskommissar Rehn fordert bessere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten für die Kommission im Hinblick auf die nationalen Haushalte der Mitgliedsstaaten. Dies würde einen starken Einschnitt in die Souveränität der Nationalstaaten bedeuten, denn grade Haushaltsfragen gehören zu den besonders sensiblen bereichen nationaler Souveränität.
Verfassungskonformität solcher Reformvorschläge
Aus deutscher Sicht bestehen jedoch verfassungsrechtliche Grenzen für den europäischen Integrationsprozess. Die rechtlichen Leitlinien hat das BVerfG diesbezüglich in der sog. Maastricht-Entscheidung aufgestellt und später dann in der Lissabon-Entscheidung präzisiert. In Maastricht (BVerfG 12.10.1993, 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155) urteilte das BverfG:

Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.  2. Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer – supranational organisierten – zwischenstaatlichen Gemeinschaft.

Die Schaffung eines europäischen Bundesstaates – in etwa nach dem Vorbild der USA – wäre demnach nicht vom GG gedeckt. Allein ein „Staatenverbund“, bei dem die Kompetenzkompetenz bei den Mitgliedsstaaten verbleibt, wäre mit dem Grundgesetz vereinbar. Will man hingegen einem Europäischen Bundesstaat beitreten, wäre hierfür eine neue Verfassung erforderlich, die sich das deutsche Volk (bzw. das europäische Volk) als Souverän geben müsste. Das Grundgesetz würde dann gem. Art. 146 GG automatisch außer Kraft treten.
In der Lissabon-Entscheidung (BVerfG v. 30.6.2009 – 2 BvE 2, 5/08 u.a., BVerfGE 123, 267) beschäftigte sich das BVerfG  erneut mit den Grenzen des europäischen Integrationsprozesses auf Grundlage von Art. 23 GG und überprüfte, ob diese im Hinblick auf den Lissabonvertrag eingehalten wurden. Im Wesentlichen wurden dabei die zuvor aufgestellten Leitlinien bestätigt und die entsprechenden rechtlichen Maßstäbe verfeinert. Das BVerfG pochte darauf, dass das Grundgesetz mit Art. 23 GG nur zur Beteiligung und Entwicklung einer als „Staatenverbund“ konzipierten Europäischen Union ermächtigt. Der Schaffung eines europäischen Bundesstaates könne also auf Grundlage des GG nicht zugestimmt werden. Wesentlich sei insofern, so betont das BVerfG noch einmal, dass den europäischen Institutionen nicht die sog. Kompetenz-Kompetenz übertragen wird, oder andersherum formuliert, dass weiterhin das Prinizip der begrenzten Einzelermächtigung eingehalten wird. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen.
Ausblick
Bei allen diskutierten Reformvorschlägen, die eine weitere Vertiefung des europäischen Integrationsprozesses mit sich bringen würden, ist also aus deutscher Sicht immer auch der verfassungsrechtliche Rahmen im Blick zu behalten. Die Vereinigten Staaten von Europa, oder wohl auch „nur“ eine europäische Wirtschaftsregierung kann es damit nicht ohne ein Votum des deutschen Volkes geben. Allein eine Beteiligung des Bundestages (wie sie etwa im Rahmen des Rettungsschirmes angemahnt wurde) würde nicht genügen.

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22.11.2011/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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