Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium
Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gehört zu den absoluten Klausurklassikern aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Eng mit dieser Thematik verknüpft ist das Problem der Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium.
Dieser Problematik widmet sich in diesem Beitrag Lilli Hansen. Die Autorin hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert und ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Öffentliches Recht.
I. Einführung
Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zählt zu den zentralen und zugleich umstrittensten Problemfeldern des Allgemeinen Teil des Strafrechts. Sie berührt grundlegende dogmatische Fragen nach der persönlichen Verantwortlichkeit im arbeitsteilig organisierten Verbrechensgeschehen. Während Täterschaft durch eigenverantwortliche Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet ist, zeichnet sich Teilnahme durch eine bloße Förderung der fremden Tat aus. In der strafrechtlichen Praxis wie auch in Klausurfällen bereitet insbesondere die Konstellation Schwierigkeiten, in der der Tatbeteiligte räumlich oder zeitlich vom Tatort fernbleibt. Das Fehlen physischer Präsenz lässt die Frage entstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen dennoch eine täterschaftliche Begehung angenommen werden kann. Gerade in der modernen Kriminalität, die häufig auf planmäßiger Arbeitsteilung und hierarchischer Organisation beruht, kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Tatgeschehen „aus der Distanz“ gesteuert und Tathandlungen von untergeordneten Ausführenden vorgenommen werden. Die Einordnung solcher abwesender Beteiligter verlangt daher eine Analyse der maßgeblichen Theorien zur Täterschaft – insbesondere der Tatherrschaftslehre – und ihrer Anwendung auf Fallgestaltungen, in denen die eigentliche Ausführungshandlung außerhalb des Einflussbereichs des Hintermanns liegt.
II. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Die Problematik der Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium ist eingebettet in den „klassischen“ Abgrenzungsstreit zwischen Täterschaft und Teilnahme.
Im Gutachten wird der Streit im objektiven Tatbestand unter „Gemeinsame Tatausführung“ angesprochen.
Aufbauschema zur Strafbarkeit der Mittäterschaft, § 25 II StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Keine eigenhändige Verwirklichung aller TB-Merkmale
b) Zurechnung der Tat nach § 25 II StGB (Voraussetzung: Mittäterschaft)
aa) gemeinsamer Tatplan
bb) gemeinsame Tatausführung
(P) Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. M1/Rspr. (m.M.): Eingeschränkt-subjektive Theorie (modifizierte „animus-Theorie“)
Inhalt: Auf objektiver Seite ist für die Bejahung der Täterschaft gem. § 25 II StGB ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag nötig, der sich bei der Tatausführung widerspiegelt. Eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung sowie psychisches Einwirken genügen. Subjektiv muss der Handelnde einen Täterwillen haben, d. h. die Tat als eigene wollen. Kriterien für die Bejahung des Täterwillens können u. a. der Grad des Interesses am Taterfolg und der Umfang der Tatbeteiligung sein. (Rn. 811)
Argumente pro:
- Sachgerechte Bewertung dadurch, dass die objektiven Kriterien als Indizien für den subjektiven Täterwillen dienen und so die beiden Kriterien gleichrangig zum Tragen kommen.
Argumente contra:
- Inkonsequent, dass das subjektive Kriterium (der Täterwille) mit Hilfe objektiver Kriterien ermittelt wird.
(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 812)
2. M2/hL (h.M.): Materiell-objektive Theorie (Tatherrschaftslehre)
Inhalt: Der Handelnde hält objektiv den Geschehensablauf „in den Händen“ und kann als „Zentralgestalt“ des Geschehens nach seinem Willen die Verwirklichung des Tatbestandes lenken. Dabei muss er einen objektiven Verursachungsbeitrag leisten, der ihm Tatherrschaft vermittelt und subjektiv Tatherrschaftsbewusstsein innehaben. Das ist der Fall, wenn er die Umstände kennt, aus denen sich seine Tatherrschaft ergibt. (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 810)
Argumente pro:
- Keine Vermischung der objektiven und subjektiven Kriterien; lediglich eine symbiotische Verbindung.
- Täter muss Tatbeiträge mit gewissem Gewicht erbringen, sodass auf eine Tatherrschaft bzw. auf den Täterwillen geschlossen werden kann.
Argumente contra:
- Die Ansicht führt zu unsachgemäßen Zufallsergebnissen: Kriterien der Tatherrschaft können auf Zufällen basieren.
(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 812)
a) h.M. innerhalb der materiell-objektiven Theorie: Lehre von der funktionellen Tatherrschaft
Inhalt: Auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann Mittäterschaft begründen.
Der Tatbeitrag muss dabei so erheblich sein, dass das fehlende Mitwirken bei der Ausführung durch das Gewicht des Beitrags und die herausgehobene Stellung des Täters innerhalb der Gesamtorganisation kompensiert wird. Das „Minus“ der Abwesenheit am Tatort wird also durch ein „Plus“ in der Vorbereitung ausgeglichen. (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 826)
Beispiel: Der ortsabwesende Bandenchef ist Mittäter gem. § 25 II StGB.
Argumente pro:
- Der Tatortabwesende gestaltet den Tatablauf im Vorfeld wesentlich mit.
- Aufgrund seiner leitenden Rolle, Funktion und der erheblichen Wirkung seines Tatbeitrags besteht eine erhöhte Gefährlichkeit, die eine Behandlung als bloße Randfigur mit Anstiftungsstrafe nicht angemessen wiedergibt.
Argumente contra:
- Jeder muss objektiv einen Beitrag bei der Ausführung des Gesamtplans im Rahmen sinnvoller Arbeitsteilung leisten, der über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgeht.
(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 827)
b) m.M. innerhalb der materiell-objektiven Theorie: strenge Tatherrschaftslehre
Inhalt: Ein Tatbeitrag im Ausführungsstadium ist erforderlich, um Mittäter gem. § 25 II StGB zu sein. Mittäterschaft ist jedoch auch dann möglich, wenn der im Hintergrund Agierende (ohne Anwesenheit am Tatort) durch Telekommunikationsmittel mit den Tatortanwesenden in Verbindung bleibt und so deren Einsatz leitet, als wäre er vor Ort. (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 825)
Beispiel: Der Bandenchef telefoniert mit den ausführenden Bandenmitgliedern am Tatort.
Argument pro:
- Wer nicht am Tatort anwesend ist und nur bei der Vorbereitung mitwirkt, kann das Geschehen nur beeinflussen, aber nicht beherrschen. Er bleibt bei der Realisierung des Tatgeschehens immer von der Initiative der Tatortanwesenden abhängig.
Argument contra:
- Die strenge Tatherrschaftslehre stellt eine ungerechtfertigte Privilegierung des nicht am Tatort anwesenden Bandenchefs dar.
(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 827)
III. Fallbeispiel
Sachverhalt:
B will sein Organisationstalent zu Geld machen und beschließt daher, als Kopf einer Bande durch Auftragsmorde seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Eines Tages bietet ihm die A, die nur anfangs glücklich mit der O verheiratet war, eine Prämie dafür, dass er dafür sorgt, dass die der A mittlerweile verhasste Ehefrau O möglichst lautlos „erledigt“ wird. Daraufhin entwirft B einen in allen Einzelheiten ausgearbeiteten Plan und instruiert das Bandenmitglied X mit der Ausführung der Tat. Am Tattag begibt sich X zu O und erschießt diese entsprechend den Anweisungen des B von hinten mit einer Pistole (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 796).
Lösungsvorschlag:
B hat keinen Beitrag zur unmittelbaren Tatausführung geleistet und auch keinerlei unmittelbaren Einfluss auf das Vorgehen des X (etwa anhand telefonischer Anweisungen) gehabt.
Nach der strengen Tatherrschaftslehre wäre B nicht als Mittäter, sondern lediglich als Teilnehmer (Anstifter) hinsichtlich des von X begangenen Tötungsdelikts zu bestrafen, da es an der von dieser Auffassung geforderten Mitwirkung im Ausführungsstadium fehlt.
Nach der herrschenden Lehre von der funktionellen Tatherrschaft kann das wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Tatausführung bestehende „Minus“ im Ausführungsstadium durch das bei B vorhandene „Plus“ im Vorbereitungsstadium kompensiert werden. Die funktionelle Tatherrschaft resultiert hier aus der Erarbeitung eines detaillierten Tatplans, der das Handeln des X im Ausführungsstadium entscheidend prägt. Hiernach ist B als Mittäter zu bestrafen. Der Tatbeitrag des X (Pistolenschuss) kann dem B somit über § 25 II StGB zugerechnet werden (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 827).
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