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Dr. Stephan Pötters

Aktuelle Fälle zum Verkehrsrecht 2014

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Verkehrsrecht im Examen

Das Verkehrsrecht ist vor allem für das 2. Staatsexamen schon allein aufgrund der Fallzahl in der Praxis ein absoluter Dauerbrenner. Zudem lassen sich hier ideal materiell-rechtliche Probleme mit prozessualen Klassikern (z.B. Widerklage und Drittwiderklage gegen Versicherung) und Fragen des Beweisrechts (Anscheinsbeweise, Beweislastfragen, Beweiswürdigung von Zeugenaussagen etc.) verbinden. Neue Fälle und Entwicklungen im Verkehrsrecht sollten daher von Referendaren besonders aufmerksam beobachtet werden.

In der nachfolgenden Übersicht werden einige aktuelle examensrelevante Urteile aus dem vergangenen Jahr dargestellt (zu Fällen aus 2013 s. hier).

BGH: Keine „Helmpflicht“ durch die Hintertür (Obliegenheit zur Schadensminderung)

Die wohl wichtigste Entscheidung ist ein aktuelles Urteil des BGH, in dem die Karlsruher Richter ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung grundsätzlich ablehnen (wir berichteten). Ein Mitverschulden komme lediglich ausnahmsweise unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls bei einer besonders risikobehafteten Fahrweise des Radfahrers in Betracht. Der BGH hat sich damit der Ansicht des OLG Celle angeschlossen (s. auch hierzu bereits unseren Beitrag).

OLG Hamm: Haftungsquote bei Zusammenstoß zweier verkehrswidrig fahrender Radfahrer

In einer aktuellen Entscheidung vom 06.06.2014 (Az.: 26 U 60/13) befasste sich das OLG Hamm mit haftungsrechtlichen Fragen bei einem Unfall zwischen zwei Radfahrern. Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, sei eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt. Der Beklagte habe, so der Senat, den Unfall überwiegend verschuldet. Er habe gegen § 10 StVO verstoßen. Hiernach habe er vom verkehrsberuhigten Bereich der Straße „An den Quellen“ in Ochtrup nur so auf die Bentheimer Straße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe der Beklagte nicht genügt, weil er die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen auf den Radweg der Bentheimer Straße zu Fall gebracht habe.

Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen habe. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Beklagten schwerer als der der Klägerin.

Dem gem. § 10 StVO verpflichteten Beklagten gegenüber habe der gesamte fließende Verkehr der Bentheimer Straße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer. Das Mitverschulden der Klägerin trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Beklagten zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können, nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen müssen, zumal der Einmündungsbereich der Straße „An den Quellen“ wegen Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen.

KG Berlin: Reichweite des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall

Bei einem typischen Auffahrunfall spricht nach dem KG Berlin (Beschluss vom 20.11.2013 – 22 U 72/13) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand, zu schnell oder zu unaufmerksam fuhr. Voraussetzung ist lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, dass der Vorausfahrende darlegt, die Fahrzeuge seien schon längere Zeit hintereinander gefahren.

OLG Hamm: Nur eingeschränkter Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfall

In Abgrenzung zu der soeben genannten Entscheidung des KG Berlin stellt ein Kettenauffahrunfall gerade keine typische Gestaltung dar, sodass die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen modifiziert werden müssen. Hier gilt: „Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat“ (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – 6 U 101/13).  

OLG Oldenburg: Unfall mit Güterzug bei grober Vorfahrtsrechtsverletzung am Bahnübergang

Das OLG Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.06.2014, 1 U 113/13) einen Schmerzensgeldanspruch verneint, wenn ein Autofahrer trotz eines herannahenden Güterzuges mit seinem Fahrzeug die Gleise überquert. Er habe den Schaden – trotz der Gefährdungshaftung des Bahnbetreibers – überwiegend selbst verursacht.

 

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10.07.2014/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
Schlagworte: Verkehrsrecht, Verkehrsunfall
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