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Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2

IPR, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes

Im ersten Teil des Einmaleins des IPR zu den Grundlagen des Internationalen Privatrechts hatten wir bereits die Aufgabe und die grundsätzliche Funktionsweise des IPR erläutert. Im Folgenden wollen wir in die beiden äußerst klausurrelevanten Bereiche des internationalen Vertragsrechts sowie des internationalen Deliktsrechts einführen.
 
6. Internationales Vertragsrecht: Welchem Recht unterfällt ein wahrhaft internationaler Schiedsvertrag?
Das internationale Vertragsrecht ist – wegen der großen Anzahl von Verträgen und vertragsrechtlichen Streitigkeiten – eine der am häufigsten anzutreffenden Materien des IPR. Das Vertragskollisionsrecht ist innerhalb der EU vereinheitlicht durch die Verordnung (EG) 593/2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom I-VO“, die seit Dezember 2009 gilt.
Hier ist wichtig: Zunächst die Verordnung finden (Rom I-III, Schönfelder Nr. 21a–21c). Dann sauber (!) den Anwendungsbereich prüfen (sachlich, räumlich, zeitlich) und die Normen sorgfältig lesen. Die Art. 5-9 Rom I VO enthalten spezielle Anknüpfungsregeln.

Fall: (nach MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, RabelsZ 71 (2007), 225, 261; vgl. Neubert, Die objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen gem. Art. 4 Rom I-Verordnung, EWS 2011, 369 ff.):
Der italienische Staatsbürger A und der österreichische Staatsbürger B streiten sich vor einem Kollegialschiedsgericht in Paris. Das Verfahren führen die Schiedsrichter C (deutscher Staatsbürger), D (bulgarischer Staatsbürger) und E (spanischer Staatsbürger), die alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Land haben. Im Laufe des Verfahrens verstoßen alle drei Schiedsrichter gegen die Schiedsgerichtsordnung, missachten Parteivorträge und Beweise und handeln ermessensmissbräuchlich. A und B wollen die drei Schiedsrichter wegen Verletzung des Schiedsrichtervertrags haftbar machen. Welches Recht ist anwendbar?

Zunächst könnte man daran denken, das Recht anzuwenden, das die Parteien vereinbart haben – vom Ansatz her richtig: Grundsätzlich findet zunächst immer das Recht Anwendung, das die Parteien gewählt haben (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 3 Rom I-Verordnung), bevor auf die sog. objektiven Anknüpfungen (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 4 Rom I-Verordnung) zurückgegriffen wird. Allerdings lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass die Streitparteien eine Rechtswahl vorgenommen hätten.
Also kommt man mangels Rechtswahl zu den objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen,
Art. 4 Rom I-VO:
a. Schiedsrichtervertrag als Dienstleistungsvertrag, Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I VO
Ordnet man den Schiedsrichtervertrag zutreffend als „Dienstleistungsvertrag“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ein, so wäre der Schiedsrichtervertrag an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Dienstleisters anzuknüpfen; folglich wären Streitigkeiten aus dem Schiedsrichtervertrag den Rechtsordnungen der jeweiligen Schiedsrichter C, D und E zu unterwerfen, also deutschem, bulgarischen und spanischen Recht.
b. engere Verbindung zu anderem Staat, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO?
Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO. Diese sog. „Ausweichklausel“ ist nach Wortlaut („offensichtlich“), Systematik und Telos restriktiv auszulegen; sie ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Anknüpfung an den Typenkatalog des Art. 4 Abs. 1 Rom I-Verordnung zu schlichtweg unangemessenen Ergebnissen führt. Dies ist hier der Fall: Alle Parteien (also sowohl A und B als auch C, D und E) haben Bezüge zu ihrem eigenen Land, die für den jeweils anderen jedoch nur zufällig sind. Alle aber haben sich absichtlich an das Pariser Schiedsgericht gewandt, A und B als Dienstleistungsnehmer, C, D und E als Dienstleister. Damit hat der Schiedsrichtervertrag eine offensichtlich engere Beziehung zu Frankreich als dem Ort des Schiedsverfahrens. Art. 4 Abs. 3 Rom I-Verordnung ist erfüllt (a.A. ggf. vertretbar). Damit ist französisches Recht anwendbar. (VertiefendPalandt/Thorn, 70.Aufl. 2011, Art. 4 Rom I, Rn. 4, 29.)
 
7. Internationales Deliktsrecht: Welche Folgen hat eine Schussverletzung an der deutsch-französischen Grenze?
Auch das internationale Deliktsrecht ist selbstredend eine häufig auftauchende Materie. Es ist – zusammen mit GoA, c.i.c. und Bereicherungsrecht – ebenfalls innerhalb der EU vereinheitlicht und zwar durch die seit Januar 2009 geltende Verordnung (EG) 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom II-VO“. Sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Art. 38-42 des EGBGB. Die Kollisionsnorm des Art. 4 Rom II-VO ist – wie viele derartige Kollisionsnormen, z.B. auch Art. 40 EGBGB – im Grundsatz Ausprägung des Tatortprinzips: Es wird das Recht des Staates zur Anwendung berufen, in dem sich das Delikt zugetragen hat (lex loci delicti comissi). Dieser Ort ist grundsätzlich leicht zu ermitteln, denn zumeist tritt die Verletzung der geschützten Rechtsposition in demselben Land ein, in dem der Schädiger auch gehandelt hat (Identität von Handlungs- und Erfolgsort = sog. Platzdelikt).Aber was gilt, wenn Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen (sog. Distanzdelikt)?

Fall: A wohnt bei Breisach (Baden) direkt am Rhein. Als begeisterter Sportschütze geht er von seinem Haus durch den Garten am Rheinufer zu seinem Auto, um zum Schießstand zu fahren, als sich aus der in seiner Hand befindlichen Sportpistole ein Schuss löst. B, der in Colmar (Elsaß) wohnt und gerade auf der französischen Rheinseite spazieren geht, wird von der Kugel getroffen. B verlangt von A Schadensersatz. Welches Recht ist anwendbar?

In Betracht kämen deutsches und französisches Recht. Die einschlägige Kollisionsnorm ist Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Diese knüpft an das Recht des Staates an, in dem der Schaden eintritt (lex locus damni); die Norm ist unmissverständlich auch auf Distanzdelikte anwendbar. A und B haben auch nicht beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO keine Anwendung findet. Eine offensichtlich engere Beziehung nach Deutschland, die die Aktivierung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Folglich ist französisches Recht anwendbar. (Vertiefend Palandt/Thorn, 70. Aufl. 2011, Rom II-VO, Art. 4, Rn. 1 ff.; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 4. Aufl. 2010, 149 ff.)
 
8. Internationales Deliktsrecht: Verbleibt den Art. 38-42 EGBGB neben der Rom II-VO überhaupt noch ein Anwendungsbereich?
Grundsätzlich werden die Art. 38-42 im Anwendungsbereich der Rom II-VO vollständig verdrängt. Allerdings ist die Rom II-VO erst eine relativ junge Norm, sodass der Klausurbearbeiter immer an „Altfälle“ denken muss – denn die Rom II-VO ist nicht anwendbar auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die vor dem 11.1.2009 begründet wurden. Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind zudem Persönlichkeitsrechtsverletzungen (dies ergibt sich aus Art. 1 II lit. g Rom II-VO). In diesen beiden Konstellationen sind die Art. 38-42 EGBGB weiterhin anwendbar. Eine sorgfältige Prüfung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Rom II-VO wird aber diese Fälle leicht ausscheiden, so dass aktives Wissen hier nicht erforderlich ist.
 
Der Beitrag wird fortgesetzt. Im dritten und letzten Teil wollen wir Euch einen wahren „IPR-Klassiker“ vorstellen, bei dem es u.a. um die Behandlung des unserer Rechtsordnung fremden Rechtsinstituts der „Morgengabe“ geht. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

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09.03.2013/5 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: 1x1, Gastbeitrag, Grundlagen, IPR, Teil 2
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-09 10:00:432013-03-09 10:00:431×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2
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5 Kommentare
  1. gast
    gast sagte:
    09.03.2013 um 10:15

    Wie viele Teile kommen denn noch?

    Antworten
    • Christian Leupold
      Christian Leupold sagte:
      09.03.2013 um 14:57

      Insgesamt sind es drei Teile.

      Antworten
    • Anna Ebbinghaus
      Anna Ebbinghaus sagte:
      09.03.2013 um 17:41

      Der dritte Teil wird morgen veröffentlicht.

      Antworten
  2. Benjamin Voigt
    Benjamin Voigt sagte:
    09.03.2013 um 10:44

    Und der Link oben im Test zum Teil 1 führt ins Leere.

    Antworten
    • Anna Ebbinghaus
      Anna Ebbinghaus sagte:
      09.03.2013 um 17:41

      Ich habe es eben getestet und der Link funktioniert.

      Antworten

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