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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Mietrecht4 > AG Düsseldorf: Im Stehen-Pinkeln als vertragsgemäßer Gebrauch
Dr. Marius Schäfer

AG Düsseldorf: Im Stehen-Pinkeln als vertragsgemäßer Gebrauch

Mietrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

In einem bereits viel diskutierten und kurios anmutenden Urteil vom 22.01.2015 (Az. 42 c 10583/14) hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass der beklagte Mieter in der Toilette der Mietwohnung im Stehen pinkeln dürfe, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zähle. Die online-Zeitschriften berichteten bereits feierlich, Männer könnten nunmehr aufatmen (WDR), denn nun sei auch endlich richterlich geklärt, dass Männer im Stehen pinkeln dürften (N24 und Stern). „Ein Mann sei nunmal ein Mann“, folgerte die FAZ. Doch kann dieser Schluss so leicht gezogen werden?
 
Sachverhalt
Der Sachverhalt kann kurz zum Besten gegeben werden: Geklagt hatte in diesem Fall der Eigentümer der Mietwohnung, der ca. 1.900 € der insgesamt 3.000 € betragenden Mietkaution einbehalten wollte. Als Begründung dafür gab der Eigentümer an, dass die durch den Stehpinkler entstandenen Urin-Spritzer Abstumpfung an dem in der Toilette befindlichen Marmorboden verursacht hätten. Die Ursächlichkeit des Schadens konnte vor Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig durch einen Sachverständigen bestätigt werden.
 
Ausführungen des AG Düsseldorf
Trotz der nachweislich verursachten Schäden führte das AG Düsseldorf aus, dass der Vermieter die Mietkaution nicht einbehalten dürfe, um damit die Kosten der Reparaturen zu decken. Das Urinieren im Stehen sei nicht nur weit verbreitet, sondern sei auch als vertragsgemäßer Gebrauch der Toilette in der Mietwohnung anzusehen. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertreten. Zur feierlichen Stimmung trägt aber insbesondere folgende wortwörtliche Begründung des Gerichtes bei:

„Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

 
Wenngleich sich auch einige Männer über dieses Urteil freuen dürften, um damit ihr Verhalten vor dem Partner oder gar dem Vermieter als weit verbreiteter Brauch zu rechtfertigen, muss dabei allerdings beachtet werden, dass das Urteil natürlich nur zwischen den Parteien und auf den konkreten Fall bezogen wirkt. So führte der Richter aus, dass die Gefahren für derartige Marmorböden durch Urinspritzer kaum bekannt seien und der klagende Vermieter den betroffenen Mieter bereits im Voraus auf eine solche Empfindlichkeit des jeweiligen Marmorbodens hätte hinweisen müssen. Sofern die Vermieter hierauf also mit einem entsprechenden Hinweis vor Benutzung der Mietsache reagieren, dürfte es mit der Feierstimmung für im Stehen pinkelnde Männer wohl auch wieder vorbei sein. Das letzte Wort zum Stehen-Pinkeln ist damit also noch nicht gesprochen.
 

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23.01.2015/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
Schlagworte: AG Düsseldorf, Stehen-Pinkeln, vertragsgemäßer Gebrauch
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2015-01-23 11:24:142015-01-23 11:24:14AG Düsseldorf: Im Stehen-Pinkeln als vertragsgemäßer Gebrauch
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