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Redaktion

AGB-Kontrolle – §§ 305 ff. BGB

AGB-Recht, Karteikarten, Rechtsgebiete, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB gem. § 310 BGB

II. Vorliegen von AGB, § 305 BGB

1. Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen

→ Entscheidend ist die Absicht des Verwenders, die Vertragsbedingungen mindestens drei Mal zu gebrauchen, dann liegen auch beim ersten Gebrauch AGB vor, beachte § 310 III Nr. 2 BGB

2. Einseitig vom Verwender gestellt

→ Kein Aushandeln im Sinne von § 305 I 3 BGB, beachte § 310 III Nr. 1 BGB

III. Einbeziehungskontrolle, § 305 II BGB

→ Hinweis

→ Möglichkeit der Kenntnisnahme

→ Einverständnis

→ Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c I BGB

IV. Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB

1. Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
3. Generalklausel (§ 307 BGB)

→ Verstößt eine Klausel in einem denkbaren Fall gegen §§ 309,308,307 BGB ist sie nichtig und dispositives Gesetzesrecht findet Anwendung, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB)

→ Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders

→ Sofern eine Klausel teilbar ist, bleibt der abtrennbare Teil wirksam, sofern er nicht selbst gegen die §§ 305 ff. verstößt (blue pencil test)

→ Beachte: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

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18.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: § 305 BGB, AGB-Kontrolle, Einbeziehungskontrolle, Inhaltskontrolle, Klauseln, Vorformuliert
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-18 07:58:282023-10-18 07:58:30AGB-Kontrolle – §§ 305 ff. BGB
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